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Verjährung von Pflichtteil, Pflichtteilsergänzungsanspruch und dem Anspruch gegen den Empfänger einer Schenkung

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Pflichtteil verjährt grundsätzlich in drei Jahren
  • Es ist immer zu prüfen, wann diese Dreijahresfrist zu laufen beginnt
  • Bei Schenkungen des Erblassers gibt es eine hässliche Verjährungsfalle

Die Verjährung ist meist Fluch und Segen zugleich.

Wenn ein Anspruch verjährt ist, dann bedeutet das, dass eine Forderung vor Gericht nicht mehr durchgesetzt werden kann.

Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner vielmehr berechtigt, die Leistung zu verweigern, § 214 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ein Erbe sehnt die Verjährung des Pflichtteils herbei

Beim Pflichtteil ist es immer der Erbe, der hofft, dass nur endlich die Verjährung eintreten möge.

Lässt sich der Pflichtteilsberechtigte nämlich mit der Geltendmachung seines Anspruchs zuviel Zeit, dann ist der Erbe irgendwann aus dem Schneider und muss von seiner Erbschaft nichts mehr abgeben.

Dabei müssen sowohl der Erbe als auch der Pflichtteilsberechtigte bei der Berechnung der maßgeblichen Verjährungsfrist höllisch aufpassen.

Die Vorschriften zur Verjährung des Pflichtteils und von Ansprüchen, die mit dem Pflichtteil zusammenhängen, sind durchaus trickreich und im Einzelfall nicht einfach zu durchschauen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre

So ist es oft nicht damit getan, wenn man weiß, dass der Pflichtteilsanspruch nach § 195 BGB innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjährt.

Zu beachten ist hier nämlich immer, dass diese Dreijahresfrist erst am Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Pflichtteilsberechtigte kumulativ von

  • dem Tod des Erblassers
  • von dem Testament oder Erbvertrag, mit dem er enterbt wurde, und
  • von dem Erben als Schuldner seines Anspruchs

Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.

Ein Pflichtteil kann gegebenenfalls auch noch nach zehn Jahren gefordert werden

Wusste der Pflichtteilsberechtigte mithin gar nichts vom Ableben des Erblassers oder hat den Pflichtteilsberechtigten das ihn enterbende Testament nie erreicht, dann kann es bis zur Höchstfrist von dreißig Jahren (§ 199 BGB) sehr lange dauern, bis der Pflichtteilsanspruch verjährt ist.

Das gleiche System gilt auch für Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB.

Nach § 2325 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte dann ergänzende Forderungen gegen den Erben stellen, wenn der Erblasser – insbesondere während der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall – sein Vermögen ganz oder in Teilen durch Schenkung weggegeben hat.

Auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch verjährt nach drei Jahren

Auch für diesen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

Diese dreijährige Verjährungsfrist bei Schenkungen des Erblassers beginnt aber wiederum erst dann zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von der ergänzungspflichtigen Zuwendung des Erblassers hatte.

Erfährt der Pflichtteilsberechtigte beispielsweise erst zehn Jahre nach dem Erbfall, dass der Erblasser kurz vor seinem Tod eine namhafte Schenkung vorgenommen hat, dann ist sein Pflichtteilsergänzungsanspruch auch zehn Jahre nach dem Erbfall nicht verjährt.

Zu beachten ist immer, dass aus der Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs nicht notwendig folgt, dass auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Beide Ansprüche stehen vielmehr selbständig nebeneinander; sie entstehen unabhängig voneinander (BGH, Urteil vom 25. Januar 1995, IV ZR 134/94).

Verjährungsfalle bei Schenkungen des Erblassers

Gänzlich verwirrend werden die Verjährungsvorschriften zum Pflichtteil schließlich, wenn es um Ansprüche nach § 2329 BGB gegen eine vom Erblasser beschenkte Person geht.

Ein Anspruch nach § 2329 BGB kann vom Pflichtteilsberechtigten immer dann geltend gemacht werden, wenn der Erblasser zwar sein Vermögen durch eine Schenkung reduziert hat, der Erbe aus diesem Vorgang aber nicht in Haftung genommen werden kann.

In diesem Fall kann sich der Pflichtteilsberechtigte nach § 2329 BGB anstatt an den Erben direkt an den Empfänger der Schenkung wenden und die vom Erblasser gemachte Schenkung zurückfordern.

Die Verjährung beginnt bereits mit dem Erbfall

Die Verjährungsvorschriften bedürfen jedoch bei einem Anspruch nach § 2329 BGB besonderer Beachtung.

Nach § 2332 Abs. 1  BGB gilt hier nämlich – abweichend von der Norm – folgendes:

Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 BGB gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

Im Gegensatz zum herkömmlichen Pflichtteils- bzw. zum Pflichtteilsergänzungsanspruch beginnt die Verjährung eines Anspruchs nach § 2329 BGB demnach – unabhängig von jeder Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten –  direkt mit dem Erbfall zu laufen.

In der Praxis hat dies nur allzu oft schon dazu geführt, dass ein Pflichtteilsberechtigter, der sich zunächst auf den Erben als seinen primären Ansprechpartner konzentrierte, Ansprüche gegen vom Erblasser beschenkte Personen nicht mehr durchsetzen konnte, weil im Bezug auf den Anspruch nach § 2329 BGB bereits Verjährung eingetreten war.

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