Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Ein Notar muss die Kontoauszüge des Erblassers für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren vor dem Erbfall sichten!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Pflichtteilsberechtigter kann ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen
  • Der Notar muss Kontounterlagen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren vor dem Erbfall sichten
  • Wenn der Erbe mauert, kann ein Zwangsgeld verhängt werden

Einen Pflichtteil geltend zu machen, ist fast immer ein steiniger Weg.

Der Pflichtteilsberechtigte verfügt nur selten über die notwendigen Informationen zum Nachlass, um seinen Anspruch realisieren zu können.

Der Erbe wiederum ist zwar zur Auskunft über den Nachlass verpflichtet, mauert aber in der Realität nach Kräften.

Der Erbe wird aufgefordert, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen

In vielen Fällen besteht der Pflichtteilsberechtigte daher darauf, dass der Erbe auf Kosten des Nachlasses einen Notar mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragt.

Bei einem solchen notariellen Nachlassverzeichnis hat der Notar den Bestand des Nachlasses und alle sonstigen pflichtteilsrelevanten Faktoren selbstständig zu ermitteln und aufzustellen.

Durch die Einschaltung eines Notars soll, so die allgemeine Meinung, eine größere Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses hergestellt werden.

Notare sind auch nur Menschen

Pflichtteilsberechtigte, die beim Erben ein notarielles Nachlassverzeichnis anfordern, müssen aber immer im Hinterkopf haben, dass Notare auch nur Menschen sind.

Die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses in einem Pflichtteilsstreit gehört in aller Regel nicht zu den Lieblingsbeschäftigungen von Notaren.

In vielen Fällen ist der Drang eines Notars, den Bestand des Nachlasses komplett und oft gegen den Widerstand des Erben zu ermitteln, durchaus überschaubar.

Kontoauszüge müssen vom Notar überprüft werden

Dies wird in der Praxis immer wieder daran deutlich, dass Notare Kontoauszüge für Bankkonten des Erblassers nicht oder nicht vollständig auf pflichtteilsrelevante Vorgänge untersuchen.

Gerade im Hinblick auf mögliche Schenkungen des Erblassers und einen dadurch ausgelösten Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB ist der Pflichtteilsberechtigte aber darauf angewiesen, dass der Notar in genau diesem Punkt gründliche und umfassende Aufklärungsarbeit leistet.

In welchem Umfang der Notar hier tätig werden muss, hat unlängst das OLG Hamm in einer Entscheidung aus dem Dezember 2023 (Beschluss vom 21.12.2023, I-5 94/23) festgelegt.

Welche konkreten Pflichten hat der Notar?

Danach hat der Notar

„Einsicht in die vollständigen Kontounterlagen bzw. Kontoauszüge des Erblassers“

zu nehmen.

Klargestellt hat das OLG Hamm in dem vorgenannten Beschluss auch, dass sich die Ermittlungspflicht des Notars jedenfalls auf einen 10-Jahres-Zeitraum vor dem Erbfall bezieht.

Soweit es um pflichtteilsrelevante Zuwendungen zwischen Eheleuten geht, kann der Notar sogar verpflichtet sein, sämtlichen Vorgängen seit dem Bestand der Ehe auch außerhalb des typischerweise einschlägigen 10-Jahres-Zeitraums nachzugehen.

Der Notar muss den Erben in diesem Zusammenhang jedenfalls dazu anhalten, ihm die relevanten Kontounterlagen zur Verfügung zu stellen.

Weigert sich der Erbe in diesem Punkt seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, kann ein Gericht durchaus empfindliche Zwangsgelder gegen den Erben verhängen.

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