Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Eheleute schließen einen umfassenden Ehe- und Erbvertrag ab – Hat die Ehefrau in dem Vertrag stillschweigend auf ihren Pflichtteil verzichtet?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Urteil vom 09.07.2021 – 7 U 110/20

  • Ein Ehe- und Erbvertrag schränkt das Erbrecht der Partner deutlich ein
  • Nach dem Tod des Ehemannes wird behauptet, dass die Ehefrau auf ihren Pflichtteil verzichtet hätte
  • OLG korrigiert die Entscheidung des Landgerichts: Der Anspruch auf den Pflichtteil besteht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine Ehefrau in einem notariellen Ehe- und Erbvertrag auf ihren Pflichtteil verzichtet hatte.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar am 24.08.1998 kurz vor ihrer Eheschließung einen notariellen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen.

Die Eheleute vereinbarten dabei in dem Vertrag den Güterstand der Gütertrennung und wurden in diesem Zusammenhang von dem Notar darüber belehrt, dass „sich die gesetzlichen Erbquoten und Pflichtteilsquoten ändern“ würden.

Die Erbfolge begünstigt alleine die Kinder der Eheleute

Auch bei der Regelung ihrer Erbfolge legten die Eheleute Wert darauf, ihre Vermögen zu separieren.

Der Ehemann setzte in dem Erbvertrag seine Tochter aus erster Ehe als alleinige Erbin ein.

Die Ehefrau wiederum benannte ihre drei Kinder aus erster Ehe als ihre Erben.

Erbvertrag enthält ein Vermächtnis zugunsten der Ehefrau

Der Ehemann ordnete in dem Erbvertrag zugunsten seiner Ehefrau lediglich ein Vermächtnis in Form eines lebenslangen Wohnrechts an einer im Eigentum des Ehemannes stehenden Immobilie an.

Anfang des Jahres 2019 verstarb dann der Ehemann.

Die Ehefrau schlug nach dem Erbfall das zu ihren Gunsten ausgesetzte Vermächtnis  nach § 2307 BGB aus und forderte von der alleinerbenden Tochter des Erblassers den Pflichtteil.

Tochter des Erblassers will keinen Pflichtteil bezahlen

Die Tochter des Erblassers weigerte sich aber, der Forderung der Ehefrau nachzukommen. Die Alleinerbin machte vielmehr geltend, dass die Ehefrau in dem notariellen Ehe- und Erbvertrag aus dem Jahr 1998 zumindest konkludent auf ihren Pflichtteil verzichtet habe.

Die Sache ging zu Gericht und das Landgericht folgte in erster Instanz der Argumentation der Erbin.

Das Landgericht wies die Klage der Ehefrau auf ihren Pflichtteil mit der Begründung ab, dass die Ehefrau in dem Ehe- und Erbvertrag auf ihren Pflichtteil verzichtet habe.

Ehefrau legt Berufung zum Oberlandesgericht ein

Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau aber Berufung zum Oberlandesgericht ein und erhielt dort auch Recht.

Das OLG hob das Urteil des Landgerichts auf.

Das OLG stellte dabei in der Begründung seiner Entscheidung fest, dass dem Ehe- und Erbvertrag aus dem Jahr 1998 kein von der Ehefrau konkludent erklärter Verzicht auf den Pflichtteil zu entnehmen sei.

Gibt es überhaupt einen konkludenten Verzicht auf den Pflichtteil?

Dabei wies das OLG einleitend darauf hin, dass es in Literatur und Rechtsprechung durchaus umstritten sei, ob ein konkludenter Verzicht auf den Pflichtteil überhaupt möglich ist.

Diese Frage musste das Gericht aber nicht entscheiden, da es dem Ehe- und Erbvertrag jedenfalls keinen solchen Verzicht entnehmen konnte.

Der notarielle Vertrag aus dem Jahr 1998 enthalte, so das OLG, nicht einmal andeutungsweise eine Formulierung, mit der die Ehefrau auf ihren Pflichtteil verzichtet hätte.

Auf den Pflichtteil wurde nie verzichtet

Ganz im Gegenteil würde die fragliche Formulierung in dem notariellen Vertrag, wonach sich durch die Vereinbarung der Gütertrennung die „Pflichtteilsquoten ändern“ würden, darauf hindeuten, dass den Eheleuten im Erbfall sehr wohl ein Pflichtteilsrecht zustehen sollte.

Zwar hätten die Eheleute in dem Ehe- und Erbvertrag jeweils ihr eigenes Erbrecht nach dem Tod des Partners deutlich beschränkt.

Dies würde aber nicht gleichzeitig bedeuten, dass auch Pflichtteilsrechte ausgeschlossen sein sollten.

Im Ergebnis konnte die Ehefrau damit von der Tochter des Erblassers ihren Pflichtteil fordern.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Nach dem Erbfall ist ein Verzicht auf den Pflichtteil jederzeit und vor allem formlos möglich!
Der Verzicht auf den Pflichtteil – Der Pflichtteilsverzicht
Hat der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteil verzichtet?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht