Erblasser versäumt bei Schenkung Anrechnungsbestimmung für Pflichtteil – Es gibt eine Lösung!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Lebzeitige Schenkungen müssen nur dann auf den Pflichtteil angerechnet werden, wenn dies der Schenker bei der Schenkung angeordnet hat
  • Oft wird vom Schenker und späteren Erblasser gegenüber dem Beschenkten die Anrechnungsbestimmung versäumt
  • Es gibt einen Weg für den Erblasser bei unterlassener Anrechnungsbestimmung, den Pflichtteil zu schmälern

Die Entscheidung eines Erblassers, einen nächsten Angehörigen in seinem Testament von der Erbfolge auszuschließen, beruht in aller Regel auf einem langen Entscheidungsprozess.

War beispielsweise das Verhältnis zwischen Erblasser und eigenem Kind in früheren Jahren noch ungetrübt, so können aktuelle Entwicklungen zu einem Bruch der Beziehung und eben zu dem Entschluss des Erblassers führen, das eigene Kind zu enterben und damit auf den Pflichtteil zu setzen.

Durch den testamentarischen Ausschluss eines Pflichtteilsberechtigten von der Erbfolge entsteht mit Eintritt des Erbfalls kraft Gesetz ein Pflichtteilsanspruch. Nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat der Pflichtteilsberechtigte einen auf Geld gerichteten Anspruch gegen den Erben in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten.

Dieser im Gesetz vorgesehene Pflichtteilsanspruch wird vom Erblasser naturgemäß als außerordentlich störend empfunden. Seine Entscheidung, eine bestimmte Person (oft aus guten Gründen) von seinem Vermögen fernzuhalten, wird durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht durchkreuzt und konterkariert. Je nach Wert des Nachlasses kann ein von der Erbfolge ausgeschlossener Pflichtteilsberechtigter mit dem Erbfall Forderungen in beträchtlicher Höhe stellen.

Gegen den Pflichtteil ist (fast) kein Kraut gewachsen

Pflichtteilsansprüche sind sowohl für den Erblasser als auch für den Erben umso ärgerlicher, als es von dem Pflichtteil nahezu kein Entkommen gibt.

Ein Entzug des Pflichtteils ist nur unter den sehr engen und höchst selten vorliegenden Voraussetzungen des § 2333 BGB möglich. Um einen Entzug des Pflichtteils wirksam im Testament anordnen zu können, muss der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder einer diesem nahe stehenden Person beispielsweise „nach dem Leben getrachtet“ haben.

Hat der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten des Erblassers bereits etwas erhalten?

Liegen solche extremen Verhältnisse nicht vor, kann sich der Erblasser, der eine Reduzierung des eigentlich unvermeidlichen Pflichtteils beabsichtigt, allenfalls noch mit lebzeitigen Zuwendungen beschäftigen, die er dem Pflichtteilsberechtigten noch zu besseren Zeiten hat zukommen lassen.

Unter bestimmten Umständen führen nämlich lebzeitige Zuwendungen, z.B. Geschenke, die der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten vor Eintritt des Erbfalls hat zukommen lassen, zu einer Reduzierung oder sogar zum Ausschluss des Pflichtteils.

So muss sich der Pflichtteilsberechtigte zum Beispiel nach § 2315 BGB lebzeitige Zuwendungen des Erblassers auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen. Hat der Pflichtteilsberechtigte zum Beispiel vor Jahren vom Erblasser 10.000 Euro geschenkt bekommen, so ordnet § 2315 BGB dem Grunde nach an, dass diese Summe im Erbfall auf den Pflichtteil angerechnet werden muss.

Der Pflichtteilsberechtigte bekommt im Beispielsfall 10.000 Euro weniger. Diese Summe erspart sich der Erbe.

