Notarielles Nachlassverzeichnis beim Pflichtteil: Notar muss Hinweisen auf Schenkungen durch den Erblasser gründlich nachgehen!
OLG Köln – Beschluss vom 25.02.2021 – 24 W 50/20, 24 W 51/20
- Erbinnen legen ein offensichtlich untaugliches notarielles Nachlassverzeichnis vor
- Der Notar kann in Kontoauszügen keine expliziten Hinweise auf pflichtteilsrelevante Schenkungen finden
- OLG weist auf Ermittlungspflicht des Notars hin
Das Oberlandesgericht Köln hatte über die Frage zu befinden, ob ein gegen zwei Erbinnen festgesetzter Zwangsgeldbeschluss rechtmäßig war.
In der Angelegenheit hatte eine Mutter zwei ihrer Töchter in ihrem letzten Willen als Erbinnen eingesetzt.
Eine weitere Tochter hatte die Erblasserin von der Erbfolge ausgeschlossen.
Enterbte Tochter macht Pflichtteil geltend
In der Folge machte die enterbte Tochter nach dem Ableben der gemeinsamen Mutter bei ihren Schwestern ihren Pflichtteil geltend.
Nachdem sich die Parteien – wie üblich – außergerichtlich nicht über die Details zu diesem Pflichtteilsanspruch einigen konnten, ging die Sache zu Gericht.
Im Rahmen einer von der enterbten Tochter angestrengten Klage erkannten die beiden Erbinnen an, ihrer Schwester ein notarielles Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses zu schulden.
Notarielles Nachlassverzeichnis wird erstellt
In der Folge übermittelten die beiden beklagten Schwestern der Klägerin ein notarielles Nachlassverzeichnis.
Die Klägerin monierte jedoch, dass der beauftragte Notar seiner Ermittlungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei und das vorgelegte Nachlassverzeichnis daher den Anspruch der Klägerin nicht erfülle.
Um Druck auf die beiden Beklagten auszuüben, beantragte die Klägerin sodann zum Zweck der Durchsetzung ihres Anspruchs auf ein – ordnungsgemäßes – notarielles Nachlassverzeichnis bei Gericht die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die beiden Beklagten.
Festsetzung von Zwangsgeld gegen die Erbinnen
Das Landgericht kam diesem Antrag auch nach und setzte gegen die beiden Erbinnen ein Zwangsgeld von jeweils 2.000,00 Euro, ersatzweise für je 150,00 Euro je ein Tag Zwangshaft, fest.
Gegen diesen Zwangsgeldbeschluss legten wiederum die beiden Erbinnen sofortige Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht wies das Rechtsmittel der Erbinnen allerdings als unbegründet zurück.
Notarielles Nachlassverzeichnis ist nicht erfüllungstauglich
Das OLG war nämlich ebenso wie bereits das Landgericht der Auffassung, dass das von den Erbinnen vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis nicht den Anspruch der pflichtteilsberechtigten Schwester erfülle.
Das OLG hielt das Nachlassverzeichnis bereits deswegen nicht für erfüllungstauglich, weil die Pflichtteilsberechtigte nicht bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen worden war.
Weiter beanstandete das OLG, dass der Notar möglichen Schenkungen der Erblasserin nicht in ausreichendem Umfang nachgegangen war.
Notar ermittelt nicht selber, sondern vertraut auf die Angaben der Erbinnen
Die Angaben, die der Notar in dem Nachlassverzeichnis zu Schenkungen der Erblasserin gemacht habe, würden, so das OLG alleine auf den Angaben der beiden Erbinnen beruhen.
Weiter hatte der Notar mitgeteilt, dass bei Durchsicht von Kontoauszügen keine Auffälligkeiten festgestellt werden konnten, da keine der Überweisungen der Erblasserin explizit als „Schenkung“ ausgewiesen war.
Das OLG wies in diesem Zusammenhang auf folgende Selbstverständlichkeit hin:
„Lebzeitige Zuwendungen des Erblassers haben nicht selten gerade den Zweck, den späteren Nachlass zu Lasten vorhandener Pflichtteilsberechtigter zu schmälern. Es liegt deshalb eher fern, dass eine solche Zuwendung vom Erblasser bei der Überweisung ausdrücklich als „Schenkung“ bezeichnet wird.“
Schließlich beanstandete das OLG auch noch, dass in dem Nachlassverzeichnis der Hausrat der Erblasserin offensichtlich nur unvollständig wiedergegeben wurde.
Im Ergebnis mussten die beiden Erbinnen nach der Entscheidung des OLG das Zwangsgeld bezahlen und auch ein deutlich nachgebessertes Nachlassverzeichnis vorlegen.
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