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Ein Kind pflegt seine Mutter über Jahre und wird Alleinerbe – Die Mutter enterbt ihre anderen zwei Kinder – Kann bei der Berechnung des Pflichtteils die Pflegeleistung berücksichtigt werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Beschluss vom 24.03.2021 – IV ZR 269/20

  • Ein Sohn pflegt seine Mutter fast ein Jahrzehnt lang
  • Die Mutter bestimmt den sie pflegenden Sohn als Alleinerben und setzt weitere Kinder auf den Pflichtteil
  • Der Pflichtteil darf wegen der erbrachten Pflege nicht gemindert werden

Der Bundesgerichtshof hatte in einem Pflichtteilsstreit die Frage zu klären, ob die jahrelange Pflege der eigenen Mutter durch ein Kind den Pflichtteilsanspruch der anderen Kinder beeinflusst.

In der Angelegenheit war die verwitwete Erblasserin am 04.02.2017 verstorben und hinterließ drei Kinder.

Die pflegebedürftige Erblasserin war von einem ihrer Söhne seit dem Jahr 2007 gepflegt worden.

Erblasserin setzt einen von mehreren Söhnen als Alleinerben ein

Dies veranlasste die Erblasserin am 31.08.2015 ein notarielles Testament zu errichten.

In diesem Testament setzte die Erblasserin ihren Sohn X als alleinigen Erben ein.

Weiter führte die Erblasserin in diesem Testament wie folgt aus:

„Ich bin seit spätestens Oktober 2007 pflegebedürftig und bedarf der häuslichen Pflege.
Diese Pflege wird ausschließlich allein von meinem Sohn X durchgeführt.
Aus den vorgenannten Gründen sollen die beiden anderen Kinder lediglich ihren Pflichtteil erhalten, wobei ich darauf hinweise, dass mein Sohn Y zur Anrechnung auf den Pflichtteil bereits 10.000 € am 18.11.2010 erhalten hat.“

Nach dem Ableben der Erblasserin forderte der Sohn Y von seinem Bruder und Alleinerben seinen Pflichtteil.

Bruder des Erben fordert seinen Pflichtteil

Der Nettonachlass belief sich auf einen Betrag in Höhe von 337.249,29 Euro.

Auf die Pflichtteilsforderung seines Bruders bezahlte der Erbe einen Betrag in Höhe von 14.541,55 Euro.

Weitere Zahlungen wollte der Erbe an seinen pflichtteilsberechtigten Bruder nicht leisten. Zur Begründung wies er auf die jahrelange Pflege der gemeinsamen Mutter und die Vorschrift in § 2057a BGB hin.

Der Pflichtteil wird durch Klage vor Gericht eingefordert

Der pflichtteilsberechtigte Bruder wollte dies aber nicht akzeptieren und klagte seine Pflichtteilsforderung in Höhe von 1/6 des Nachlasswertes abzüglich der bereits erhaltenen Abschlagszahlung mit einem Betrag in Höhe von 41.666,66 Euro ein.

Das Landgericht gab der Klage in erster Instanz in Höhe eines Betrages von 31.666,66 statt.

Gegen dieses Urteil legte der allein erbende Bruder Berufung zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG wies die Berufung aber als unbegründet ab.

Beklagter legt Revision zum Bundesgerichtshof ein

Der allein erbende Bruder legte aber gegen das Urteil des OLG Revision zum Bundesgerichtshof ein.

Der BGH wies in einem Beschluss aber darauf hin, dass bereits die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen würden.

Im Übrigen, so der BGH weiter, hätte die Revision aber auch materiellrechtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Ein Erblasser könne nämlich den Ausgleichsanspruch nach § 2057a BGB in seinem Testament abändern oder auch ausschließen.

Erblasserin hatte einen Ausgleichsanspruch in ihrem Testament ausgeschlossen

Der BGH billigte in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch die Wertung des OLG, wonach die Erblasserin den Ausgleichsanspruch nach §§ 2316, 2057a BGB durch die in ihrem Testament aufgenommenen Regeln abschließend klären wollte.

Als Anerkennung und Ausgleich für die jahrelange Pflege habe die Erblasserin den die Pflege erbringenden Sohn als Erben eingesetzt und ihre weiteren Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen.

Mit dieser Regelung habe die Erblasserin eine weitere Berücksichtigung der Pflegeleistungen nach den §§ 2316, 2057a BGB ausgeschlossen.

Revision wird zurückgenommen

Im Ergebnis musste sich der pflichtteilsberechtigte Sohn auf seinen Pflichtteil und seine Klageforderung lediglich seinen Vorempfang in Höhe von 10.000 Euro anrechnen lassen.

Die Tatsache, dass der Bruder die gemeinsame Mutter über ein Jahrzehnt hinweg gepflegt hatte, wirkte sich hingegen nicht mehr weiter pflichtteilsmindernd aus.

Nach diesem Beschluss des BGH nahm der Revisionskläger seine Revision zurück.

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