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Hat der Pflichtteilsberechtigte Zuwendungen vom Erblasser erhalten? Kann der Erbe Auskunft verlangen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Zuwendungen des Erblassers müssen unter Umständen auf den Pflichtteil angerechnet werden
  • Gerichte sind sich in der Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte Auskunft über solche Zuwendungen geben muss, nicht einig
  • Klärung durch den BGH steht aus

Erbe und Pflichtteilsberechtigter sind in aller Regel nicht allerbeste Freunde.

Während der Erbe nämlich nach dem im Testament niedergelegten Willen des Erblassers dessen komplettes Vermögen bekommen soll, bekommt der Pflichtteilsberechtigte, obwohl enges Familienmitglied des Erblassers, nur die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils.

Oft sind der Pflichtteilsberechtigte und der Erbe nicht sonderlich gut aufeinander zu sprechen und beharken sich nach allen Regeln der Kunst.

Pflichtteilsstreitigkeiten "leben" von den Informationen, die den beiden Protagonisten zur Verfügung stehen.

So ist der Pflichtteilsberechtigte zum Zweck der Berechnung und Bezifferung seines Anspruchs zwingend auf Informationen vom Erben angewiesen. Er muss wissen, welche Vermögenswerte sich im Nachlass befinden und welchen Wert diese Vermögenswerte haben.

Pflichtteilsberechtigter hat Auskunftsanspruch gegen den Erben

Um dem Pflichtteilsberechtigten hier zu seinem Recht zu verhelfen, sieht das Gesetz in § 2314 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen umfangreichen Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben vor.

Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten auf dessen Verlangen hin Auskunft zu Bestand und Wert des Nachlasses erteilen.

Der Pflichtteilsberechtigte kann sogar durchsetzen, dass er persönlich bei der Bestandsaufnahme anwesend ist oder dass das Nachlassverzeichnis - auf Kosten des Nachlasses - von einem Notar erstellt wird.

Hat auch der Erbe einen Auskunftsanspruch gegen den Pflichtteilsberechtigten?

Eine wesentlich spannendere Frage als der mehr als übliche Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben ist, ob der Erbe seinerseits einen Auskunftsanspruch gegen den Pflichtteilsberechtigten hat.

Interessant wäre ein solcher Auskunftsanspruch für den Erben in Zusammenhang mit zwei gesetzlichen Normen, die der Erbe unter Umständen betragsmindernd gegen den Pflichtteil ins Feld führen kann.

Nach § 2315 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte nämlich lebzeitige Zuwendungen des Erblassers unter Umständen auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen.

Weiter muss sich der Pflichtteilsberechtigte - im Verhältnis zu weiteren Abkömmlingen des Erblassers - nach § 2316 BGB gegebenenfalls einen Abzug bei seinem Pflichtteil gefallen lassen, wenn er vom Erblasser ausgleichungspflichtige Leistungen nach den §§ 2050 ff. BGB erhalten hat.

Dem Erben fehlen unter Umständen Informationen zu Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten

Für einen Erben ist es aber unter Umständen schwierig zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der §§ 2315 oder 2316 BGB vorliegen. Ein entsprechender Auskunftsanspruch des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten, ob dieser anrechnungs- oder ausgleichungspflichtige Zuwendungen nach den §§ 2315 oder 2316 BGB erhalten hat, wäre für den Erben daher im Einzelfall Gold Wert.

Das Gesetz selber gibt für einen solchen Auskunftsanspruch des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten nichts her.

Von den Gerichten wird ein solcher Auskunftsanspruch jedoch immer wieder einmal bejaht.

Obergerichte sind sich nicht einig

So hat beispielsweise das OLG Koblenz einen Pflichtteilsberechtigten unlängst dazu verurteilt, einem Erben, der ihn mit konkreten Vorgaben zu angeblichen anrechnungspflichtigen Zuwendungen des Erblassers konfrontierte, detailliert Auskunft zu erteilen (OLG Koblenz, Urteil vom 25.11.2015, 5 U 779/15).

Das OLG Koblenz ließ in seiner Entscheidung offen, ob sich ein solcher Auskunftsanspruch aus einer analogen Anwendung des § 2057 BGB oder aus § 242 BGB ergibt.

Das OLG Koblenz musste aber gleichzeitig einräumen, dass andere Gerichte einen solchen Auskunftsanspruch des Erben in der Vergangenheit bereits ausdrücklich abgelehnt haben (z.B. OLG München, Urteil vom 21.03.2013, 14 U 3585/12).

Bis zu einer endgültigen Klärung dieser Frage durch den Bundesgerichtshof können sich Erbe und Pflichtteilsberechtigter also wahlweise auf diejenige obergerichtliche Rechtsprechung stützen, die ihren Interessen am besten gerecht wird.

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