Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Verzicht auf einen geltend gemachten Pflichtteil – Vorsicht Steuerfalle!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Steueranspruch entsteht bereits mit Geltendmachung des Pflichtteils
  • Verzicht auf den Pflichtteil vor Geltendmachung ist unproblematisch
  • Verzicht auf den Pflichtteil nach Geltendmachung löst Erbschaftsteuer aus

Auseinandersetzungen rund um den Pflichtteil zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erben sind oft sehr langwierig und zäh.

Wenn die Parteien durch diverse Scharmützel über Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten und Gegenansprüche des Erben entsprechend erschöpft sind, kommt es zuweilen vor, dass der Pflichtteilsberechtigte entnervt aufgibt und von einer weiteren Verfolgung seines Pflichtteilanspruchs absieht.

Pflichtteilsberechtigter und Erbe sollten in einem solchen Fall, bei dem der Pflichtteil zunächst geltend gemacht und nachfolgend auf diesen Anspruch vom Pflichtteilsberechtigten verzichtet wird, unbedingt sehr unangenehme steuerliche Konsequenzen berücksichtigen.

Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils ist unproblematisch

Grundsätzlich unterliegt der Pflichtteilsanspruch nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) der Steuerpflicht.

Macht man also seinen Pflichtteil geltend und erhält man als Pflichtteilsberechtigter nachfolgend eine Summe X, dann muss man diesen Betrag versteuern, soweit die gesetzlichen Steuerfreibeträge nach § 16 ErbStG überschritten werden.

Erkennt der Pflichtteilsberechtigte von vornherein, dass sein Pflichtteilsanspruch nicht werthaltig ist oder hat er aus sonstigen Gründen keine Lust auf die Geltendmachung des Pflichtteils, dann kann er unproblematisch auf die Geltendmachung seines Anspruchs verzichten. In diesem Fall interessiert sich auch das Finanzamt nicht für den – nicht geltend gemachten – Pflichtteilsanspruch.

Der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG ausdrücklich von der Erbschaftsteuer befreit.

Mit der Geltendmachung des Pflichtteils entsteht die Steuer

Brenzlig wird es für den Pflichtteilsberechtigten aber immer dann, wenn er den Pflichtteilsanspruch geltend macht. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG entsteht die Steuerpflicht nämlich immer schon dann, wenn der Pflichtteil vom Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht wurde.

Für die Geltendmachung reicht ein einfaches Schreiben des Pflichtteilsberechtigten an den Erben, mit dem er – auch unbeziffert – seine Forderungen nach §§ 2303 und 2314 BGB stellt.

Das Erbschaftsteuerrecht fragt ausdrücklich nicht danach, ob der Pflichtteilsberechtigte am Ende der Tage etwas Zählbares vom Erben erhält. Sobald der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch geltend gemacht hat, kann er sich offiziell als Steuerschuldner fühlen.

Verzicht auf Pflichtteil nach Geltendmachung löst Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer aus

Besonders drastisch sind die Folgen für den Pflichtteilsberechtigten (und den Erben), wenn der Pflichtteilsberechtigte nach der Geltendmachung seines Pflichtteils auf seinen Anspruch verzichtet.

Obwohl er nämlich in diesem Fall wegen des erklärten Verzichts vom Erben keine Zahlung zu erwarten hat, kann und wird sich das Finanzamt beim Pflichtteilsberechtigten melden und ihm eine Erbschaftsteuerforderung präsentieren.

Für das Finanzamt und die Entstehung der Steuer ist eben alleine die Geltendmachung des Pflichtteils durch den Pflichtteilsberechtigten relevant.

Noch verwunderlicher wird die steuerrechtliche Lage aber bei einem Verzicht auf den Pflichtteil nach vorheriger Geltendmachung für den Erben.

Nach der Rechtsprechung des obersten deutschen Finanzgerichts stellt der Verzicht auf einen bereits geltend gemachten Pflichtteilsanspruch nämlich eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung des Pflichtteilsberechtigten an den Erben dar (BFH, Urteil vom 19.07.2006, II R 1/05).

Der Erbe, der von dem erklärten Pflichtteilsverzicht also zunächst wahrscheinlich erfreut ist, darf sich über einen Schenkungsteuerbescheid des Finanzamtes nicht wundern.

Das könnte Sie auch interessieren:
Die Besteuerung des Pflichtteilsanspruchs
Pflichtteilsberechtigter hat bereits Schenkung erhalten – So kann man Erbschaftsteuer sparen
In sechs Schritten zum Pflichtteilsanspruch
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht