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Kind als Erbe hat den Erblasser gepflegt – Auswirkungen auf den Pflichtteil eines anderen Kindes

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Pflege eines Elternteils durch ein Kind hat oft Auswirkungen auf Erbe und Pflichtteil
  • Pflegeleistungen eines Kindes müssen im Verhältnis zu anderen Kindern ausgeglichen werden
  • Beweiserleichertungen beim Nachweis des Umfangs der Pflege

Hat der Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag eines von mehreren vorhandenen Kindern von der Erbfolge ausgeschlossen, dann wird die Abwicklung des Erbfalls für den Erben oft ungemütlich.

§ 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sichert dem von der Erbfolge ausgeschlossenen Abkömmling des Erblassers nämlich eine Mindestbeteiligung am Nachlass in Form des so genannten Pflichtteils. Das Gesetz setzt sich in diesen Fällen also über den ausdrücklich erklärten Willen des Erblassers hinweg und sichert dem Enterbten eine Teilhabe am Vermögen des Erblassers.

Auseinandersetzungen rund um den Pflichtteil sind für die Beteiligten oft sehr anstrengend und laufen in aller Regel gleich ab: Der Pflichtteilsberechtigte überzieht den Erben mit Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen nach § 2314 BGB und beziffert im Anschluss seinen Anspruch.

Pflichtteilsstreitigkeiten werden vom Erben oft als Einbahnstraße wahrgenommen, bei dem er vom Pflichtteilsberechtigten vor sich her getrieben wird.

Dabei wird in einer ganz bestimmten Konstellation häufig übersehen, dass der Erbe durchaus Möglichkeiten hat, sich gegen den gegen ihn erhobenen Pflichtteilsanspruch zur Wehr zu setzen.

Mehrere Kinder – Ein Kind pflegt den Erblasser

Die Entscheidung des Erblassers, eines von mehreren Kindern von der Erbfolge auszuschließen, hat in aller Regel einen sehr konkreten Hintergrund. Mit einer Enterbung wird häufig eine tatsächliche oder vom Erblasser zumindest so empfundene Vernachlässigung durch ein bestimmtes Kind sanktioniert.

Auf der anderen Seite kommt es nicht selten vor, dass der Erblasser genau das Kind, das sich im Lebensabend des Erblassers aufopfernd um ihn kümmert und ihn bei Bedarf auch pflegt, aus Dankbarkeit als seinen alleinigen Erben einsetzt.

Bei genau dieser in der Praxis immer wieder vorkommenden Ausgangssituation – pflegendes Kind wird Erbe und weiteres Kind von der Erbfolge ausgeschlossen – läuft ein Pflichtteilsstreit nach Eintritt des Erbfalls nach veränderten Spielregeln.

Zwar verbleibt es dem Grunde nach dabei, dass sich der Pflichtteilsberechtigte beim Erben melden wird, dort Informationen über Bestand und Wert des Nachlasses abfragen und nachfolgend einen bezifferten Pflichtteilsanspruch stellen wird.

Das Kind, das den Erblasser zu dessen Lebzeiten aber gepflegt hat und als Erbe eingesetzt wurde, muss die Forderungen des Pflichtteilsberechtigten nicht kommentarlos zur Kenntnis nehmen, sondern kann seinerseits in die Offensive gehen.

Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen

Dreh- und Angelpunkt von Rechten des Erben, die er in diesen Fällen dem Pflichtteilsanspruch entgegen setzen kann, sind die Vorschriften in den §§ 2050 und 2316 BGB.

Danach können sich unter Abkömmlingen des Erblassers so genannte ausgleichungspflichtige Zuwendungen ebenso auf den Pflichtteil auswirken wie eine Leistung eines Abkömmlings nach § 2057a BGB an den Erblasser.

Nach § 2057 a BGB gilt folgendes:

Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.

Im Ergebnis muss demnach in Fällen, in denen ein Abkömmling des Erblassers besondere (Pflege-) Leistungen für den Erblasser erbracht hat und ein weiterer Abkömmling, da enterbt, seinen Pflichtteil fordert, nach den in den §§ 2050 ff. BGB niedergelegten Grundsätzen ein so genannter Ausgleichungspflichtteil berechnet werden.

Für den Abkömmling, der die Pflegeleistungen erbracht hat, bedeutet dies, dass er grundsätzlich mehr von der Erbschaft behalten darf, dem Pflichtteilsberechtigten weniger bezahlen muss.

Zu berücksichtigen ist dabei allerdings immer, dass der Erblasser eine solche Ausgleichung in seinem Testament einschränken oder ausschließen kann.

Wie weist man den Umfang der Pflege nach?

Die Rechtsprechung kommt dabei dem Abkömmling, der die Pflegeleistungen erbracht hat, in Fragen der Wertbemessung der Pflegeleistungen entgegen.

Nach einem Urteil des OLG Schleswig vom 15.06.2012, Az.: 3 U 28/11 gelten hier nämlich folgende Grundsätze:

„Für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichung nach § 2057 a Abs. 3 BGB sind keine minutiösen Einzelfeststellungen erforderlich, vielmehr ist eine "Gesamtschau" vorzunehmen. Es sind zunächst die Dauer und der Umfang der auszugleichenden Leistung zu berücksichtigen, insbesondere der Leistungszeitraum und der tägliche Aufwand. Ferner ist in die Erwägungen einzubeziehen, in welchem Umfang der Nachlass erhalten wurde.“

Der den Erblasser pflegende Abkömmling muss also in einer gerichtlichen Auseinandersetzung keine vom Erblasser unterschriebenen Stundenzettel vorlegen, um seinen Aufwand belegen zu können.

Steht der zeitliche Aufwand für die Pflegeleistungen dem Grunde nach fest, behelfen sich Gerichte bei der Bewertung dieser Pflegeleistungen durch die Heranziehung von Orientierungshilfen, wie zum Beispiel „Richtsätze für mithelfende Familienangehörige in der Landwirtschaft“ oder auch „Vergütungsvereinbarungen der Pflegeversicherungen“.

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