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Durch eine Pflegeverpflichtung die Pflichtteilsergänzung aushebeln – Funktioniert das immer?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Lebzeitige Schenkungen des Erblassers lösen Pflichtteilsergänzungsansprüche aus
  • Pflegeverpflichtung soll Schenkungen des Erblassers mindern
  • Welchen Wert hat die Pflegeverpflichtung tatsächlich?

Wenn die Erbfolge innerhalb einer Familie geregelt werden soll, dann stolpern die Beteiligten oft über das in Deutschland geltende Pflichtteilsrecht.

Dieses Pflichtteilsrecht sichert nächsten Familienangehörigen selbst dann eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers, wenn der Erblasser diesem bestimmten Familienangehörigen nichts zukommen lassen will.

Hat der Erblasser zum Beispiel eine Lieblingstochter und einen Sohn, von dem er sich nachhaltig entfremdet hat, dann wird es das Ziel des Erblassers sein, den Sohn bei der Beteiligung an seinem Vermögen auf „Null“ zu setzen.

Enterbung führt oft zu Pflichtteilsansprüchen

Es macht aber zur Erreichung dieses Ziels wenig Sinn, den Sohn einfach nur im Testament zu enterben und gleichzeitig die Lieblingstochter als Alleinerbin einzusetzen.

Durch ein solches Vorgehen kann der Erblasser den Pflichtteil seines Sohnes nämlich nicht ausschließen, mit dem sich nach Eintritt des Erbfalls seine Tochter als Alleinerbin herumschlagen darf.

Um diese Situation zu vermeiden, verfallen Erblasser manchmal auf die Idee, Ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten auf den zukünftigen Erben zu übertragen.

Und um einem möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruch des Enterbten nach § 2325 BGB den Wind aus den Segeln zu nehmen, vereinbart der zukünftige Erblasser mit dem Empfänger einer solchen lebzeitigen Vermögenstransaktion gleichzeitig, dass der Empfänger des Vermögens eine Gegenleistung erbringen soll.

Wo eine Gegenleistung ist, da kann keine Schenkung sein

Durch eine solche Konstruktion hoffen Erblasser und Empfänger des Vermögens, eine pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkung zu vermeiden und den Pflichtteil auf diesem Weg zu vermeiden oder zumindest zu reduzieren.

Der Gedanke hinter einem solchen Schachzug ist folgender: Auf den Pflichtteil wirken sich lediglich Schenkungen des Erblassers aus. Wenn sich der Empfänger der Leistung aber zu einer Gegenleistung verpflichtet, liegt erst keine Schenkung vor. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB ist dann ausgeschlossen.

Beliebt ist bei solchen Konstruktionen die Übernahme der Verpflichtung durch den Vermögensempfänger, den zukünftigen Erblasser (und lebzeitigen Schenker) lebenslang zu pflegen und zu versorgen.

Diese Pflegeverpflichtung wird regelmäßig im Gegenzug für den Erhalt eines größeren Geldbetrages oder einer Immobilie übernommen.

Pflichtteilsberechtigter soll ausgebremst werden

Tritt dann der Erbfall ein und will der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil einfordern, dann muss er sich mit dem Einwand des Erben auseinandersetzen, dass namhaftes Vermögen nicht vorhanden ist, da es schon lebzeitig vom Erblasser übertragen wurde.

Verweist der Pflichtteilsberechtigte dann auf den § 2325 BGB und den ihm zustehenden Pflichtteilsergänzungsanspruch für lebzeitige Schenkungen des Erblassers, dann wird er freundlich darauf hingewiesen, dass der Erblasser gar nichts verschenkt habe, da der Empfänger der Leistung gegenüber dem Erblasser eine Pflege- und Versorgungsverpflichtung übernommen habe.

Entschließt sich der Pflichtteilsberechtigte dann in dieser Situation einen Anwalt um Rat zu fragen, dann wird er dort erfahren, dass der Einwand des Erben berechtigt sein kann, aber nicht zwingend berechtigt sein muss.

Sind Leistung und Gegenleistung gleichwertig?

Zunächst muss nämlich geklärt werden, ob sich Leistung des Erblassers und Pflege- oder Versorgungsverpflichtung des Erben gleichwertig gegenüberstehen. Nur in diesem Fall entfällt nämlich eine pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkung.

In diesem Zusammenhang gibt es bei der wertmäßigen Einschätzung der vom Erben übernommenen Pflege- und Versorgungsverpflichtung durchaus interessante Gerichtsurteile, die allzu offensichtlichen Manövern, den Pflichtteil auszuhebeln, einen Riegel vorschieben.

So hat zum Beispiel das OLG Hamburg mit Urteil vom 20.08.1991, Az. 2 U 30/90, folgendes entschieden:

„Stellt sich die Frage, um welchen Wert der Grundstückswert im Zeitpunkt der Schenkung nach BGB § 2325 Abs 2 S 2 mit Rücksicht auf die Pflegeverpflichtung zu ermäßigen ist, erstmals nach dem Ableben der Erblasserin, so ist das Gericht bei der Bewertung der Pflegeverpflichtung nicht gehindert, die im Zeitpunkt des Erbfalls feststehende Dauer und Intensität der geleisteten Pflege zu berücksichtigen (nachträglich Prognose), statt eine Schätzung auf der Basis statistischer Unterlagen über die Lebenserwartung bzw. über die statistische Pflegebedürftigkeit der Erblasserin vorzunehmen.“

Gerichte können mithin bei der Einschätzung der Gegenleistung darauf abstellen, ob und in welchem Umfang der Erblasser tatsächlich gepflegt wurde. Hat die Pflege nicht oder nur in sehr geringem Umfang stattgefunden, bleibt der Pflichtteilsergänzungsanspruch von der Pflegeverpflichtung nahezu unbehelligt.

War der Erblasser in einem schlechten gesundheitlichen Zustand?

Ein weiterer Aspekt bei der Einschätzung einer vom Erben übernommenen Pflegeverpflichtung ist der gesundheitliche Zustand des Erblassers im Zeitpunkt der Übernahme der Pflegeverpflichtung durch den Erben.

Ist der Gesundheitszustand des Erblassers nämlich schlecht und seine Lebenserwartung aus diesem Grund nicht mehr hoch, dann kann nach der Rechtsprechung (BGH Urteil v.  4.07.1975, Az.  IV ZR 3/74) eine tatsächlich geringe individuelle Lebenserwartung des Gläubigers der Pflegeverpflichtung bei der Bemessung des Wertes der Pflegeverpflichtung herangezogen werden.

Auch aus diesem Grund kann demnach die Strategie von Erbe und Erblasser, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch durch Vereinbarung einer Pflegeverpflichtung auszuhöhlen, am Ende zum Scheitern verurteilt sein.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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