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Verzicht auf einen geltend gemachten Pflichtteil – Vorsicht Steuerfalle!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Steueranspruch entsteht bereits mit Geltendmachung des Pflichtteils
  • Verzicht auf den Pflichtteil vor Geltendmachung ist unproblematisch
  • Verzicht auf den Pflichtteil nach Geltendmachung löst Erbschaftsteuer aus

Auseinandersetzungen rund um den Pflichtteil zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erben sind oft sehr langwierig und zäh.

Wenn die Parteien durch diverse Scharmützel über Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten und Gegenansprüche des Erben entsprechend erschöpft sind, kommt es zuweilen vor, dass der Pflichtteilsberechtigte entnervt aufgibt und von einer weiteren Verfolgung seines Pflichtteilanspruchs absieht.

Pflichtteilsberechtigter und Erbe sollten in einem solchen Fall, bei dem der Pflichtteil zunächst geltend gemacht und nachfolgend auf diesen Anspruch vom Pflichtteilsberechtigten verzichtet wird, unbedingt sehr unangenehme steuerliche Konsequenzen berücksichtigen.

Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils ist unproblematisch

Grundsätzlich unterliegt der Pflichtteilsanspruch nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) der Steuerpflicht.

Macht man also seinen Pflichtteil geltend und erhält man als Pflichtteilsberechtigter nachfolgend eine Summe X, dann muss man diesen Betrag versteuern, soweit die gesetzlichen Steuerfreibeträge nach § 16 ErbStG überschritten werden.

Erkennt der Pflichtteilsberechtigte von vornherein, dass sein Pflichtteilsanspruch nicht werthaltig ist oder hat er aus sonstigen Gründen keine Lust auf die Geltendmachung des Pflichtteils, dann kann er unproblematisch auf die Geltendmachung seines Anspruchs verzichten. In diesem Fall interessiert sich auch das Finanzamt nicht für den – nicht geltend gemachten – Pflichtteilsanspruch.

Der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG ausdrücklich von der Erbschaftsteuer befreit.

Mit der Geltendmachung des Pflichtteils entsteht die Steuer

Brenzlig wird es für den Pflichtteilsberechtigten aber immer dann, wenn er den Pflichtteilsanspruch geltend macht. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG entsteht die Steuerpflicht nämlich immer schon dann, wenn der Pflichtteil vom Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht wurde.

Für die Geltendmachung reicht ein einfaches Schreiben des Pflichtteilsberechtigten an den Erben, mit dem er – auch unbeziffert – seine Forderungen nach §§ 2303 und 2314 BGB stellt.

Das Erbschaftsteuerrecht fragt ausdrücklich nicht danach, ob der Pflichtteilsberechtigte am Ende der Tage etwas Zählbares vom Erben erhält. Sobald der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch geltend gemacht hat, kann er sich offiziell als Steuerschuldner fühlen.

Verzicht auf Pflichtteil nach Geltendmachung löst Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer aus

Besonders drastisch sind die Folgen für den Pflichtteilsberechtigten (und den Erben), wenn der Pflichtteilsberechtigte nach der Geltendmachung seines Pflichtteils auf seinen Anspruch verzichtet.

Obwohl er nämlich in diesem Fall wegen des erklärten Verzichts vom Erben keine Zahlung zu erwarten hat, kann und wird sich das Finanzamt beim Pflichtteilsberechtigten melden und ihm eine Erbschaftsteuerforderung präsentieren.

Für das Finanzamt und die Entstehung der Steuer ist eben alleine die Geltendmachung des Pflichtteils durch den Pflichtteilsberechtigten relevant.

Noch verwunderlicher wird die steuerrechtliche Lage aber bei einem Verzicht auf den Pflichtteil nach vorheriger Geltendmachung für den Erben.

Nach der Rechtsprechung des obersten deutschen Finanzgerichts stellt der Verzicht auf einen bereits geltend gemachten Pflichtteilsanspruch nämlich eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung des Pflichtteilsberechtigten an den Erben dar (BFH, Urteil vom 19.07.2006, II R 1/05).

Der Erbe, der von dem erklärten Pflichtteilsverzicht also zunächst wahrscheinlich erfreut ist, darf sich über einen Schenkungsteuerbescheid des Finanzamtes nicht wundern.

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