Die Anrechnung einer Zuwendung auf den Pflichtteil muss angeordnet worden sein

Zwingende Voraussetzung für eine Anrechnung einer lebzeitigen Zuwendung ist allerdings, dass der Erblasser die Anrechnung bei Vornahme der Zuwendung angeordnet hat. Ist die Zuwendung erst einmal gemacht und hat es der Erblasser verabsäumt, eine Anrechnung auf einen möglichen Pflichtteil anzuordnen, ist der Zug abgefahren.

Eine nachträgliche Anordnung einer Anrechnung einer Zuwendung auf den Pflichtteil ist rechtlich wirkungslos.

Und an genau diesem Punkt scheitert in vielen Fällen das Vorhaben des Erblassers, lebzeitige Zuwendungen pflichtteilsmindernd ins Spiel zu bringen. In der überwiegenden Anzahl der Fälle denkt der Erblasser in guten Zeiten bei Vornahme der Zuwendung schlicht nicht daran, dass eine Enterbung und damit verbunden ein Pflichtteilsanspruch im Raum steht.

Es hilft in solchen Fällen weder dem Erblasser noch dem Erben, wenn der Erblasser in seinem Testament vehement auf die großzügigen Zuwendungen verweist, die der Pflichtteilsberechtigte bereits erhalten hat. Sobald der Erblasser den entscheidenden Punkt der Vornahme der Zuwendung versäumt hat, bringen ihn solche nachträglichen Anrechnungsbestimmungen nicht weiter.

Die Lösung: Die Flucht in die Pflichtteilsergänzung

Es gibt allerdings auch für den Fall der vom Erblasser versäumten Anrechnungsbestimmung eine Möglichkeit, Geschenke, die der Pflichtteilsberechtigte bereits erhalten hat, pflichtteilsmindernd in Stellung zu bringen. Hierzu muss der Erblasser allerdings aktiv gestaltend tätig werden.

Aufhänger für eine solche Konstruktion ist der § 2327 BGB. Nach dieser Vorschrift muss sich ein Pflichtteilsberechtigter Geschenke, die er zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten hat, auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen.

Der Clou an dieser Anrechnungsvorschrift ist, dass eine Anrechnung auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch (im Gegensatz zur Anrechnung nach § 2315 BGB) ausdrücklich nicht voraussetzt, dass der Erblasser die Anrechnung bei Vornahme der Zuwendung angeordnet hat.

Um sich diesen Umstand nutzbar zu machen, muss der Erblasser lediglich dafür sorgen, dass dem Pflichtteilsberechtigten kein originärer Pflichtteilsanspruch, sondern nur ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht.

Pflichtteilsergänzung setzt eine lebzeitige Schenkung des Erblassers voraus

Ein solcher Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten nach § 2325 BGB immer dann, wenn der Erblasser sein Vermögen in den letzten zehn Jahren vor Eintritt des Erbfalls durch Schenkungen geschmälert hat. § 2325 BGB soll demnach verhindern, dass der Erblasser durch die schenkweise Weggabe seines Vermögens den Pflichtteilsanspruch ins Leere laufen lässt.

Hat der Pflichtteilsberechtigte aber selber vom Erblasser (nach § 2315 BGB nicht anrechnungsfähige) Geschenke erhalten, so kann sich dieser Umstand nach § 2327 BGB gegen den Pflichtteilsberechtigten wenden.

Überträgt der Erblasser nämlich sein Vermögen noch zu Lebzeiten auf einen Dritten (anzunehmen seinen Erben), so beläuft sich der originäre Pflichtteil zunächst einmal auf Null, da kein Nachlass mehr vorhanden ist, der einen Pflichtteilsanspruch begründen könnte.

Zieht der Pflichtteilsberechtigte dann die Karte des § 2325 BGB und macht er seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend, muss er sich auf diesen Anspruch nach § 2327 BGB alle Geschenke anrechnen lassen, die er bereits erhalten hat, auch wenn die Anrechnung vom Erblasser nicht rechtzeitig bei Vornahme der Zuwendung angeordnet worden ist.

Auf diesem Weg kann ein Pflichtteilsanspruch merklich reduziert oder sogar ganz auf Null gesetzt werden.

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