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Eine Zuwendung des Erblassers wird mit einer Pflegeverpflichtung des Zuwendungsempfängers verknüpft – Was bedeutet das für die Pflichtteilsergänzung?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eine Pflegeverpflichtung kann eine Pflichtteilsergänzung aushebeln
  • Die Pflegeverpflichtung sollte detailliert geregelt werden
  • Wie berechnet sich der Wert der Pflegverpflichtung?

Hat ein Erblasser mehrere Kinder, dann kommt es häufig vor, dass die Beziehungen zu den Kindern unterschiedlich eng sind.

Die einen Kinder wohnen zuweilen noch im Elternhaus und kümmern sich häufig aufopferungsvoll um die Elterngeneration.

Andere Kinder leben bereits seit Jahrzehnten ihr eigenes Leben und der Kontakt zu den Eltern ist auf seltene Telefonate beschränkt.

Eltern bevorzugen oft aus gutem Grund ein Kind

Eine solche unterschiedlich enge Bindung der Kinder an ihre Eltern hat dann auch oft Auswirkungen auf die Erbfolgeregelung, die die Eltern treffen.

Regelmäßig tritt in solchen Fällen das Bedürfnis der Elterngeneration, ihre Kinder im Erbfall gleichmäßig an dem Familienvermögen zu beteiligen, hinter die Dankbarkeit der Eltern gegenüber dem Kind zurück, das seinen Eltern mit Unterstützung und Pflege zur Seite steht.

In diesen Fällen setzen die Eltern nicht selten das eine Kind, das sich um die Eltern kümmert, in ihrem Testament als alleinigen Erben ein.

Eine Alleinerbeinsetzung nur eines Kindes löst oft Pflichtteilsansprüche aus

Ist eine solche Erbfolgeregelung geplant und durchdacht, dann berücksichtigen die Eltern aber auch das Risiko, dass diejenigen Kinder, die sie von der Erbfolge ausgeschlossen haben, im Erbfall ihren Pflichtteil nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geltend machen.

Ein solcher Pflichtteil besteht immerhin in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils des von der Enterbung betroffenen Kindes.

Haben die Eltern beispielsweise zwei Kinder und eine Immobilie im Wert von 1 Million Euro, dann erhält das pflichtteilsberechtigte Kind im Erbfall mindestens einen Pflichtteil in Höhe von 250.000 Euro.

Ein Pflichtteil belastet den Erben

In vielen Fällen wird ein solches Ergebnis von den Eltern nicht für gerecht erachtet und man sucht nach einer Lösung, wie man eine solche Beteiligung am Familienvermögen desjenigen Kindes, das sich von den Eltern entfernt hat, vermeidet.

Ein klassischer Weg, um unerwünschte Pflichtteilsansprüche auszuschließen oder zumindest zu reduzieren, ist die lebzeitige Übergabe von Vermögen von den Eltern auf Dritte.

Haben die Eltern in dem vorbeschriebenen Fall beispielsweise ihre Immobilie bereits zu Lebzeiten auf dasjenige Kind, das sich um sie kümmert, übertragen, dann fällt im Erbfall zumindest der Immobilienwert aus der Berechnung des Pflichtteils nach § 2303 BGB heraus.

Pflichtteilsergänzung soll Schenkungen des Erblassers ausgleichen

Regelmäßig müssen sich in solchen Fällen die Beteiligten freilich mit einem so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB auseinandersetzen.

Die Regelung in § 2325 BGB soll gerade verhindern, dass der Erblasser durch lebzeitige Schenkungen seinen Nachlass entwertet und auf diesem Weg den Pflichtteilsanspruch eines Abkömmlings ins Leere laufen lässt.

Jede Schenkung eines Erblassers, die er im Zeitraum der letzten zehn Jahre vor seinem Ableben getätigt hat, löst nach § 2325 BGB grundsätzlich einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus.

Was kann man gegen eine Pflichtteilsergänzung machen?

Wollen die Eltern einen solchen Pflichtteilsergänzungsanspruch ausschließen oder zumindest deutlich mindern, dann gibt es hierfür diverse Werkzeuge.

Beliebt und einfach umzusetzen ist die Verknüpfung der Zuwendung mit einer Gegenleistung.

Wenn die Parteien in dem vorbeschriebenen Fall beispielsweise in der notariellen Urkunde, mit der die Immobilie von den Eltern auf ihr Kind übertragen wird, zusätzlich vereinbaren, dass die Immobilie dem Kind gar nicht geschenkt wird, sondern eine Gegenleistung für bereits erbrachte und zukünftige Pflegeleistungen darstellt, dann kann man aus einem Pflichtteilsergänzungsanspruch eines weiteren Kindes bereits eine Menge Luft lassen.

Lediglich Schenkungen lösen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus

Einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB lösen nur Schenkungen des Erblassers aus.

Wenn der Erblasser aber für die Weggabe seines Vermögens etwas erhält, dann liegt schon gar keine – pflichtteilsergänzungspflichtige – Schenkung vor.

In welchem Umfang die im Vertrag vereinbarte Gegenleistung den Schenkungscharakter der Transaktion mindert, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Im Streitfall müssen die Gerichte darüber befinden, welchen Wert die im Vertrag als Gegenleistung vereinbarten Pflegeleistungen haben.

Die Pflegeleistung muss kapitalisiert werden

Je detaillierter die von dem Immobilienübernehmer geschuldeten Pflegeleistungen im Vertrag beschrieben sind, umso leichter tun sich am Ende alle Beteiligten.

Anhaltspunkte für eine vertragliche Umsetzung der Gegenleistung kann die gesetzliche Regelung in § 15 SGB XI (Sozialgesetzbuch 11.Teil) bringen.

Je nach Umfang der Pflegeleistungen ist dann ein Jahreswert der Betreuungs- und Pflegeleistungen zu bilden, der nach Anlage 9 zu 14 BewG (Bewertungsgesetz) zu kapitalisieren ist.

Es kommt am Ende für den Wert der Pflegeleistungen regelmäßig also nicht darauf an, wie lange sie tatsächlich erbracht wurden, sondern wie lange sie nach den vertraglichen Regelungen und der Lebenserwartung des Erblassers statistisch hätten erbracht werden müssen.

Je nach Dauer und Intensität der erbrachten Pflegeleistungen kann im Einzelfall der Pflichtteilsergänzungsanspruch auf Null reduziert werden.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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