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Unternehmensbeteiligung im Nachlass – Umfang des Auskunftsanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Köln – Urteil vom 10.01.2014 – 1 U 56/13

  • Pflichtteilsberechtigte fordert von der Erbin Geschäftsunterlagen für ein zum Nachlass zählendes Unternehmen an
  • Erbin verweist auf den Verkauf des Unternehmens und verweigert die Herausgabe von Bilanzen und Geschäftsbüchern
  • Gerichte geben der Pflichtteilsberechtigten Recht

Das Oberlandesgericht Köln hatte über den Umfang eines von einer Pflichtteilsberechtigten gegen die Erbin geltend gemachten Auskunftsanspruches zu befinden.

Die war vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen worden. Nach Eintritt des Erbfalls machte die Klägerin Pflichtteilsansprüche gegen die Erbin geltend.

Um ihren Pflichtteilsanspruch der Höhe nach beziffern zu können, machte die Pflichtteilsberechtigte zunächst Auskunftsansprüche gegen die Erbin geltend.

Bilanzen und Geschäftsbücher werden herausgefordert

Nachdem zum Nachlass unter anderem eine Beteiligung des Erblassers an einer GmbH gehörte, forderte die Pflichtteilsberechtigte die Erbin auf, ihr in Bezug auf die im Nachlass befindliche Unternehmensbeteiligung Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie zugrunde liegende Geschäftsbücher für die fünf zurückliegenden Jahre vor dem Todestag des Erblassers vorzulegen sowie ein Gutachten eines unparteilichen Sachverständigen zu der Unternehmensbeteiligung einzuholen.

Nachdem sich die Erbin weigerte, diese Informationen zur Verfügung zu stellen, zog die Pflichtteilsberechtigte vor Gericht. Dort erhielt sie in erster Instanz Recht.

Die Erbin legte gegen das Urteil erster Instanz aber Berufung zum OLG ein. Dort hatte man allerdings an dem Urteil des Landgerichts nichts auszusetzen und wies die Berufung zurück.

In der Begründung der Berufungsentscheidung wies das OLG zunächst darauf hin, dass sich ein Anspruch der Klägerin auf Einholung eines unparteiischen Sachverständigengutachtens zu dem Wert der Unternehmensbeteiligung aus § 2314 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB ergebe.

Sachverständiger soll den Wert des Unternehmens ermitteln

Nachdem sich alleine aus den Geschäftsunterlagen für den Pflichtteilsberechtigten die Bewertung besonders von bedeutsamen stillen Reserven, der Ertragskraft des Unternehmens und der zu berücksichtigende Firmenwert nicht vollständig erschließe, sei es gerechtfertigt, dem Pflichtteilsberechtigten in diesem Fall einen Anspruch auf Wertermittlung durch ein Sachverständigengutachten zuzubilligen.

Und auch die von der Pflichtteilsberechtigten geforderten Geschäftsunterlagen hatte die Erbin zur Verfügung zu stellen.

Das OLG verwies in diesem Zusammenhang auf eine gefestigte Rechtsprechung des BGH, wonach der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten dann auch Belege und Geschäftsunterlagen zur Verfügung stellen muss, wenn zum Nachlass ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung gehört.

Erbe muss Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen übergeben

Zu den vom Erben zur Verfügung zu stellenden Unterlagen gehörten außer den Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen des Unternehmens auch die zugrunde liegenden Geschäftsbücher und Belege für die letzten fünf Jahre.

Die Auskunftsansprüche der Pflichtteilsberechtigten waren auch nicht aufgrund des Umstandes untergegangen, dass die fragliche Unternehmensbeteiligung nach Eintritt des Erbfalls von der Erbin für einen Betrag von 10.000 Euro verkauft worden war.

Zwar könne im Einzelfall der von der Erbin erzielte Kaufpreis für eine zum Nachlass gehörende Unternehmensbeteiligung als verbindlicher Maßstab für deren tatsächlichen Wert herangezogen werden.

Hierzu hätte die Beteiligung aber jedenfalls am freien Markt veräußert werden müssen, was vorliegend nicht der Fall war.

Für ein Unternehmen gibt es diverse Bewertungsverfahren

Auch eine nach dem so genannten Stuttgarter Verfahren bzw. durch den Steuerberater der Erbin durchgeführte Bewertung der Unternehmensbeteiligung stünde, so das OLG, dem Auskunftsanspruch der Pflichtteilsberechtigten nicht entgegen.

Der Pflichtteilsberechtigten stehe es vielmehr frei, ein eigenes als geeignet empfundenes Bewertungsverfahren zur Anwendung zu bringen, um die Grundlagen für ihren Anspruch auf Pflichtteil zu ermitteln.

Im Ergebnis war die Erbin demnach umfassend zur Auskunft verpflichtet.

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