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Pflichtteilsstrafklausel im Testament der Eltern – Wann verliert ein Kind sein Erbe?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Zweibrücken – Beschluss vom 09.07.2025 – 8 W 56/24

  • Eltern nehmen in ihr Testament eine Pflichtteilsstrafklausel auf
  • Die Tochter fordert nach dem Tod des Vaters von der Mutter ihren Pflichtteil
  • Die Tochter verliert für den zweiten Erbfall ihr Erbrecht

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Umständen ein Kind seine Erbenstellung verliert, weil es seinen Pflichtteil gefordert hatte.

In der Angelegenheit hatten die Eltern von zwei Kindern im Jahr 2012 ein gemeinsames Testament verfasst.

In diesem Testament hatten sich die Eltern für den ersten Erbfall gegenseitig als Alleinerben eingesetzt.

Die Kinder sollen erst nach dem Tod beider Elternteile erben

Nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners sollten die Kinder je zur Hälfte Schlusserben werden.

Die Eltern wollten aber verhindern, dass die Kinder nach dem ersten Erbfall den überlebenden Ehepartner mit Pflichtteilsansprüchen konfrontieren und nahmen vor diesem Hintergrund folgende Pflichtteilsstrafklausel in ihr Testament auf:

„Für den Fall, dass eines der Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten entgegen dem Willen des überlebenden Ehegatten einen Pflichtteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend macht und diesen auch erhält, bestimmen wir, dass er nicht Erbe des Längstlebenden wird. Er ist dann sowohl für den ersten als auch für den zweiten Todesfall einschließlich aller angeordneten Vermächtnisse mit seinem ganzen Stamm von der Erbfolge ausgeschlossen.“

Im Jahr 2017 verstarb dann der Ehemann.

Die Tochter fordert ihren Pflichtteil ein

Nach dem Tod des Familienvaters forderte und erhielt die Tochter von ihrer Mutter den Pflichtteil.

Die Ehefrau verstarb in der Folge im Jahr 2023.

Nach dem Tod seiner Mutter stellte sich der Sohn auf den Standpunkt, dass die Schwester mit ihrer Pflichtteilsforderung nach dem Tod des Vaters gegen die Pflichtteilsstrafklausel in dem Testament der Eltern verstoßen und damit ihr Erbrecht nach dem Tod der Mutter verloren habe.

Der Sohn beantragt einen Erbschein als Alleinerbe seiner Mutter

Folgerichtig beantragte der Sohn beim Nachlassgericht einen Erbschein, der ihn als alleinigen Erben seiner Mutter ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht kündigte an, dass es dem Antrag des Sohnes stattgeben wolle.

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte die Tochter aber Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Muss der Pflichtteil gegen den Willen der Eltern eingefordert werden?

Die Tochter argumentierte, dass sie den Pflichtteil nach dem Tod des Vaters nicht, wie in der Pflichtteilsstrafklausel vorgesehen, „entgegen dem Willen des überlebenden Ehegatten“ eingefordert habe.

Aus diesem Grund sei der Tatbestand der Pflichtteilsstrafklausel nicht erfüllt und sie, die Tochter, sei neben ihrem Bruder hälftige Erbin ihrer Mutter.

Dieser Argumentation wollte das OLG aber nicht folgen und wies die Beschwerde der Tochter als unbegründet ab.

Der Sohn wird alleiniger Erbe seiner Mutter

Das OLG vertrat die Auffassung, dass die Formulierung „gegen den Willen“ in der Pflichtteilsstrafklausel von den Eltern nicht in dem Sinne verwendet wurde, dass eine ausdrückliche Verweigerung des Pflichtteilsanspruchs durch den überlebenden Ehepartner bzw. eine gerichtliche oder sonst streitige Auseinandersetzung zwischen dem Kind und dem überlebenden Ehepartner erforderlich sein sollte.

Die Tochter hatte damit mit ihrer Pflichtteilsforderung nach dem Tod des Vaters gegen die Bestimmungen in dem Testament der Eltern verstoßen und damit ihr Erbrecht nach dem Tod der Mutter eingebüßt.

Dem Sohn konnte vom Gericht ein Erbschein als Alleinerbe seiner Mutter erteilt werden.

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