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Pflichtteilsberechtigter hat bereits Schenkung erhalten – So kann man Erbschaftsteuer sparen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Alle zehn Jahre Freibeträge in voller Höhe nutzen
  • Man hat es in der Hand, wann man den Pflichtteil einfordert
  • Vorsicht Verjährung!

Wenn man als naher Familienangehöriger vom Erblasser in dessen Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, dann hat man einen Anspruch auf den so genannten Pflichtteil, § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Abkömmlinge des Erblassers, der Ehepartner und unter Umständen sogar die Eltern erhalten im Falle der Enterbung eine gesetzlich garantierte Mindestbeteiligung am Nachlass in Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteil unterliegt, wie jeder andere erbrechtliche Erwerb, der Erbschaftsteuer. Soweit der Pflichtteil demnach die Freibeträge nach § 16 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) wertmäßig übersteigt, fällt Erbschaftsteuer an.

Üppige Freibeträge für Kinder und Ehepartner

Nachdem der Pflichtteil nur von nahen Familienangehörigen gefordert werden kann, sind diese Freibeträge recht üppig bemessen. Ehepartner können einen Pflichtteil bis zu einem Betrag in Höhe von 500.000 Euro steuerfrei geltend machen, Kindern des Erblassers steht ein Steuerfreibetrag in Höhe von je 400.000 Euro zur Verfügung.

In einer bestimmten Konstellation schmelzen diese Freibeträge aber merklich zusammen.

Nach § 14 ErbStG werden nämlich in Bezug auf den vom Gesetz gewährten Steuerfreibetrag mehrere während der letzten zehn Jahre erfolgte Vermögenszuwendungen zusammengerechnet.

Hat der Pflichtteilsberechtigte demnach in den letzten zehn Jahren vor dem Ableben des Erblassers von diesem eine Schenkung erhalten, so wird diese Schenkung im Hinblick auf den Steuerfreibetrag mit berücksichtigt.

Beispiel:
Vater schenkt seinem Sohn im Jahr 2006 einen Betrag in Höhe von 300.000 Euro.
Vater errichtet ein Testament und schließt seinen Sohn von der Erbfolge aus.
Vater verstirbt im Jahr 2015.
Der Pflichtteilanspruch des Sohnes beträgt 400.000 Euro.

Macht der Sohn in dem vorstehenden Beispielsfall seinen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 400.000 Euro noch im Jahr 2015 geltend, so wird er durchaus spürbar mit Erbschaftsteuer belastet werden.

Sein steuerpflichtiger Erwerb beträgt nämlich insgesamt 700.000 Euro. Die Schenkung aus dem Jahr 2006 wird mit dem Pflichtteil aus dem Jahr 2015 zusammengerechnet. Der Sohn kann seinen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro nur einmal geltend machen. Ein steuerlicher Erwerb in Höhe von 300.000 Euro unterfällt der Erbschaftsteuer. Der Sohn zahlt Erbschaftsteuer in Höhe von 33.000 Euro.

Mit der Geltendmachung des Pflichtteils fällt Erbschaftsteuer an

Schlauer wäre es von dem Sohn in dem Beispielsfall gewesen, mit der Geltendmachung seines Pflichtteils so lange zu warten, bis er seinen Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000 Euro in voller Höhe wieder geltend machen kann.

Der Steuerfreibetrag kann alle zehn Jahre aufs Neue in voller Höhe genutzt werden.

Macht der Sohn seinen Pflichtteil erst im Jahr 2017 geltend, kann er hiefür seinen vollen Steuerfreibetrag nutzen und zahlt keine Erbschaftsteuer.

Die Steuerpflicht beim Pflichtteil entsteht, sobald der Pflichtteil geltend gemacht wird. Dadurch hat es der Pflichtteilsberechtigte in der Hand, den Anfall der Erbschaftsteuer und die Nutzung seines Steuerfreibetrages zu steuern.

Solange er den Pflichtteil nicht geltend macht, fällt auch keine Steuer an.

Dreijährige Verjährungsfrist muss beim Pflichtteil beachtet werden!

Eine wichtige zeitliche Grenze für den Pflichtteilsberechtigten ist in diesem Zusammenhang die Verjährung. Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach § 195 BGB innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Lässt sich der Pflichtteilsberechtigte also im Interesse der Steueroptimierung länger als drei Jahre Zeit, seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, so kann es ihm passieren, dass er gar nichts mehr bekommt, da sich der Erbe ihm gegenüber auf die Verjährung beruft.

Einem solchen Szenario kann der Pflichtteilsberechtigte dadurch vorbauen, indem er mit dem Erben vereinbart, dass dieser auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte auch noch nach dem Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist seinen Pflichtteil einfordern. Und den ihm gegebenenfalls zustehenden Freibetrag in voller Höhe nutzen.

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