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Soll das Pflichtteilsrecht in Deutschland reformiert werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Das Pflichtteilsrecht in Deutschland ist über 120 Jahre alt
  • Der Pflichtteil schränkt den Erblasser in seiner Testierfreiheit massiv ein
  • In Österreich gibt es neue und vernünftige Regeln zum Pflichtteil

Der Pflichtteil sichert jedem nahen Familienangehörigen eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers.

Selbst wenn ein Erblasser in seinem Testament ausdrücklich angeordnet hat, dass eines seiner Kinder oder seine Ehefrau nichts erben sollen, so erhält das betroffene Familienmitglied (im Normalfall) jedenfalls seinen Pflichtteil in Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Das gesetzliche Pflichtteilsrecht schränkt mithin die Testierfreiheit des Erblassers massiv ein.

Der Pflichtteil wird vom Gesetz garantiert

Kann der Erblasser noch zu Lebzeiten frei darüber bestimmen, was er mit seinem Vermögen machen will, so gilt dies im Erbfall nicht mehr.

Am Pflichtteil kommt der Erblasser (und die Erben, die den Pflichtteil zu regulieren haben) in aller Regel nicht vorbei.

Schon lange wird darüber diskutiert, ob diese massive Einschränkung der Testierfreiheit gerecht ist oder ob man das Pflichtteilsrecht nicht schon längstens reformieren müsste.

Je nachdem, wen man mit dieser Frage konfrontiert, wird man sehr unterschiedliche Antworten erhalten.

Was sagen die verschiedenen Interessengruppen?

Kinder, die zuweilen bereits seit Jahrzehnten keinen Kontakt mehr zu Vater oder Mutter haben, reagieren in der Regel nicht unerfreut, wenn sie nach dem Tod des Elternteils erfahren, dass sie sich trotz testamentarischer Enterbung auf einen nicht unbeträchtlichen Geldsegen in Form des Pflichtteils einrichten können.

Betroffene Erblasser halten vom Pflichtteil hingegen eher gar nichts, schränkt der Pflichtteil sie doch in der beabsichtigten Erbfolgeregelung massiv ein und führt – aus Sicht des Erblassers – zuweilen zu schier untragbaren Ergebnissen.

Die notorisch überlasteten Gerichte, die jedes Jahr Tausende von Pflichtteilsauseinandersetzungen zu entscheiden haben, wären vermutlich über jede Pflichtteilsklage, die nicht bei Gericht eingeht, froh.

Anwälte mögen den Pflichtteil

Anwälte hingegen, die sich auf das Erbrecht spezialisiert haben, dürften absehbar zu den vehementesten Verfechtern des Pflichtteils gehören.

Nirgendwo wird nämlich so häufig und so zäh gestritten, wie um den Pflichtteil.

Und nachdem Rechtsanwälte auch mit diesen Streitfällen ihren Lebensunterhalt verdienen, werden sie alleine schon aus wirtschaftlichen Gründen eher auf der Seite der Verteidiger des seit dem Jahr 1900 geltenden Pflichtteilsrechts stehen.

Das Max-Planck-Institut prescht vor

Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass die gesetzlichen Normen zum Pflichtteil in den §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) aber mittlerweile über 120 Jahre alt sind, wird zumindest in der Wissenschaft in letzter Zeit die Frage, ob das geltende Pflichtteilsrecht noch zeitgemäß ist, immer deutlicher vernehmbar gestellt.

Unlängst haben Mitarbeiter des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg in diesem Zusammenhang eine Schrift mit dem Titel „Zwingender Angehörigenschutz im Erbrecht“ veröffentlicht.

Diese Arbeit des Max-Planck-Instituts regt im Ergebnis an, das gesetzliche Pflichtteilsrecht ersatzlos zu streichen.

Als Ausgleich für den Entfall des gesetzlichen Pflichtteils schlagen die Wissenschaftler vor, in § 1615 Abs. 1 BGB die Worte „oder des Verpflichteten“ zu streichen und auf diesem Weg die gesetzliche Unterhaltspflicht vererblich zu stellen.

Es wird also im Ergebnis zur Diskussion gestellt, dass z.B. ein enterbtes Kind nach dem Tod von Vater oder Mutter nicht mehr den Pflichtteil geltend machen, dafür aber den oder die Erben (bei Vorliegen der Voraussetzungen) auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch nehmen kann.

Nachvollziehbare Einwände gegen diesen Vorschlag haben erwartungsgemäß nicht lange auf sich warten lassen.

Die Erbrechts-Reform in Österreich als Beispiel

Eleganter und eher konsensfähig erscheint da eine Regelung, die unsere österreichischen Nachbarn mit der Erbrechtsreform im Jahr 2017 in Kraft treten ließen.

Nach § 776 ABGB gilt in Österreich nämlich folgendes:

(1) Der Verfügende kann den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte mindern, wenn er und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden nicht in einem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht.
(2) Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nicht zu, wenn der Verstorbene den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat.

Nach dieser in Österreich geltenden Regelung wird demnach dem Erblasser in bestimmten und in der Praxis durchaus häufiger auftretenden Fällen zumindest die Möglichkeit gegeben, den Pflichtteil um die Hälfte zu reduzieren.

Zu einem ersatzlosen Streichen des Pflichtteilrechts konnte sich der Gesetzgeber in Österreich hingegen auch nicht durchringen.

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