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Pflichtteilsrelevante Schenkungen – Wie umfassend muss der Erbe Auskunft erteilen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Stuttgart – Beschluss vom 26.01.2016 – 19 W 78/15

  • Erbe muss Auskunft geben - Schenkungen des Erblassers werden vom Erben lapidar verneint
  • Gericht zwingt Erben durch Zwangsgeld zu weiteren Ermittlungen
  • Erbe muss sich Kontoauszüge für Konten des Erblassers besorgen

In einer Zwangsvollstreckungsangelegenheit hat das OLG Stuttgart wichtige Aussagen zum Umfang der Auskunftsverpflichtung des Erben bei einem Pflichtteilsstreit getroffen.

Die Angelegenheit hatte als normaler Pflichtteilsstreit begonnen: Ein Pflichtteilsberechtigter hatte gegen den Erben Klage auf Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses erhoben.

Im Laufe des Verfahrens hatte der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten dahingehend Auskunft erteilt, dass vom Erblasser während der letzten zehn Jahre keine pflichtteilsrelevanten Schenkungen vorgenommen worden seien.

Der Pflichtteilsberechtigte zweifelte diese Aussage an und betrachtete die Auskünfte des Erben als nicht ausreichend.

Pflichtteilsberechtigter leitet Zwangsvollstreckung ein

Gestützt auf das zu seinen Gunsten erlassene Urteil, mit dem der Erbe zur Erteilung von Auskunft verurteilt worden war, leitete der Pflichtteilsberechtigte die Zwangsvollstreckung gegen den Erben ein.

Der Pflichtteilsberechtigte beantragte nach § 888 ZPO beim Landgericht, dass der Erbe zur Erteilung einer vollständigen Auskunft durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei.

Vom Landgericht wurde dieser vom Pflichtteilsberechtigten beantragte Beschluss erlassen.

Dies gefiel dem Erben naturgemäß nicht und er legte Beschwerde gegen diesen Beschluss zum Oberlandesgericht ein.

In der Begründung seiner Beschwerde wies der Erbe darauf hin, dass er seiner Auskunftspflicht bereits in vollem Umfang nachgekommen sei. Die Zwangsvollstreckung gegen ihn sei daher unzulässig.

Beschwerde des Erben wird zurückgewiesen

Diese Argumentation überzeugte das OLG allerdings nicht. Die Beschwerde des Erben wurde als unbegründet zurückgewiesen.

In der Begründung seiner Entscheidung verwies das OLG dabei auf einige für Pflichtteilsberechtigte wichtige Grundsätze.

So müsse der Erbe, so das OLG, im Rahmen seiner Auskunftsverpflichtung jedenfalls im zumutbaren Umfang Nachforschungen darüber anstellen, ob pflichtteilsergänzungsbedürftige Schenkungen der Erblasser in den letzten zehn Jahren erfolgt sind.

Bankkonten des Erblassers waren zum Todestag vollständig geleert

Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Schenkung leitete das OLG bereits aus dem Umstand ab, dass der Erblasser zu Lebzeiten zwar über monatliche Einkünfte in Höhe von 1.720 Euro verfügte, die Bankkonten des Erblassers zum Todestag aber vollständig geleert waren.

Vor diesem Hintergrund könne, so das Gericht, nicht ausgeschlossen werden, dass der Erblasser im kritischen Zehn-Jahres-Zeitraum pflichtteilsrelevante Geldgeschenke gemacht habe.

Soweit aber, wie vorliegend, der Verdacht bestehe, dass der Erblasser im maßgeblichen Zeitraum Geldgeschenke an Dritte von seinem Konto getätigt habe, so sei der Erbe verpflichtet, von seinem gegenüber der kontoführenden Bank bestehenden Auskunftsrecht Gebrauch zu machen und eventuelle Zahlungsempfänger ausfindig zu machen.

In diesem Zusammenhang sei insbesondere das Angebot des Erben an den Pflichtteilsberechtigten, die Auskunftsansprüche gegen die Bank an ihn abzutreten, nicht ausreichend. Der Erbe müsse selber aktiv werden.

Der Erbe muss Bankunterlagen und Kontoauszüge durchforsten

Der Erbe habe in die (vollständigen) Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen für einen Zehn-Jahres-Zeitraum Einsicht zu nehmen und die einen bestimmten Betrag übersteigenden Verfügungen über die ermittelten Konten, soweit diesen Schenkungen oder sonstige Zuwendungen zu Grund liegen (könnten), zusammen zu stellen.

Dabei habe es der Erbe hinzunehmen, dass ihm von der kontoführenden Bank für die Auskunftserteilung ein Betrag in Höhe von 1.500 Euro in Rechnung gestellt wird.

Ergänzend wies das OLG darauf hin, dass der Erbe weiter verpflichtet ist, mögliche Zahlungsempfänger von Schenkungen im Familienkreis abzuklären und diese zu befragen, ob sie Schenkungen vom Erblasser erhalten hätten.

Nachdem der Erbe auch dieser Verpflichtung noch nicht vollumfänglich nachgekommen war, blieb der gegen ihn ergangene Zwangsvollstreckungsbeschluss in voller Gültigkeit.

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