Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Verjährung des Pflichtteils – Sonderfälle – Die Verjährungsfrist kann sich verlängern!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Pflichtteil verjährt in drei Jahren
  • Berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments können die Frist verlängern
  • Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch setzt der Beginn der Verjährung Kenntnis von der Schenkung voraus

Der Pflichtteil ist immer wieder ein heftig umkämpftes Rechtsgebiet.

Wenn der Erblasser ein nahes Familienmitglied in seinem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen hat, dann steht diesem Familienmitglied gegen den Erben ein Anspruch auf den Pflichtteil zu.

Der Pflichtteil sichert dem Betroffenen eine Mindestbeteiligung am Nachlass – auch gegen den erklärten Willen des Erblassers.

Pflichtteil verjährt nach dem Gesetz in drei Jahren

Der Pflichtteil und auch der so genannte Pflichtteilsergänzungsanspruch, der bei lebzeitigen Schenkungen des Erblassers eingreift, verjähren grundsätzlich innerhalb von drei Jahren.

Nach § 199 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) beginnt diese Dreijahresfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den seinen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

In der Mehrheit der Fälle lässt sich die für den Pflichtteilsberechtigten wesentliche dreijährige Verjährungsfrist relativ leicht bestimmen.

Nach vier Jahren ist es oft zu spät

Verstirbt der Vater, der seinen Sohn im Testament von der Erbfolge ausgeschlossen hat, beispielsweise im Juli 2019, dann hat der Sohn im Regelfall bis zum Schluss des Jahres 2022 Zeit, seinen Anspruch anzumelden und notfalls mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen.

Eine Klage im Jahr 2023 ist im Beispielsfall zu spät. Auf einen entsprechenden Einwand des Erben hin würde die erst im Jahr 2023 erhobene Klage wegen Verjährung abgewiesen werden.

In aller Regel reichen die vom Gesetz gewährten drei Jahre aus, um einen Pflichtteilsanspruch zu klären.

Die drei Jahre können schnell vergehen

Manchmal bekommt der Pflichtteilsberechtigte aber in zeitliche Not oder versäumt es sogar, seinen Anspruch binnen der Dreijahresfrist rechtskräftig feststellen zu lassen.

Ursache für solche Verjährungsprobleme beim Pflichtteil können beispielsweise ein nachhaltig taktierender Erbe oder auch emotionale Probleme des Pflichtteilsberechtigten sein, seinen Anspruch gegen einen nahen Verwandten mit Nachdruck zu verfolgen.

Erkennt man als Pflichtteilsberechtigter, dass man ein Problem mit der Verjährung bekommt, dann sollte man jedenfalls überprüfen, ob man den Anspruch nicht doch noch retten kann.

Der Pflichtteilsberechtigte muss Kenntnis haben

Ansatzpunkt für eine solche Rettungsaktion ist der Umstand, dass Voraussetzung für den Beginn der Verjährung die Kenntnis über die anspruchsbegründenden Umstände ist.

So muss der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von dem Inhalt des Testaments bzw. Erbvertrages haben, mit dem er von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Hält der Pflichtteilsberechtigte das Testament bzw. den Erbvertrag aber nicht für wirksam und sind diese Bedenken des Betroffenen gegen die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung auch nicht offensichtlich unbegründet, dann beginnt die dreijährige Verjährungsfrist auch nicht schon am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von dem Inhalt des Testaments erhalten hat.

Berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments

Wer berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments hat, kann sich mit der Durchsetzung seines Pflichtteilanspruchs also gegebenenfalls länger Zeit lassen.

Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund man das Testament für unwirksam hält.

Wer also – belastbar – glaubt, das ihn benachteiligende Testament sei gefälscht oder von einem testierunfähigen Erblasser verfasst worden, der hat Chancen, seinen Pflichtteilsanspruch auch noch nach vier Jahren durchsetzen zu können.

Pflichtteilsberechtigter muss Kenntnis von der Schenkung haben

Eine weitere verjährungsrechtliche Besonderheit besteht im Hinblick auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB.

Nach § 2325 BGB wirken sich lebzeitige Schenkungen des Erblassers positiv auf die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten aus.

Der Wert lebzeitiger Schenkungen des Erblassers wird nämlich fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet und erhöht auf diesem Weg den Wert des Pflichtteils.

Pflichtteilsergänzungsanspruch verjährt in drei Jahren

Auch für den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB gilt grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist. Und auch beim Pflichtteilsergänzungsanspruch bestimmt sich der Fristbeginn nach § 199 BGB (vgl. oben).

Damit die dreijährige Verjährungsfrist aber beginnt ist beim Pflichtteilsergänzungsanspruch zusätzlich erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte überhaupt Kenntnis von der Schenkung des Erblassers hat.

Erfährt der Pflichtteilsberechtigte erst Jahre nach dem Erbfall von der Schenkung, dann kann er seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB noch durchsetzen, mag auch sein originärer Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB bereits der Verjährung unterliegen.

Zugewinngemeinschaft – Schlägt der überlebende Ehepartner sein Erbe aus?

Ein weiterer Umstand, der zu einer faktischen Verlängerung des Entscheidungszeitraums für den Pflichtteilsberechtigten führt, kann in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft bei Eheleuten liegen.

Eheleute, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, haben nach dem Tod des ersten Ehepartners die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und ihren Zugewinn konkret zu berechnen.

Der Pflichtteilsberechtigte muss aber seinerseits wissen, ob der überlebende Ehepartner seine Erbschaft annimmt oder ausschlägt, um seinen Pflichtteil berechnen zu können.

Ist mithin der in Zugewinngemeinschaft lebende Ehepartner als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt, dann läuft die Verjährungsfrist für einen anderen Pflichtteilsberechtigten nicht vor dem Zeitpunkt, in dem der andere Pflichtteilsberechtigte davon Kenntnis erlangt, ob der überlebende Ehepartner seine Zuwendung annimmt oder ausschlägt.

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