Verfassungsbeschwerde einer Ehefrau gegen das Pflichtteilsrecht scheitert
- Schenkungen unter Eheleuten sind auch nach mehr als zehn Jahren für den Pflichtteil relevant
- Betroffene Ehefrau empfindet diese gesetzliche Regel als ungerecht
- Verfassungsgericht weist die Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurück
Das Bundesverfassungsgericht hatte über eine Beschwerde gegen eine bestimmte Norm des Pflichtteilrechts zu entscheiden.
In der Angelegenheit hatte ein Erblasser seiner Ehefrau mehr als zehn Jahre vor seinem Ableben eine Immobilie geschenkt.
In seinem Testament hatte der Erblasser seine Ehefrau und einen Sohn als Erben eingesetzt. Ein weiterer Sohn war von der Erbfolge ausgeschlossen worden.
Nach dem Tod des Erblassers machte der enterbte Sohn gegen seine Mutter und seinen Bruder Pflichtteilsansprüche nach §§ 2303 ff. BGB geltend.
Pflichtteilsergänzungsanspruch wird geltend gemacht
Der enterbte Sohn problematisierte im Rahmen seines Pflichtteilanspruchs auch das Grundstück, das der Erblasser seiner Ehefrau über zehn Jahre vor dem Erbfall an geschenkt hatte.
Hinsichtlich dieser Schenkung machte der enterbte Sohn einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB geltend. Der Wert des geschenkten Grundstücks solle, so der enterbte Sohn, fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet werden und so seinen Pflichtteil aufbessern.
Der pflichtteilsberechtigte Sohn bezog sich dabei insbesondere auf folgende Regel in § 2325 Abs. 3 BGB:
Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
Die betroffene Ehefrau und Erbin wurde von Landgericht und Kammergericht dazu verurteilt, dem enterbten Sohn Auskunft über den Wert der geschenkten Immobilie zu erteilen.
Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile der Zivilgerichte
Diese Urteile empfand die Betroffene offenbar als ungerecht und zog gegen die Verurteilung vor das Bundesverfassungsgericht.
Dort machte sie geltend, dass sich die Urteile der Instanzgerichte mit § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB auf eine Norm stützen würden, die gegen das Grundgesetz verstößt.
Die Ehefrau des Erblassers machte geltend, dass diese Norm den Schutz von Ehe und Familie verletzte, „indem Schenkungen, die mehr als zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers vorgenommen worden seien, nur dann für den Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt würden, wenn der Empfänger der Ehegatte des Erblassers sei.“
Werden Eheleute durch das Gesetz diskriminiert?
Jede andere Schenkung, so der Vortrag in der Verfassungsbeschwerde, sei für den Pflichtteil nach Ablauf von zehn Jahren nicht mehr relevant. Nur eine an den Ehepartner gemachte Schenkung würde auch nach Ablauf von zehn Jahren einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Dies sei, so der Vortrag der Betroffenen, ungerecht und verstoße gegen die Verfassung.
Das Verfassungsgericht nahm die Beschwerde erst gar nicht zur Entscheidung an und bewertete sie als unbegründet.
Die fragliche Norm des Pflichtteilrechts verstoße, so das höchste deutsche Gericht weder gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 GG noch gegen das Gebot zum Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 GG.
Das Verfassungsgericht führte in der Begründung seiner Entscheidung aus, dass es dem Gesetzgeber zwar untersagt sei, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen.
Verfassungsgericht sieht Gründe für Ungleichbehandlung
Es sei dem Gesetzgeber aber unbenommen, für Verheiratete eine spezielle Regelung zu treffen, wenn hierfür „einleuchtende Sachgründe“ gegeben seien.
Die Sachgründe würden, so das Verfassungsgericht, im zu entscheidenden Fall vorliegen.
Bei Schenkungen an Ehegatten konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass der schenkende Ehegatte auch nach Vollzug der Schenkung zumindest mittelbar von dem verschenkten Vermögensgegenstand profitiert.
Hiervon müsse man umso mehr ausgehen, als sich Ehegatten unterhaltspflichtig sind.
Auch bewirke der Zugewinnausgleich im Falle der Beendigung der Ehe, dass der verschenkte Vermögensgegenstand dem Vermögen des Schenkers nicht komplett entzogen sei.
Weiter stehe dem Gesetzgeber ohnehin ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser Spielraum sei vorliegend verfassungskonform genutzt worden, um zu einem gerechten Interessenausgleich zwischen betroffenen Ehepartnern und weiteren Familienmitgliedern zu gelangen.
Im Ergebnis beurteile das Verfassungsgericht die Regelung in § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB mithin als verfassungskonform.
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