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Kann ein gestundeter Pflichtteil als Nachlassverbindlichkeit von der Erbschaftsteuer abgezogen werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels

FG Baden-Württemberg – Urteil vom 29.07.2015 – 7 K 1250/13

  • Mutter und Sohn einigen sich nach Tod des Vaters auf Zahlung einer bestimmten Summe auf den Pflichtteil des Sohnes
  • Der Pflichtteil wird der Mutter bis zu ihrem eigenen Tod gestundet
  • Nach dem Tod der Mutter mindert der nie ausgezahlte Pflichtteil als Nachlassverbindlichkeit die Erbschaftsteuerschuld

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte in einer Erbschaftsteuersache eine durchaus praxisrelevante Frage zu klären.

In der Angelegenheit hatte sich ein Ehepaar in einem gemeinsamen Testament aus dem Jahr 1966 gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt. Der überlebende Ehepartner sollte, so die Bestimmungen in dem Testament, zu gleichen Teilen von den beiden Söhnen des Ehepaares beerbt werden.

Der Ehemann verstarb im Jahr 2002. Die Ehefrau wurde testamentarische Alleinerbin ihres Gatten.

Mutter vereinbart mit den Söhnen die Stundung des Pflichtteils

Am 25.10.2004 vereinbarte die Ehefrau mit ihren beiden Söhnen, dass jeder der beiden Söhne zur Vermeidung der Geltendmachung von erbrechtlichen (Pflichtteils-)Ansprüchen jeweils einen Betrag in Höhe von 205.000 EUR zur Abgeltung aller erbrechtlichen Ansprüche auf den Tod des Vaters erhalten sollte.

Die Vereinbarung vom Oktober 2004 sah weiter vor, dass die Söhne ihrer Mutter den Abfindungsbetrag bis zum Ableben der Mutter stunden. Der Abfindungsbetrag war mit einem jährlichen Zinssatz von 4% zu verzinsen. Diese Zinsen wurden in der Folge von der Mutter auch an die Söhne bezahlt.

Die Mutter verstarb im Jahr 2009. Sie wurde von ihren beiden Söhnen je zur Hälfte beerbt.

Vereinbarte Abfindung in Höhe von 205.000 Euro soll die Erbschaftsteuerschuld mindern

Im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung machte einer der beiden Söhne den – nie zur Auszahlung gekommenen – Abfindungsbetrag in Höhe von 205.000 Euro als Nachlassverbindlichkeit geltend. In dieser Höhe sei, so der Sohn, sein steuerpflichtiger Erwerb gemindert.

Das Finanzamt wollte diese Nachlassverbindlichkeit aber nicht anerkennen. Zwar könnten Schulden des Erblassers grundsätzlich steuermindernd berücksichtigt werden, jedoch sei Voraussetzung, so die Finanzbehörde, dass „die Schuld im Zeitpunkt der Steuerentstehung für den Erblasser eine wirtschaftliche Last darstelle und eine ernsthafte Verpflichtung des Erblassers zur Zahlung bestanden habe.“

Im vorliegenden Fall sei aber von vorneherein aufgrund der vertraglichen Vereinbarung klar gewesen, dass die Ehefrau und Mutter den Abfindungsbetrag an ihre Söhne nie wird auszahlen müssen.

Finanzamt will bei dem Steuersparmodell nicht mitspielen

Entsprechend könne der Abfindungsbetrag, so die Einschätzung des Finanzamts, auch nicht als Nachlassverbindlichkeit zu einer Minderung der Erbschaftsteuer führen.

Gegen den insoweit ablehnenden Bescheid der Steuerbehörde erhob der betroffene Erbe Klage zum Finanzgericht. Und bekam dort Recht.

Das Gericht entschied, dass das Finanzamt den Abfindungsbetrag in Höhe von 205.000 Euro als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd anerkennen muss.

Finanzgericht hebt die Entscheidung des Finanzamts auf

Das Finanzgericht führte in seiner Entscheidung aus, dass nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG von einem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb als Nachlassverbindlichkeiten die vom Erblasser herrührenden Schulden grundsätzlich abzugsfähig seien. Die Schulden müssten im Zeitpunkt des Erbfalls in der Person des Erblassers bereits entstanden sein.

Steuerrechtlich sei die Schuld der Erblasserin auch nicht dadurch erloschen, dass nach dem Erbfall Schuldner und Gläubiger des Abfindungsbetrages ein und dieselbe Person geworden sei, § 10 Abs. 3 ErbStG.

Und entgegen der Wertung des Finanzamtes wertete das Gericht den Abfindungsbetrag auch sehr wohl als wirtschaftliche Belastung der Erblasserin. In diesem Zusammenhang wies das Gericht auf die regelmäßigen Zinszahlungen, die von der Erblasserin an ihre Söhne erbracht wurden.

Weiter verwies das Finanzgericht auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofes, denen zu entnehmen sei, dass „das Kriterium der wirtschaftlichen Belastung des Erblassers für den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten nur von eingeschränkter Bedeutung sei.“

Im Ergebnis konnte der Erbe seine Erbschaftsteuerschuld also durch den nie zur Auszahlung gekommenen Abfindungsbetrag mindern.

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