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Keine Prozesskostenhilfe für Pflichtteilsklage, wenn der Erbe auskunftsbereit ist

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Koblenz - Beschluss vom 21.10.2014 – 5 W 645/14

  • Pflichtteilsberechtigte fordert und erhält von der Erbin Informationen zum Nachlass
  • Für eine Klage auf den Pflichtteil beantragt die Pflichtteilsberechtigte Prozesskostenhilfe
  • Die Prozesskostenhilfe wird versagt - Die Klage ist mutwillig

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte darüber zu entscheiden, ob für eine von einer Pflichtteilsberechtigten erhobenen Stufenklage Prozesskostenhilfe gewährt werden kann.

Der erbrechtliche Hintergrund der Angelegenheit war überschaubar. Ein Erblasser hatte in seinem Testament eine Pflichtteilsberechtigte von der Erbfolge ausgeschlossen. Nach dem Eintritt des Erbfalls forderte die Pflichtteilsberechtigte von der Erbin ihren Pflichtteil.

Dabei schlug die Pflichtteilsberechtigte den klassischen Weg ein und forderte die Erbin zunächst auf, Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Übermittlung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen.

Erbin stellt die geforderten Informationen zur Verfügung

Die Erbin reagierte auf dieses Ansinnen der Pflichtteilsberechtigten durchaus positiv und setzte sich mit der Pflichtteilsberechtigten in Verbindung, um einen gemeinsamen Termin für die Aufnahme des Nachlasses zu finden. Weiter übermittelte die Erbin der Pflichtteilsberechtigten zahlreiche Unterlagen über den Bestand des Nachlasses.

Dann ging die Pflichtteilsberechtigte allerdings in die Offensive und trug ihren unstreitig bestehenden Pflichtteilsanspruch vor Gericht. Nachdem der Pflichtteilsberechtigten aber die notwendigen Mittel für ein gerichtliches Klageverfahren fehlten, beantragte sie bei Gericht zunächst, dass man ihr für die Pflichtteilsklage Prozesskostenhilfe gewähren solle.

Die im Zusammenhang mit dem Prozesskostenhilfeantrag von der Pflichtteilsberechtigten bei Gericht eingereichte Klage war eine so genannte Stufenklage nach § 254 ZPO (Zivilprozessordung).

Pflichtteilsberechtigte erhebt Stufenklage

Mit dieser Klage wollte die Pflichtteilsberechtigte in erster Stufe ihren Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und nachfolgend basierend auf der erteilten Auskunft ihren Anspruch auf Leistung des Pflichtteils geltend machen.

Im ersten Anlauf scheiterte die Pflichtteilsberechtigte aber mit ihrem Prozesskostenhilfeantrag beim Landgericht Koblenz. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde dort abgelehnt. Gegen diese Entscheidung legte die Pflichtteilsberechtigte jedoch Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das Oberlandesgericht schloss sich aber im Beschwerdeverfahren der Rechtsmeinung des Landgerichts an und wies die Beschwerde zurück.

OLG beurteilt die Klage als mutwillig und versagt Prozesskostenhilfe

Das Beschwerdegericht stellte in seiner Entscheidung zwei Punkte in den Vordergrund: Zum einen könne die Pflichtteilsberechtigte überhaupt nur für die erste Stufe der von ihr beabsichtigten Stufenklage Prozesskostenhilfe beantragen.

Erst nach der auf erster Stufe erteilten Auskunft stelle sich nämlich heraus, ob der Pflichtteilsberechtigten weitere Ansprüche zustehen.

Hierfür sei gegebenenfalls gesondert zu entscheiden, ob auch für die sich der Auskunft anschließenden Ansprüche Prozesskostenhilfe gewährt werden könne und müsse.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe scheiterte aber davon abgesehen daran, dass die Richter des OLG die beabsichtigte Klageerhebung durch die Pflichtteilsberechtigte als mutwillig werteten, § 114 Abs. 2 ZPO.

Gericht: Erbin war kooperativ

Die Erbin habe sich nämlich, so das OLG, gegenüber der Pflichtteilsberechtigten durchaus kooperativ gezeigt. Die Erbin habe ihre Bereitschaft signalisiert, die erbetenen Auskünfte zu erteilen und bei der Pflichtteilsberechtigten auch wegen eines gemeinsamen Termins nachgefragt.

Dies sei, so das OLG, auch nicht nur zum Schein erfolgt, was man daran ablesen könne, dass die Erbin der Pflichtteilsberechtigten bereits Unterlagen zur Verfügung gestellt habe.

Eine von der Pflichtteilsberechtigten offenbar geäußerte Sorge, dass die Erbin nur lückenhaft oder unzutreffend über den Nachlass informieren werde, sei, so das OLG, jedenfalls kein Grund, die Angelegenheit unmittelbar vor das Gericht zu tragen.

Der Prozesskostenhilfeantrag wurde danach abgelehnt, die Gerichtskosten für diese Entscheidung waren von der Pflichtteilsberechtigten zu tragen.

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