Der Verlust der Pflichtteilsberechtigung

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wer erbunwürdig ist, bekommt keinen Pflichtteil
  • Der Pflichtteil kann unter Umständen entzogen werden
  • Man kann auf sein Erb - oder auf seinen Pflichtteil verzichten

Abkömmlinge, der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner und auch die Eltern des Erblassers gehören zu dem Kreis der Personen, die dem Grunde nach pflichtteilsberechtigt sind.

Diese Personen nennt man auch Pflichtteilsberechtigte.

Für diesen Personenkreis legt das Gesetz fest, dass der Erblasser sie im Erbfall nicht vollständig von seinem Vermögen fern halten kann, sondern dass diesen Personen ein grundsätzlich nicht entziehbares Anrecht auf eine Mindestbeteiligung an dem Nachlass des Erblassers zusteht.

Durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht wird die Testierfreiheit des Erblassers nachhaltig eingeschränkt.

Enterbung ist Voraussetzung für Pflichtteil

Voraussetzung für das Entstehen eines Pflichtteilrechtes im Erbfall ist dem Grunde nach, dass ein Pflichtteilsberechtigter durch die Anordnung des Erblassers in seinem Testament oder in einem Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Hat der Erblasser in seinem Testament also beispielsweise verfügt, dass seine Ehefrau oder sein Kind nicht Erben werden sollen, dann stehen immer Pflichtteilsansprüche dieser von der Erbfolge ausgeschlossenen Personen im Raum.

Voraussetzung für das Entstehen eines Pflichtteilanspruchs im Erbfall ist aber immer, dass die durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossene Person grundsätzlich erb- und damit auch pflichtteilsberechtigt ist.

In folgenden Fällen fehlt aber diese Erbberechtigung und damit besteht auch kein Pflichtteilsanspruch:

Pflichtteilsberechtigter muss zum Zeitpunkt des Erbfalls leben

Derjenige, der Pflichtteilsansprüche geltend machen will, muss zum Zeitpunkt des Erbfalls selber noch leben. Ist der Pflichtteilsberechtigte bereits zeitlich vor oder zeitgleich mit dem Erblasser verstorben, kann kein Pflichtteilsanspruch mehr entstehen. Ebenso wenig kann in diesem Fall des Vor- oder gleichzeitigen Versterbens des Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteilsanspruch an Erben des Pflichtteilsberechtigten weiter vererbt werden.

Erbunwürdigkeit steht Pflichtteil entgegen

Ein Pflichtteilsanspruch besteht weiter dann nicht, wenn der Pflichtteilsberechtigte durch ein gerichtliches Urteil für erbunwürdig erklärt wurde, § 2344, 2345 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Eine Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit steht immer dann im Raum, wenn sich der an sich Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erblasser schwerer Vergehen schuldig gemacht hat.

Versuche, den Erblasser zu töten, Versuche, den Erblasser daran zu hindern, von seiner Testierfreiheit Gebrauch zu machen oder auch Unternehmungen des Pflichtteilsberechtigten, ein Testament des Erblassers zu verfälschen oder zu vernichten, rechtfertigen immer den Vorwurf der Erbunwürdigkeit. Näheres zur Erbunwürdigkeit regelt hier der § 2339 BGB.

Ein Erbunwürdiger hat keinen Pflichtteilsanspruch.

Pflichtteilsentzug steht Pflichtteil entgegen

Der Erblasser kann einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil grundsätzlich nicht nehmen. Das Gesetz garantiert den Pflichtteil.

In besonderen im Gesetz in § 2333 BGB bestimmten Fällen wird diese Pflichtteilsgarantie aber aufgebrochen und dem Erblasser die Möglichkeit eingeräumt, dem Pflichtteilsberechtigten auch seine durch den Pflichtteil gesetzlich garantierte Mindestbeteiligung am Nachlass zu nehmen.

Voraussetzung für einen Verlust des Pflichtteilrechtes durch Entzug ist, ähnlich wie bei der Erbunwürdigkeit, dass sich der Pflichtteilsberechtigte strafbar gemacht hat oder seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt hat. Die näheren Umstände, die einen Entzug des Pflichtteils rechtfertigen können, sind abschließend in § 2333 BGB aufgeführt.

Der Entzug des Pflichtteils muss vom Erblasser im Testament oder Erbvertrag mit Gründen angeführt sein.

Erbverzicht beseitigt Pflichtteilsrecht

Wenn der Pflichtteilsberechtigte wirksam durch notariell zu beurkundende Erklärung auf sein Erb- oder Pflichtteilsrecht verzichtet hat, so muss er sich nach Eintreten des Erbfalls auch an dieser Erklärung festhalten lassen, § 2346 BGB.

Ist ein Verzicht auf Erb- oder Pflichtteil erklärt, bestehen für den Pflichtteilsberechtigten auch keine Ansprüche mehr.

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