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Was gilt, wenn der Erblasser „nur“ eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn der Erblasser keine Anordnungen trifft, regelt das Gesetz den Aufgabenkreis eines Testamentsvollstreckers
  • Testamentsvollstrecker muss Nachlassverbindlichkeiten regulieren und den Nachlass auseinandersetzen
  • Testamentsvollstrecker darf den Nachlass in Besitz nehmen

Der Erblasser hat es in der Hand, die Abwicklung seiner Erbschaft durch Anordnungen in seinem Testament bzw. Erbvertrag nachhaltig zu beeinflussen.

Eine Möglichkeit, den Gang der Dinge nach dem eigenen Ableben zu lenken, besteht in der Anordnung einer Testamentsvollstreckung.

Ein Testamentsvollstrecker ist gleichsam der verlängerte Arm des Erblassers nach dem Eintritt des Erbfalls. Der Vollstrecker soll dafür sorgen, dass die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung kommen, § 2203 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Welche Aufgaben und Befugnisse der Testamentsvollstrecker hat, legt also der Erblasser fest. Zuweilen beschränkt sich der Erblasser aber darauf, in seinem Testament lediglich die Tatsache anzugeben, dass er eine Testamentsvollstreckung für seinen Nachlass wünscht.

Neben der Person des vom Erblasser favorisierten Testamentvollstreckers enthält der letzte Wille in diesen Fällen keine weiteren direkten oder auch nur indirekten Hinweise zum gewünschten Aufgabenkreis des Vollstreckers.

Enthält eine letztwillige Verfügung des Erblassers keinerlei genauere Bestimmung der vom Testamentsvollstrecker zu erledigenden Aufgaben, so geht man davon aus, dass der Testamentsvollstrecker lediglich die Abwicklung der Erbschaft nach den §§ 2203 bis 2207 BGB zu bewerkstelligen hat.

Die Kardinalaufgaben des Testamentvollstreckers

Zu den wesentlichen Aufgaben, die ein Testamentsvollstrecker in diesem Fall zu erledigen hat, gehören die Inbesitznahme des Nachlasses, die Regulierung von Nachlassverbindlichkeiten und die Auseinandersetzung des Nachlasses.

Im Rahmen dieses Pflichtenheftes darf der Testamentsvollstrecker mit Wirkung für und gegen den Nachlass Verbindlichkeiten eingehen, §§ 2206, 2207 BGB, über Nachlassgegenstände verfügen, § 2205 BGB, und auch zum Nachlass zählende Rechte vor Gericht geltend machen, § 2212 BGB.

Gleichzeitig muss sich der Testamentsvollstrecker darum kümmern, dass vom Erblasser ausgesetzte Vermächtnisse beglichen und im Testament gemachte Auflagen erfüllt werden.

Zu den Pflichten eines nur mit der Abwicklung des Nachlasses betrauten Testamentvollstreckers gehört es schließlich auch, für die Begleichung der fälligen Erbschaftsteuer zu sorgen, §§ 31, 32 Abs. 1 S. 2 ErbStG (Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz). Kommt der Testamentsvollstrecker diesen steuerrechtlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß nach, so haftet der Vollstrecker für nicht abgeführte Erbschaftsteuer mitsamt etwaigen Säumniszuschlägen.

Testamentsvollstrecker darf und muss den Nachlass verwalten

Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Auseinandersetzung des Nachlasses vollzogen ist, ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, den Nachlass zu verwalten. Dabei ist es die vordringliche Aufgabe des Testamentvollstreckers, den ihm anvertrauten Nachlass zu sichern und im Wert nicht zu schmälern. Nach § 2216 Abs. 1 BGB ist der Testamentsvollstrecker stets zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.

Er muss den Nachlass erhalten und darf keine Rechtshandlungen unternehmen, die sich in irgendeiner Weise (vermeidbar) nachteilig auf die Rechte der Erben auswirken würden.

Verletzt der Testamentsvollstrecker diese Pflichten, macht er sich gegenüber dem Erben schadensersatzpflichtig, § 2219 BGB.

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