Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Erblasser hat noch zu Lebzeiten einem Dritten eine Vollmacht erteilt – Was geschieht nach dem Tod des Erblassers?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Für den Bestand und den Umfang der Vollmacht sind die Festlegungen des Erblassers entscheidend
  • Vollmacht erlischt nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers
  • Der Widerruf der Vollmacht durch die Erben

Nicht selten räumt der zukünftige Erblasser dritten Personen noch zu Lebzeiten eine Vollmacht ein, stellvertretend für ihn zu handeln.

Eine solche Vollmacht kann sich auf ein sehr konkretes Aufgabegebiet beschränken oder auch sehr global gefasst sein.

Beispielsweise kann der Erblasser einen Dritten bevollmächtigen, sich noch zu Lebzeiten und auch für den Fall des Todes um seinen Hund oder seine Katze zu kümmern. Die Aufgaben und die Rechte des Bevollmächtigten sind in diesem Fall eher überschaubar.

Man kann eine dritte Person aber auch mit einer Generalvollmacht ausstatten, die den Dritten in die Lage versetzt, sämtliche Rechtsgeschäfte stellvertretend für den Erblasser zu tätigen und beispielsweise auch in unbeschränktem Umfang über Guthabensbeträge auf Bankkonten zu verfügen.

Eine solche Vollmacht löst regelmäßig dann Konflikte mit den Erben aus, wenn sie als so genannte postmortale Vollmacht ausgestaltet ist und den Bevollmächtigten auch nach dem Tod des Erblassers in die Lage versetzt, Verfügungen mit Wirkung für und gegen den Nachlass vorzunehmen.

Vollmacht als Innenvollmacht oder Außenvollmacht

Eine Vollmacht kann sowohl direkt gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt werden (so genannte Innenvollmacht), als auch gegenüber dem Geschäftspartner, dem gegenüber die Vollmacht gelten soll. Ein Vollmachtgeber kann also beispielsweise gegenüber einer Bank erklären, dass sein Bruder bevollmächtigt sein soll, über ein bestimmtes Konto verfügen zu dürfen. Man spricht in letzterem Fall von einer Außenvollmacht.

Was der Bevollmächtigte mit der Vollmacht konkret mit Rechtswirkung für und gegen den Vollmachtgeber machen darf, bestimmt sich regelmäßig nach dem Inhalt der Vollmacht. Hat der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten im Vollmachtstext keine Grenzen gesetzt, dann darf der Bevollmächtigte die Vollmacht zumindest nicht rechtsmissbräuchlich nutzen.

Ein Rechtsmissbrauch würde beispielsweise vorliegen, wenn der Bevollmächtigte die Vollmacht nutzt, um Konten des Erblassers leer zu räumen, ohne dass er einen belastbaren Anspruch auf das Geld hat.

Die Vollmacht gilt so lange, wie es der Vollmachtgeber selber festlegt, § 168 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Der Vollmachtgeber hat es also in der Hand zu bestimmen, dass die Vollmacht beispielsweise nur befristet bis zu seinem Tod gelten soll.

Er kann natürlich auch ausdrücklich anordnen, dass die Vollmacht erst mit seinem Tod wirksam sein soll (so genannte postmortale Vollmacht) oder dass die noch zu Lebzeiten erteilte Vollmacht über den eigenen Tod hinaus Geltung haben soll (so genannte transmortale Vollmacht).

Vollmacht erlischt im Zweifel nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers

Hat der Vollmachtgeber mit der Vollmacht einen konkreten Auftrag an den Bevollmächtigten verbunden (z.B. „Kümmere Dich um meinen Hund“ oder „Sorge dafür, dass meine Mietwohnung ordnungsgemäß aufgelöst wird“), dann erlischt dieser Auftrag und damit auch die Vollmacht im Zweifel nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers, §§ 168, 672 BGB.

Einem Erben ist eine zugunsten eines Dritten bestehende Vollmacht regelmäßig ein Dorn im Auge, hat der Erbe doch das Interesse, alleine und ungestört durch einen noch vom Erblasser Bevollmächtigten über den Nachlass verfügen zu können.

Der Erbe hat zur Wahrung seiner Interessen jederzeit die Möglichkeit, die noch vom Erblasser erteilte Vollmacht zu widerrufen. Der Widerruf ist bei einer Innenvollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten, bei einer Außenvollmacht gegenüber dem Geschäftspartner zu erklären, §§ 168, 170 BGB.

Der Widerruf der Vollmacht ist nur ganz ausnahmsweise nicht möglich, wenn er durch Vertrag (nicht: einseitigen Verzicht) zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem ausgeschlossen wurde oder wenn sich der Ausschluss des Widerrufsrechts aus den näheren Umständen der Bevollmächtigung ergibt, so beispielsweise dann, wenn die Vollmacht alleine im Interesse des Bevollmächtigten erteilt wurde.

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