Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Pflegeleistungen zugunsten des Erblassers können das Erbrecht und das Pflichtteilsrecht beeinflussen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Kind oder Enkel, das den Erblasser pflegt, bekommt mehr von der Erbschaft
  • Pflege kann sich auch auf den Pflichtteil auswirken
  • Schriftliche Vereinbarungen zur Pflege sind immer empfehlenswert

Die Deutschen werden immer älter. Mit dem zunehmenden Alter der Bürger steigt auch die Zahl der Menschen, die ihren Alltag nicht mehr alleine bewältigen können, sondern zwingend auf die Hilfe Dritter angewiesen sind.

Die Pflege hilfsbedürftiger Menschen hat sich einerseits zu einem durchaus lukrativen Wirtschaftszweig entwickelt, wird aber andererseits auch in der überwiegenden Anzahl der Fälle von nahen Familienangehörigen erbracht.

Es ist in Deutschland Realität, dass sich – oftmals unter Zurückstellung eigener Interessen – Ehepartner, Kinder, Verwandte oder sonstige Dritte aufopfernd um einen pflegebedürftigen Menschen kümmern.

Viele Menschen, die solche Pflegeleistungen zu Hause erbringen, machen das uneigennützig und nicht aus wirtschaftlichen Gründen. Es ist trotzdem nicht unehrenhaft die Frage zu stellen, ob sich die zeitintensive und aufopferungsvolle Pflege zugunsten eines pflegebedürftigen Menschen in irgendeiner Form auf das Erbrecht auswirkt.

Pflegeleistungen wirken sich auf das Erbrecht aus

Kann also die die Pflege alleine erbringende Ehefrau einen wie auch immer gearteten „Extra-Erbteil“ verlangen oder wird das eine von drei Kindern, das bei den Eltern wohnt und sich um sie kümmert, während die Geschwister beruflich Karriere machen, im Rahmen der Erbfolge bevorzugt behandelt?

Leider hat es das im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) niedergelegte Erbrecht bis zum heutigen Tag nicht umfassend geschafft, diesen Fragen durch entsprechende Regelungen Rechnung zu tragen.

Im Gesetz geregelt sind lediglich so genannte Ausgleichungsvorschriften für Abkömmlinge des Erblassers.

Kinder, Enkel oder Urenkel des Erblassers sollen im Falle der gesetzlichen Erbfolge (also grundsätzlich nicht, wenn der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet hat) erhebliche Pflegeleistungen zugunsten des Erblassers also nicht nur für Gotteslohn erbringen, sondern erhalten gegenüber anderen vorhandenen Abkömmlingen einen Bonus im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbschaft.

Pflege durch Kinder oder Enkelkinder des Erblassers muss berücksichtigt werden

In § 2057a BGB ist ausdrücklich vorgesehen, dass von dem Abkömmling, der den Erblasser „während längerer Zeit gepflegt hat“ ein Ausgleich im Rahmen der Auseinandersetzung verlangt werden kann.

Auswirkungen haben von Abkömmlingen erbrachte Pflegeleistungen auch auf das Pflichtteilsrecht. Ist einer von mehreren vorhandenen Abkömmlingen durch Testament oder Erbvertrag enterbt worden, dann bestimmt § 2316 BGB durch Verweis auf § 2057a BGB, dass die Höhe des Pflichtteils durch von einem Abkömmling zugunsten des Erblassers erbrachten Pflegeleistungen beeinflusst wird.

Dem Grunde nach gilt: Hat der Pflichtteilsberechtigte selber Pflegeleistungen erbracht, steigt der Wert seines Pflichtteils. Hat der nicht enterbte Abkömmling Pflegeleistungen erbracht, sinkt der Pflichtteil im Wert.

Zu berücksichtigen ist dabei allerdings immer, dass der Erblasser eine solche Ausgleichung wegen Pflegeleistungen in seinem Testament einschränken oder ausschließen kann.

Mit den beiden Paragrafen in § 2057a BGB und § 2316 BGB erschöpft sich dann allerdings die Aussagekraft des Gesetzes zu Pflegeleistungen in Zusammenhang mit dem Erbrecht.

Pflegebonus nur für Kinder, Enkel und Urenkel des Erblassers

Wenn der Ehegatte die Pflegeleistungen erbracht hat, steht ihm für diesen besonderen Aufwand nach dem Gesetz ebenso wenig ein erbrechtlicher Bonus zu wie anderen Verwandten des Erblassers, die nicht Abkömmlinge sind, oder sonstigen Dritten wie zum Beispiel die Lebensgefährtin.

Sind keine besonderen Vereinbarungen mit dem Erblasser getroffen, so lebt diese große Gruppe von Pflegepersonen oftmals in der Hoffnung, dass sie der Erblasser sie durch sein Testament oder einen Erbvertrag entsprechend „entlohnt“.

Hinterlässt der Erblasser jedoch keinen letzten Willen, bleiben die erbrachten Pflegeleistungen im Rahmen der Teilung des Nachlasses grundsätzlich unberücksichtigt.

Schwierig ist es regelmäßig auch, wenn beispielsweise Kinder als Erben von ihnen erbrachte Pflegeleistungen im Erbfall monetarisieren wollen, um sie als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen einer Pflichtteilsberechnung mindernd ins Spiel zu bringen.

Gibt es hier keine deutlichen und am besten schriftliche Vereinbarungen zwischen Erblasser einerseits und dem die Pflegeleistung erbringenden Erbe andererseits, tut man sich oft schwer, ein Gericht davon zu überzeugen, dass die Pflegeleistung im Erbfall ausgeglichen werden muss.

Im Ergebnis kann zur Vermeidung von Missverständnissen den Pflegepersonen nur empfohlen werden, noch zu Lebzeiten des Erblassers auf eine schriftliche und verbindliche Vergütungsvereinbarung zu drängen oder zumindest den für die Pflege erbrachten Aufwand zu dokumentieren.

Ob eine vereinbarte Vergütung noch zu Lebzeiten des Erblassers bezahlt werden soll oder erst nach dem Todesfall, ist für die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung nicht entscheidend.

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