Einfach nur einen Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragen reicht nicht! Der Erbe muss mehr tun!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Alleine der Auftrag an den Notar reicht nicht aus
  • Der Erbe muss dem Notar unverzüglich alle Informationen zum Nachlass zur Verfügung stellen
  • Der Erbe muss beim Notar regelmäßig nachfragen und Druck machen

Ein Streit um den Pflichtteil läuft häufig immer nach immer demselben Schema ab.

Um seinen Pflichtteilsanspruch beziffern zu können, fordert der Pflichtteilsberechtigte den Erben auf, Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses zu erteilen.

Entweder reagiert der Erbe auf diese Aufforderung hin nicht oder nach dem Eindruck des Pflichtteilsberechtigten eher halbherzig.

Der Pflichtteilsberechtigte setzt auf ein notarielles Nachlassverzeichnis

Dem Pflichtteilsberechtigten platzt dann irgendwann der Kragen und er fordert den Erben auf, ihm ein von einem Notar erstelltes Nachlassverzeichnis vorzulegen.

Wenn der Erbe auf dieses Verlangen hin nach wie vor eher destruktiv reagiert, folgt in einem nächsten Schritt oft eine gerichtliche Klage des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben.

Ziel der Klage ist es, den Erben zu zwingen, ein notarielles Nachlassverzeichnis anfertigen zu lassen.

Der Erbe erkennt seine Auskunftspflicht vor Gericht in aller Regel an

Nachdem der Erbe einer solchen Klage in aller Regel nicht viel Sinnvolles entgegensetzen kann, endet das Gerichtsverfahren eigentlich immer mit einem so genannten Teil-Anerkenntnisurteil gegen den Erben.

Mit diesem Urteil steht dann fest, dass der Erbe tatsächlich verpflichtet ist, durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen.

Mit diesem Urteil im Gepäck sucht der Erbe dann einen Notar seiner Wahl auf und beauftragt den Notar mit der Errichtung des Nachlassverzeichnisses.

Der Erbe beauftragt den Notar und zieht sich dann meist zurück

Häufig klinkt sich der Erbe dann aber gedanklich aus der Angelegenheit aus, da er annimmt, mit der Beauftragung eines Notars seine Pflichten erfüllt zu haben.

Hier unterliegt der Erbe aber einem gewaltigen Irrtum.

Zum einen muss der Erbe dem Notar nämlich unverzüglich alle Informationen (insb. zum Nachlassbestand, zu Schenkungen und Zuwendungen des Erblassers) zur Verfügung stellen.

Der Erbe muss den Notar „nerven“

Weiter muss der Erbe aber alle sich ihm bietenden rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um den Notar zu einer zeitnahen Erledigung der dem Notar übertragenen Aufgabe anzuhalten.

Gerichte stellen in diesem Zusammenhang immer wieder fest, dass der Erbe regelmäßig beim Notar nachfragen und den Notar auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit hinweisen muss.

Unterlässt es der Erbe aber, in dieser Form beim Notar Druck zu machen, dann darf er sich nicht wundern, wenn sich der Pflichtteilsberechtigte nach Ablauf von regelmäßig drei bis vier Monaten bei Gericht beschwert und die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Erben beantragt.

In aller Regel wird ein solches Zwangsgeld gegen den Erben dann vom Gericht auch festgesetzt.

In einer solchen Situation kann sich der Erbe insbesondere nicht mit dem Hinweis gegen das Zwangsgeld verteidigen, er habe doch alles gemacht und dem Notar schließlich auch den erforderlichen Auftrag erteilt (OLG Brandenburg – Beschluss vom 27.10.2025 – 3 W 80/25; OLG Brandenburg – Beschluss  vom 15.12.2025 – 3 W 124/25).

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