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Eine unbestimmte Pflichtteilsklausel führt nicht zum Verlust der Erbschaft

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Frankfurt am Main – Beschluss vom 27.11.2013 – 20 W 138/13

  • Eltern nehmen unklare Pflichtteilsklausel in ihr Testament auf
  • Tochter fordert und erhält im ersten Erbfall ihren Pflichtteil
  • Die vorgesehenen Sanktionen greifen nicht - Die Tochter bleibt Miterbin

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte in einer grundbuchrechtlichen Angelegenheit über die Auslegung einer Testamentsklausel in einem Ehegattentestament zu entscheiden, mit dem verhindert werden sollte, dass sich die Kinder des Ehepaars gegen das Testament auflehnen.

Die Eltern hatten im Jahr 1985 ein gemeinsames notarielles Testament errichtet. In diesem Testament setzten sich die Ehepartner wechselseitig als Alleinerben ein. Der überlebende Ehepartner sollte nach den Bestimmungen dieses Testaments Vollerbe des zuerst versterbenden Ehepartners sein.

Für den Fall, dass der überlebende Ehepartner wieder heiratete, sollte er nur die Stellung eines Vorerben haben.

Die gemeinsamen Kinder sind im Testament der Eltern als Schlusserben vorgesehen

Schluss- bzw. im Falle der Wiederverheiratung des überlebenden Partners Nacherben sollten die gemeinsamen Kinder sein.

Die Eltern wollten in dem Testament offenbar für eine möglichst reibungslose Abwicklung der Erbfolge sorgen. Sie ordneten in ihrem Testament nämlich ausdrücklich eine Regelung an, die Streit mit und unter den Kindern bereits im Keim ersticken sollte. Diese Klausel lautete wie folgt:

„Derjenige, der mit diesen Testamentsbestimmungen nicht einverstanden ist, erhält nur den Pflichtteil unter Anrechnung dessen, was er bereits zu Lebzeiten von uns bekommen hat, wozu auch die Kosten einer Ausbildung, Ausstattung und sonstige Zuwendungen gehören."

Der Vater verstarb im Jahr 2010. Nach dem Tod des Vaters machte eine Tochter gegen ihre Mutter Pflichtteilsansprüche geltend. Es kam zwischen Mutter und Tochter zum Prozess, in deren Verlauf sich die Parteien dahingehend einigten, dass die Tochter auf den geltend gemachten Pflichtteil einen Betrag in Höhe von Euro 10.500 erhalten soll.

Streit zwischen den Geschwistern nach dem Tod der Mutter

Im Jahr 2013 verstarb dann auch die Mutter.

Hinsichtlich einer im Nachlass der Mutter befindlichen Immobilie beantragte die Tochter nach Eintritt des Erbfalls die Berichtigung des Grundbuches. Das Grundbuch sollte, so der Antrag, dahingehend geändert werden, dass alle Kinder als neue Eigentümer der Immobilie in Erbengemeinschaft eingetragen werden sollen.

Gegen diesen Antrag protestierten die anderen Geschwister, die nach dem Tod des Vaters keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hatten. Sie verwiesen auf die fragliche Testamentsklausel und vertraten die Auffassung, dass ihrer Schwester, die nach dem Tod des Vaters ihren Pflichtteil gefordert und erhalten hatte, nach dem Tod der Mutter keine Erbenstellung, sondern wiederum nur Pflichtteilsrechte zukommen.

Grundbuchamt hält die Klausel im Testament für unbestimmt

Das Grundbuchamt wollte sich dieser Bewertung nicht anschließen und verwies darauf, dass die in dem Testament vorgesehene Klausel zu unbestimmt sei. Nachdem das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abhelfen wollte, musste das OLG entscheiden.

Das Oberlandesgericht schloss sich der Bewertung des Grundbuchamtes an. Es wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass es sich bei der fraglichen Testamentsklausel gar nicht um eine Pflichtteilsstrafklausel, sondern nur um eine so genannte allgemeine Verwirkungsklausel handeln würde, weil in der Klausel nicht ausdrücklich das Verlangen des Pflichtteils sanktioniert werde.

Entweder sein die Testamentsklausel, um die gestritten wurde, nämlich bereits wegen Unbestimmtheit unwirksam, oder die Klausel müsse dahingehend ausgelegt werden, dass alleine die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nicht als „Auflehnen gegen das Testament“ im Sinne der Klausel gewertet werden kann.

OLG teilt die Einschätzung des Grundbuchamtes

Dem Testament sei insbesondere nicht zu entnehmen, so das OLG, dass alleine schon die Geltendmachung des Pflichtteils zum Verlust der Erbenstellung für das betroffene Kind führt.

Der Grundbuchberichtigungsantrag konnte danach, wie von der Schwester als Miterbin beantragt, vom Grundbuchamt vollzogen werden.

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