Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Nach dem Erbfall ist ein Verzicht auf den Pflichtteil jederzeit und vor allem formlos möglich!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Koblenz – Hinweisbeschluss vom 27.07.2021 – 12 U 1681/20

  • Vater und Sohn einigen sich nach dem Ableben der Mutter auf einen Pflichtteilsverzicht gegen Zahlung einer Abfindung
  • Im Nachgang erklärt der Sohn die Anfechtung des Verzichtvertrages wegen Irrtum und Drohung
  • Zwei Gerichtsinstanzen urteilen, dass der Pflichtteilsverzicht wirksam ist und bleibt

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte über eine Pflichtteilsklage zu entscheiden.

In der Angelegenheit machte ein Adoptivsohn nach dem Tod seiner Mutter Pflichtteilsansprüche gegen seinen Vater geltend.

Die Erblasserin hatte mit ihrem Ehemann zu Lebzeiten einen Erbvertrag abgeschlossen. In diesem Erbvertrag hatten sich die Eheleute für den ersten Erbfall gegenseitig als Alleinerben eingesetzt.

Sohn macht nach dem Tod seiner Mutter seinen Pflichtteil geltend

Nach dem Ableben seiner Mutter im Jahr 2017 war der Sohn wiederholt auf seinen Vater zugegangen und hatte seinen Anspruch auf den Pflichtteil geltend gemacht.

Am 14.08.2019 besuchte der Sohn seinen Vater wiederum und bat diesen um finanzielle Unterstützung.

Vater und Sohn einigten sich in der Folge darauf, dass der Sohn von seinem Vater einen Betrag in Höhe von 200.000 Euro erhalten solle, wenn er im Gegenzug auf seinen Pflichtteil nach dem Tod seiner Mutter verzichtet.

Sohn unterschreibt einen Pflichtteilsverzicht

Am 07.11.2019 unterzeichnete der Sohn dann eine Erklärung mit folgendem Wortlaut:

„Hiermit erkläre ich den endgültigen und nicht widerrufbaren Verzicht auf meinen Pflichtteil aus dem Erbe meiner verstorbenen Mutter.“

In der Folge erhielt der Sohn von seinem Vater einen Betrag in Höhe von 200.000 Euro ausgezahlt.

Kurze Zeit später beschlichen den Sohn dann allerdings Zweifel, ob das von ihm getätigte Rechtsgeschäft für ihn nicht nachteilig gewesen war.

Sohn erklärt die Anfechtung des Pflichtteilverzichts

Der Sohn erklärte jedenfalls gegenüber seinem Vater, dass er die gefundene Einigung nicht mehr akzeptieren wolle.

So erklärte der Sohn die Anfechtung seiner Erklärung wegen Irrtums.

Sein Irrtum habe u.a. darin bestanden, dass er sich nicht darüber im Klaren gewesen sei, dass ein Pflichtteilsverzicht auch ohne notarielle Beurkundung wirksam sein kann.

Weiter beklagte sich der Sohn, er sei zum Abschluss des Vertrages von seinem Vater genötigt worden.

Ist der Pflichtteilsverzicht sittenwidrig?

Auch sei der von seinem Vater aufgesetzte Vertrag sittenwidrig gewesen.

Nachdem der Vater auf diese Argumentation seines Sohnes nicht eingehen wollte, erhob der Sohn Klage und forderte mit dieser Klage seinen Pflichtteil ein.

Das Landgericht wies die Klage des Sohnes allerdings in einem sorgfältig begründeten Urteil ab.

Das Landgericht stellte nämlich fest, dass der von dem Sohn erklärte Pflichtteilsverzicht wirksam und insbesondere mangels Anfechtungsgrund nicht anfechtbar sei.

Sohn legt Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein

Gegen diese Entscheidung legte der Sohn Berufung zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG ließ den Kläger allerdings in einem Hinweisbeschluss wissen, dass das Landgericht die Klage zu Recht und mit vollkommen zutreffender Begründung abgewiesen habe.

Das OLG schloss sich dem Urteil aus erster Instanz an.

Nur ergänzend bestätigte auch das OLG, dass dem Kläger kein Anfechtungsrecht wegen Irrtums und ebenso wenig ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung bzw. widerrechtlicher Drohung zustehen würde.

Vielmehr legte das OLG dem Kläger nahe, zur Vermeidung von Kostennachteilen seine Berufung zurückzunehmen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Hat der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteil verzichtet?
Wann ist ein Erbverzicht oder ein Pflichtteilsverzicht unwirksam?
Vater zieht seinen Sohn über den Tisch - Erbverzicht des Sohnes ist sittenwidrig und nichtig
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht