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Abfindungszahlung beim Pflichtteil – In welcher Höhe mindert die Zahlung die Erbschaftsteuer?

Von: Dr. Georg Weißenfels

FG Baden-Württemberg – Urteil vom 01.10.2014 – 7 K 1520/11

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte zu klären, in welcher Höhe ein Erbe eine Zahlung für einen Pflichtteilsanspruch im Rahmen der Berechnung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit absetzen darf.

In der vom Gericht entschiedenen Angelegenheit war der Pflichtteilsanspruch durch Zahlung einer Abfindung abgegolten worden. Der tatsächliche rechnerische Wert des Pflichtteils lag allerdings deutlich über dieser Abfindungszahlung. Der Erbe wollte den vollen Pflichtteil als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd absetzen. Das Finanzamt wollte aber nur die tatsächlich geleistete Abfindungszahlung als Abzugsposten anerkennen.

Der Erblasser, ein Hotelier im Ruhestand, war in der Angelegenheit im Jahr 2004 verstorben. In einem Testament hatte der Erblasser seine Lebensgefährtin als Erbin eingesetzt. Eine leibliche Tochter hatte er hingegen von der Erbfolge ausgeschlossen. Nach dem Eintritt des Erbfalls machte die Tochter gegen die Erbin Pflichtteilsansprüche geltend.

In der Folge wurden von der Erbin an die pflichtteilsberechtigte Tochter Pflichtteilszahlungen in Höhe von 29.134 Euro geleistet, die das Finanzamt auch als Nachlassverbindlichkeit anerkannte und in einem ersten Erbschaftsteuerbescheid steuermindernd berücksichtigte.

In der Folge erhielt das Finanzamt aber von dem Umstand Kenntnis, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten erhebliches Kapitalvermögen in Liechtenstein angelegt hatte, ohne dies dem Finanzamt gegenüber anzuzahlen. Nachdem die Erbin in dieser Sache wenig kooperativ war, schätze das Finanzamt den Wert dieses Vermögens auf einen Betrag in Höhe von 676.562 Euro und erlies auf dieser Basis einen neuen Erbschaftsteuerbescheid.

Von dieser plötzlichen Geldvermehrung bekam auch die Tochter des Erblassers Wind und bemühte sich über einen Rechtsanwalt mit der Absicht, eine Aufbesserung ihres Pflichtteils zu erreichen, bei der Erbin um zusätzliche Informationen. Der pflichtteilsberechtigten Tochter lagen inzwischen Kenntnisse vor, dass ihr Vater in Liechtenstein ein Gelddepot im Wert von 1.000.000 Schweizer Franken unterhalten hatte.

In der Folge nahmen die pflichtteilsberechtigte Tochter mit der Erbenseite Kontakt auf und einigte sich schließlich auf die Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 65.000 Euro zur Abgeltung ihres Pflichtteilanspruchs.

Das Finanzamt reagierte auf diese Vorgänge mit einer erneuten Änderung des Erbschaftsteuerbescheids. Auch der zusätzlich gezahlte Betrag in Höhe von 65.000 Euro wurde als steuermindernde Nachlassverbindlichkeit anerkannt und minderte entsprechend die Erbschaftsteuer.

Jetzt trat die Erbin allerdings auf den Plan und legte gegen diesen neuen Erbschaftsteuerbescheid Einspruch ein. Es wurde moniert, dass der Pflichtteil nur in Höhe der insgesamt rund 100.000 Euro bezahlten Geldmittel als Nachlassverbindlichkeit vom Finanzamt anerkannt wurde. Rechnerisch, so die Einspruchsbegründung, hätte der Pflichtteilsberechtigten ein wesentlich höherer Betrag, nämlich 349.465 Euro zugestanden. Dieser Betrag sei daher steuermindernd in Abzug zu bringen.

Das Finanzamt wollte diesem Gedankengang nicht folgen, so dass die Erbin Klage zum Finanzgericht erhob.

Das Finanzgericht schloss sich der Rechtsmeinung des Finanzamtes an und wies die Klage ab.

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