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Erbe beantragt die Stundung eines gegen ihn gerichteten Pflichtteilanspruchs – Ohne Erfolg!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Rostock – Urteil vom 20.06.2019 – 3 U 32/17

  • Erbin kann und will den Pflichtteil nicht bezahlen
  • Antrag auf Stundung des Pflichtteils beschäftigt drei Gerichte
  • Stundung wird am Ende von den Gerichten nicht gewährt

Im Rahmen eines Pflichtteilsstreits hat eine Erbin den Versuch unternommen, eine Stundung des gegen die Erbin gerichteten Pflichtteilanspruchs bis zum 30.06.2024 zu erreichen.

In der Angelegenheit war ein Pflichtteilsstreit vor Gericht gelandet.

Zum Nachlass gehörte eine Immobilie.

Erbin verweist auf ihre beschränkten finanziellen Möglichkeiten

Die Erbin verwies darauf, dass es ihr aufgrund ihrer finanziellen Lage nicht möglich sei, die Pflichtteilsansprüche zu bedienen.

Das von ihr geerbte Haus könne sie, so die Erbin weiter, ebenfalls nicht veräußern, da es ihr und ihren fünf Kindern als Familienheim diene.

Die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche stelle für sie mithin eine unbillige Härte dar.

Landgericht verurteilt die Erbin und lehnt Stundung ab

In erster Instanz wurde die Erbin vom Landgericht verurteilt, an die beiden Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteil in Höhe von je 29.500 Euro zu bezahlen.

Den vor Gericht von der Erbin gestellte Antrag, die Zahlung des Pflichtteils möge auf unbestimmte Zeit gestundet werden, wurde vom Landgericht abgewiesen.

Die Erbin legte gegen die Entscheidung des Landgerichts daraufhin Berufung ein. Das Oberlandesgericht konnte der Argumentation der Erbin aber ebenfalls nicht viel abgewinnen und wies die Berufung zurück.

Erbin geht zum Bundesgerichtshof

Die Erbin wollte aber auch die Entscheidung des OLG nicht akzeptieren und ging zum Bundesgerichtshof. Dort hob der BGH die Entscheidung des OLG insoweit auf, als der Erbin die Stundung des Pflichtteils versagt worden war. Die Sache wurde zur weiteren Aufklärung an das OLG zurückverwiesen.

Das OLG untersuchte den von der Erbin geltend gemachten Stundungsanspruch damit ein weiteres mal. Das Ergebnis der gut begründeten Entscheidung des OLG war aber das gleiche. Die Stundung des Pflichtteils wurde der Erbin verwehrt.

Das OLG führte in seiner Entscheidung aus, dass ein Erbe nach § 2331a BGB die Stundung des Pflichtteils verlangen kann, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet.

Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind zu berücksichtigen

Gleichzeitig wies das OLG darauf hin, dass aber auch die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen seien.

Diese vorzunehmende Interessenabwägung fiel zu Lasten der Erbin aus.

Zu Gunsten der Pflichtteilsberechtigten sprach, dass die Erbin bereits 2014 beantragt hatte, den gegen sie gerichteten Pflichtteil unbefristet zu stunden. Das Gerichtsverfahren dauerte mithin schon fünf Jahre und für diesen Zeitraum warteten die Pflichtteilsberechtigten auf ihr Geld.

Weiter wies das OLG darauf hin, dass eine Stundung dann zu versagen sei, wenn absehbar ist, dass der Erbe auch nach einer Stundung nicht in der Lage ist, sich jemals die Mittel zur Erfüllung des Pflichtteils zu verschaffen.

Finanzielle Lage der Erbin ist nachhaltig schlecht

Die Erbin hatte ihre eigene finanzielle Situation und die ihres Ehemannes in dem Verfahren als so desaströs geschildert, dass die Richter am OLG offenbar Zweifel hatten, ob die Erbin den gegen sie gerichteten Anspruch wohl jemals würde erfüllen können.

Weiter wies das OLG darauf hin, dass zu berücksichtigen sei, dass die Erbin erst nach dem Erbfall in die Nachlassimmobilie eingezogen sei. Vorher wohnte sie an einem anderen Ort.

Schließlich sprach gegen die Erbin, dass ihr von dritter Seite ein seriöses Kaufangebot für die Nachlassimmobilie unterbreitet worden war. Hätte die Erbin dieses Angebot angenommen, hätte sie auch ausreichend Mittel zur Bezahlung der Pflichtteilsansprüche gehabt.

Im Ergebnis konnten sich die beiden Pflichtteilsberechtigten nach über 5 Jahren vor Gericht daran machen, ihren Anspruch gegenüber der Erbin zu realisieren.

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