Testamentsvollstrecker mit der Regulierung von Pflichtteilsansprüchen beauftragen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Auseinandersetzung um den Pflichtteil ist für den Erben regelmäßig sehr belastend
  • Ein lebzeitiger Pflichtteilsverzicht durch den Pflichtteilsberechtigten kann für den Erben sehr hilfreich sein
  • Testamentsvollstrecker kann mit der Regulierung des Pflichtteils beauftragt werden

Hat sich der Erblasser dazu entschlossen, sein Kind oder seinen Ehepartner in seinem Testament von der Erbfolge auszuschließen, dann hinterlässt er dem Erben mit dieser Entscheidung ein nicht unerhebliches Problem.

Auf der einen Seite kann sich der im Testament benannte Erbe zwar über den mit der Erbschaft verbundenen Vermögenszuwachs freuen, auf der anderen Seite muss er sich aber in aller Regel auch mit Pflichtteilsansprüchen des enterbten Kindes bzw. des enterbten Ehepartners auseinander setzen.

Abkömmlingen (Kinder, Enkel, Urenkel) des Erblassers, dem Ehepartner und unter Umständen sogar den Eltern des Erblassers steht nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch zu, wenn sie vom Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind.

Der Pflichtteil ist vom Erben zu regulieren

Dieser Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zu erfüllen ist der Pflichtteilsanspruch vom Erben.

Um den Pflichtteilsanspruch nach Eintritt des Erbfalls berechnen und am Ende auch realisieren zu können, hat das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten in § 2314 BGB einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Erben eingeräumt.

Der Erbe muss sich danach nach Eintritt des Erbfalls darauf vorbereiten, dass er vom Pflichtteilsberechtigten einen Brief bekommt, mit dem er aufgefordert wird, zur Zusammensetzung und zum Wert des Nachlasses detailliert Stellung zu nehmen.

Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten Rede und Antwort stehen

Über Fragen zum Bestand des Nachlasses kann zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem ebenso lange gestritten werden wie insbesondere auch über die Frage der Bewertung einzelner Nachlassgegenstände.

Eine Pflichtteilsauseinandersetzung kann weiter durch Differenzen zu möglichen Pflichtteilsergänzungsansprüchen oder auch zur Frage, ob sich der Pflichtteilsberechtigte lebzeitige Zuwendungen des Erblassers auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss, enorm verkompliziert werden.

Im Ergebnis kann sich ein gegen den Erben gerichteter Pflichtteilsanspruch zu einer eher unangenehmen und den Erben sehr belastenden Angelegenheit auswachsen.

Wie kann der Erblasser dem Erben helfen?

Ein Erblasser, der sich bereits zu Lebzeiten den Schwierigkeiten, die mit einer Enterbung eines nahen Angehörigen auf seinen Erben zukommen, bewusst ist, kann Maßnahmen in die Wege leiten, um die Lage des Erben deutlich zu erleichtern.

Der Königsweg bei sich abzeichnenden Pflichtteilsansprüchen besteht in einem vom Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser vor einem Notar erklärten Verzicht auf seinen Pflichtteil, § 2346 BGB.

Kann der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten dazu bewegen, mit ihm gemeinsam einen Notar aufzusuchen und dort einen Verzicht auf seinen Pflichtteil zu erklären, dann ist der Erbe nach Eintritt des Erbfalls aller Probleme ledig. Einen langwierigen Streit mit dem Pflichtteilsberechtigten muss er in diesem Fall nicht mehr fürchten.

Zu einem notariellen Pflichtteilsverzicht gehören jedoch immer zwei Personen.

Weigert sich der Pflichtteilsberechtigte aus welchen Gründen auch immer, eine entsprechende Erklärung abzugeben, dann bleibt ihm sein Pflichtteilsanspruch im Falle der Enterbung in jedem Fall erhalten. Der Erblasser kann den Pflichtteilsberechtigten jedenfalls nicht zur Abgabe einer Verzichtserklärung zwingen.

Testamentsvollstrecker einschalten

Kommt ein Pflichtteilsverzicht nicht zustande, besteht für den Erblasser eine weitere Option zur Abmilderung der Situation für den Erben in der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers und der ausdrücklichen Beauftragung des Testamentsvollstreckers mit der Ermittlung und Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs.

Es bleibt zwar auch bei entsprechender Einschaltung eines Testamentsvollstreckers dabei, dass der Erbe der originäre Schuldner des Pflichtteilanspruchs ist und bleibt und er in dieser Eigenschaft nach Eintritt des Erbfalls jederzeit vom Pflichtteilsberechtigten in Anspruch genommen werden kann.

Testamentsvollstrecker als Mittler zwischen den Welten

Ein vom Erblasser mit der Erledigung von Pflichtteilsansprüchen bevollmächtigter Testamentsvollstrecker kann jedoch als neutraler Mittler zwischen Erbe einerseits und Pflichtteilsberechtigtem andererseits alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um eine Eskalation im Streit um den Pflichtteil zu vermeiden.

Nachdem der Testamentsvollstrecker den Nachlass ohnehin zu verwalten hat und auch Verfügungen mit Wirkung für und gegen den Nachlass treffen kann, § 2205 BGB, bietet sich eine explizite Erweiterung des Aufgabenkreises des Testamentsvollstreckers und dessen Bevollmächtigung mit dem Ziel der Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen an.

Für den Erben kann eine solche Lösung eine große Hilfe bei der Vermeidung eines Nerven, Zeit und Geld kostenden Pflichtteilsstreits sein.

Handelt der Testamentsvollstrecker bei der Erledigung der Pflichtteilsansprüche nicht im Sinne des Erben, kann letzterer allemal noch darüber nachdenken, die dem Testamentsvollstrecker vom Erblasser erteilte Vollmacht zu widerrufen und die Auseinandersetzung um den Pflichtteil wieder in die eigene Hand zu nehmen.

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