Welche Pflichten hat der Erbe beim notariellen Nachlassverzeichnis?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Beim Streit um den Pflichtteil kann fast immer die Einschaltung eines Notars gefordert werden
  • Der Erbe muss den Notar unterstützen und dem Notar alle Informationen liefern
  • Wenn der Erbe versucht, zu mauern, dann droht ihm ein Zwangsgeld

Wenn nach einem Erbfall ein Beteiligter seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht, dann dauert es oft nicht lange, bis der Erbe mit der Forderung des Pflichtteilsberechtigten nach einem notariellen Nachlassverzeichnis konfrontiert wird.

Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Pflichtteil gegenüber dem Erben nur dann beziffern, wenn er weiß, woraus der Nachlass besteht und welchen Wert der Nachlass hat.

Diese Informationen muss der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten zur Verfügung stellen.

Das notarielle Nachlassverzeichnis ist der Schlüssel zum Nachlass

Die größte Gewähr für die Richtigkeit der Angaben des Erben bietet ein von einem Notar erstelltes Nachlassverzeichnis.

Soweit der Nachlass nicht überschuldet ist, kann der Erbe die Forderung nach einem notariellen Nachlassverzeichnis auch nicht abwehren.

Auf eine entsprechende Aufforderung des Pflichtteilsberechtigten hin muss sich der Erbe also zu einem Notar begeben und diesen mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragen.

Der Erbe ist für die Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses verantwortlich

Alleine mit dem Auftrag an den Notar hat der Erbe seine Pflichten aber noch nicht erfüllt.

Grundlegend trägt nämlich der Erbe selber nach wie vor die Verantwortung dafür, dass das vom Notar erstellte Nachlassverzeichnis richtig und vollständig ist.

Der Erbe muss bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses aktiv mitwirken und den Notar unterstützen.

So muss der Erbe dem Notar sämtliche schriftliche Unterlagen zur Verfügung stellen, die Hinweise zu Guthaben, Forderungen und Verbindlichkeiten des Erblassers enthalten.

Der Notar kann und muss selber Nachforschungen anstellen

Notfalls muss der Erbe dem Notar hier eine Vollmacht erteilen, mit deren Hilfe der Notar entsprechende Anfragen u.a. bei Banken, Grundbuchämtern oder Versicherungen zum Vermögen des Erblassers stellen kann.

Nachfragen des Notars muss der Erbe wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.

Erforderliche Urkunden und Belege hat der Erbe dem Notar ungefragt lückenlos zur Verfügung zu stellen.

Diese Offenbarungspflicht des Erben gilt insbesondere für Kontoauszüge, Sparbücher und sonstige Bankunterlagen des Erblassers, die Informationen zum Vermögen des Erben enthalten.

Wenn der Erbe seine Pflichten nicht erfüllt, droht ein Zwangsgeld

Bankunterlagen hat der Notar für einen Zeitraum von zehn Jahren vor dem Erbfall auf pflichtteilsrelevante Informationen hin zu untersuchen.

Wenn der Notar eine Besichtigung einzelner Nachlassgegenstände für erforderlich erachtet, dann hat der Erbe ihm dies zu ermöglichen.

Schließlich hat der Erbe den Notar zu einer zeitnahen Erledigung der übernommenen Aufgabe zu drängen.

Kommt der Erbe den vorgenannten Pflichten in Zusammenhang mit dem notariellen Nachlassverzeichnis nicht nach, muss er jederzeit damit rechnen, dass gegen ihn vom Pflichtteilsberechtigten die Verhängung eines Zwangsgeldes beantragt und vom Gericht verhängt wird.

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