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Nachlassverbindlichkeiten mindern die Erbschaftsteuer

Von: Dr. Georg Weißenfels

In § 10 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) ist definiert, was man im Falle einer Erbschaft zu versteuern hat. Nach § 10 Abs. 1 ErbStG gilt die Bereicherung des Erben bzw. Vermächtnisnehmers oder Pflichtteilsberechtigten als steuerpflichtig, soweit sie nicht steuerfrei ist.

In jedem Fall eröffnet § 10 Abs. 5 ErbStG dem Steuerpflichtigen aber die Möglichkeit, Nachlassverbindlichkeiten vom steuerpflichtigen Erwerb abzuziehen. Nachlassverbindlichkeiten mindern also die Steuerlast.

Was Nachlassverbindlichkeiten sind, wird in § 10 Abs. 5 Nr. 1-3 ErbStG definiert.

Erblasserschulden als Nachlassverbindlichkeit, § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG

Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehören zunächst einmal alle Erblasserschulden. Dies sind Verbindlichkeiten, die auf Verträgen oder auch dem Gesetz beruhen können, die noch vom Erblasser selber zu Lebzeiten eingegangen worden waren, die er bis zu seinem Tod nicht reguliert hat.

In Frage kommen hier immer wieder offene Steuerschulden des Erblassers, die vom Erben zu begleichen sind und gleichzeitig die Erbschaftsteuer reduzieren.

Auch die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten nach § 1371 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), soweit diese Forderung geltend gemacht wird, zählt zu den abzugsfähigen Erblasserschulden.

Erbfallschulden als Nachlassverbindlichkeit, § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG

Auch Erbfallschulden mindern den steuerpflichtigen Erwerb des Erblassers. Erbfallschulden entstehen mit dem Erbfall selber und sind vom Erben verpflichtend zu erfüllen.

So gehören zu den Erbfallschulden Vermächtnisse, vom Erblasser in Testament oder Erbvertrag angeordnete Auflagen, geltend gemachte Pflichtteilsansprüche und Erbersatzansprüche.

Als Erbfallschulden nicht abzugsfähig sollen Verpflichtungen des Erben sein, die sich aus einer vom Erblasser verfügten Teilungsanordnung nach § 2048 BGB ergeben.

Erbfallkosten als Nachlassverbindlichkeit, § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG

Immer abzugsfähig sind bei jedem Erbfall die so genannten Erbfallkosten. Hierzu zählen beispielsweise die Kosten der Beerdigung, Kosten für Grabstein und Grabpflege, Kosten der Testamentseröffnung und für die Erteilung eines Erbscheins sowie die Kosten für eine Erbauseinandersetzung unter mehreren Miterben.

Als Erbfallkosten werden von der Finanzverwaltung hingegen nicht anerkannt die vom Erben zu entrichtende Erbschaftsteuer und Kosten für die Verwaltung des Nachlasses,§ 10 Abs.3 S. 3 ErbStG.

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