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Die Pflichtteilsstrafklausel – Welches Verhalten der Kinder soll sanktioniert werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Pflichtteilsklauseln können Kinder von der Geltendmachung ihres Pflichtteils abhalten
  • Eltern müssen sich entscheiden, wann die Strafklausel eingreifen soll
  • Es ist zulässig, bereits ein Auskunftsbegehren des Kindes zu sanktionieren

Wenn sich ein Ehepaar mit Kindern daran macht, die eigene Erbfolge zu regeln, dann ist das Ergebnis dieser Maßnahmen in den meisten Fällen recht vorhersehbar.

Ziel der Eheleute ist es nämlich regelmäßig, dass sich Ehemann und Ehefrau für den Todesfall gegenseitig absichern.

Im Testament wird daher fast immer festgelegt, dass im Falle des Ablebens eines Ehepartners der andere Ehepartner alleiniger Erbe werden soll.

Ehepartner und Kinder in einem Testament absichern

Eine solche Regelung ist nicht unvernünftig und stellt sicher, dass zunächst der überlebende Ehepartner im ersten Erbfall das gesamte Familienvermögen erhält.

Oft denken die Eheleute aber noch weiter und beantworten im Testament dann auch weiter die Frage, wer als so genannter Schlusserbe zum Zuge kommen soll, wenn auch der zunächst überlebende Ehepartner verstirbt.

In diesem Fall, so die weit überwiegende Mehrheit der Testamente, sollen die gemeinsamen Kinder die Erben sein.

Ein solches Grundgerüst eines gemeinsamen Ehegattentestaments, mit dessen Hilfe die finanzielle Versorgung des überlebenden Ehepartners und nachfolgend sichergestellt wird, dass das Familienvermögen am Ende der Tage an die gemeinsamen Kinder geht, wird den Bedürfnissen aller Beteiligten in vielen Fällen gerecht.

Kinder können mit dem Pflichtteil die Erbfolgeregelung torpedieren

Problematisch an einer solchen Erbfolgeregelung ist lediglich, dass es die Kinder der Eheleute in der Hand haben, die von den Eltern gewünschte Erbfolge gründlich auf den Kopf zu stellen.

Wenn sich die Eltern nämlich in ihrem Testament für den ersten Erbfall gegenseitig als alleinige Erben einsetzen, dann ist mit dieser Entscheidung automatisch eine Enterbung der Kinder verbunden.

Wenn man aber ein Kind durch Testament von der Erbfolge ausschließt, dann entsteht zugunsten des Kindes kraft Gesetz ein Pflichtteilsanspruch.

Pflichtteilsanspruch ist immer auf Geld gerichtet

Ein solcher Pflichtteilsanspruch ist auf die Zahlung von Geld gerichtet und besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils des enterbten Kindes.

Sind zwei Kinder vorhanden und leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dann beläuft sich der Pflichtteil eines Kindes auf eine Quote von 12,5% des Nachlasswertes des zuerst versterbenden Elternteils.

Mit diesem Pflichtteilsanspruch belastet ist der Erbe, also der überlebende Ehepartner.

Wenn dem überlebenden Ehepartner in dem vorgenannten Beispielsfall also beispielsweise Nachlasswerte in Höhe von 1 Mio. Euro hinterlassen wurden, dann kann sich am Tag eins nach dem Eintritt des Erbfalls ein Kind bei dem überlebenden Elternteil melden und eine stolze Summe in Höhe von 125.000 Euro einfordern.

Eltern wollen Kinder von der Geltendmachung des Pflichtteils abhalten

Es tritt also genau das ein, was die Eltern vermeiden wollten.

Um Kinder von der Geltendmachung ihrer Pflichtteilsansprüche im ersten Erbfall abzuhalten, gibt es verschiedene Strategien.

Ein Weg, die Kinder für den ersten Erbfall zu disziplinieren, besteht in der Aufnahme einer so genannten Pflichtteilsstrafklausel in das gemeinsame Testament.

Das Wirkprinzip einer solchen Pflichtteilsstrafklausel ist dabei ebenso simpel wie oft effektiv.

Wer den Pflichtteil fordert, soll Nachteile haben

Man teilt dem Nachwuchs im Testament mit, dass es bei Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen im ersten Erbfall auch im zweiten Erbfall, nach dem Tod des zweiten Elternteils, ebenfalls nur den Pflichtteil erhalten wird.

Der Sprössling, der mit dem Gedanken spielt, im ersten Erbfall seinen Pflichtteil zu fordern, muss also in seine Überlegungen einkalkulieren, dass er im zweiten Erbfall in einem nur reduzierten Umfang am Nachlass teilhaben wird.

Solche Pflichtteilsstrafklauseln sind ausdrücklich zulässig und wirksam, müssen nur sorgfältig formuliert werden.   

Ein entscheidender Punkt bei der Formulierung einer Pflichtteilsstrafklausel ist die Festlegung des Verhaltens eines Kindes, das zum Eingreifen der Strafklausel führen soll.

Wann soll die Sanktionsklausel eingreifen?

Typischerweise gibt es hier drei Zeitpunkte, auf die man abstellen kann:

So können die Eltern festlegen, dass eine Strafklausel wirksam werden soll, wenn im ersten Erbfall ein Pflichtteil an ein Kind tatsächlich „ausgezahlt“ wird.

Die Eltern können aber auch auf einen früheren Zeitpunkt Bezug nehmen und eine Sanktion bereits dann eingreifen lassen, wenn der Pflichtteil von einem Kind auch nur „verlangt“ oder „geltend gemacht“ wird.

Sanktionen bereits nach einem Auskunftsverlangen eines Kindes?

Noch strenger ist eine Variante einer Strafklausel, die bereits dann Wirkung zeitigt, wenn das Kind bloß einen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB geltend macht.

In letzterem Fall will man dem pflichtteilsberechtigten Kind signalisieren, dass es bereits dann finanzielle Einbußen zu befürchten hat, wenn es auch nur den Versuch unternimmt, die Grundlagen eines potentiellen Pflichtteilanspruchs aufzuklären.

Sanktioniert man schon das reine Auskunftsbegehren des Abkömmlings, dann kommt es für das Eingreifen der Sanktionsklausel nicht darauf an, ob das Kind jemals einen bezifferten Pflichtteilsanspruch geltend gemacht oder sogar durchgesetzt hat.

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