Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erblasserin wird von ihrer späteren Erbin umfangreich versorgt und gepflegt – Die Pflege wirkt sich monetär massiv auf einen Pflichtteilsanspruch der Tochter der Erblasserin aus!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Koblenz – Hinweisbeschluss vom 24.09.2020 – 12 U 646/20

  • Spätere Erbin kümmert sich um die Erblasserin und erhält 150.000 Euro geschenkt
  • Wegen der Schenkung fordert eine pflichtteilsberechtigte Tochter der Erblasserin ihren Pflichtteil
  • Klage der Pflichtteilsberechtigten wird in zwei Instanzen abgewiesen

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte in einem Pflichtteilsstreit zwischen einer Erbin und einer pflichtteilsberechtigten Tochter der Erblasserin zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte die spätere Erblasserin ein Testament errichtet und in diesem letzten Willen eine Erbin eingesetzt.

Mit dieser Entscheidung hatte die spätere Erblasserin aber auch ihre Tochter von der Erbfolge ausgeschlossen und auf den Pflichtteil gesetzt.

Erblasserin macht zu Lebzeiten ein Geschenk in Höhe von 150.000 Euro

Die spätere Erblasserin hatte im Jahr 2011 eine Immobilie verkauft und aus dem erzielten Verkaufserlös ihrer späteren Erbin einen Betrag in Höhe von 150.000 Euro geschenkt.

Im Januar 2012 hatte die spätere Erblasserin eine Erklärung verfasst, wonach die Schenkung in Höhe von 150.000 Euro an die spätere Erbin im Zusammenhang mit der persönlichen Zuwendung stehe, die ihr die Erbin seit dem Oktober 2010 und auch zukünftig zuteil werden ließ.

Aus der Erklärung der Erblasserin ging hervor, dass die spätere Erbin  für die Erblasserin die Einkäufe erledigt, sie mit Mittagessen versorgte, ihre Wäsche gewaschen und sie auch medikamentös versorgt habe.

Erbin kümmert sich um die spätere Erblasserin

Die spätere Erblasserin führte in ihrer Erklärung weiter aus, dass die Erbin sie im Heim mehrmals wöchentlich besuche und sie auch (gelegentlich) mit nach Hause zum Essen nehme oder sie ins Restaurant einlade.

Die Erblasserin verstarb am 08.03.2012.

Nachfolgend machte die Tochter der Erblasserin ihren Pflichtteilsanspruch bei der Erbin geltend.

Klage auf den Pflichtteil wird bei Gericht eingereicht

Nachdem sich Erbin und Pflichtteilsberechtigte über die Höhe des Pflichtteils nicht einigen konnten, ging die Sache vor Gericht.

Der Streit um die Höhe des Pflichtteils drehte sich unter anderem um die Schenkung in Höhe von 150.000 Euro, die die Erblasserin der späteren Erbin im Jahr 2011 hatte zukommen lassen.

Die Pflichtteilsberechtigte verwies in diesem Zusammenhang auf ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB und den Umstand, dass die im Jahr 2011 durch ihre Mutter erfolgte Schenkung in Höhe von 150.000 Euro fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet werden müsste und so ihren Pflichtteil erhöhe.

Landgericht weist die Klage auf den Pflichtteil als unbegründet ab

Das Landgericht wollte dieser Bewertung der Pflichtteilsberechtigten aber nicht folgen und wies die Klage als unbegründet ab.

Das Landgericht verknüpfte insbesondere die Leistungen, die die Erbin seit dem Jahr 2010 für die Erblasserin erbracht hatte, mit der Zahlung in Höhe von 150.000 Euro und bezifferte den Wert der Leistungen auf 1.000 Euro monatlich.

Auf diesem Weg kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass die Zahlung der 150.000 Euro der Erblasserin an die spätere Erbin nur zum Teil eine Schenkung gewesen sei.

Leistungen der Erbin mindern den Wert der Schenkung

Die Pflege- und Betreuungsleistungen der Erbin minderten nach Auffassung des Landgerichts den Wert der „Schenkung“ erheblich.

Im Ergebnis blieb nach der Bewertung des Landgerichts von dem Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin nichts über.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts legte die Pflichtteilsberechtigte Berufung zum OLG ein, hatte dort aber keinen Erfolg.

Das OLG wies die Klägerin darauf hin, dass es die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend erachte. Daraufhin nahm die Klägerin die Berufung zurück.

Auch das OLG geht von einer gemischten Schenkung aus

Das OLG stützte dabei zunächst die Annahme des Landgerichts, dass die Tätigkeiten der Erbin für die Erblasserin einen Wert in Höhe von monatlich 1.000 Euro gehabt hätten.

Anders als das Landgericht legte das OLG diesen Betrag allerdings nicht nur für den Zeitraum der konkreten Leistungserbringung von 17 Monaten vor dem Ableben der Erblasserin zugrunde.

Vielmehr vertrat das OLG die Auffassung, dass es auf die konkrete Inanspruchnahme der Leistungen nicht ankomme, sondern es müsse zugunsten der Erbin zur Bewertung der Leistungen auf die durchschnittliche Lebenserwartung der Erblasserin abgestellt werden.

Der Kapitalwert der Pflegeleistungen muss ermittelt werden

Die durchschnittliche Lebenserwartung der Erblasserin habe nach der statistischen Sterbetafel acht Jahre betragen.

Unter Berücksichtigung dieser Laufzeit, für die die Erbin der Erblasserin ihre Unterstützung zugesichert hatte, einem monatlichen Wert der Leistungen in Höhe von 1.000 Euro und einem § 14 Abs. 1 BewG vorgesehenen Abzinsungsfaktor von 5,5% kam das OLG zu einem Betrag in Höhe von 76.015 Euro, um den die Schenkung aus dem Jahr 2011 zu mindern sei.

Nachdem die Pflichtteilsberechtigte darüber hinaus selber so genannte Eigengeschenke von der Erblasserin erhalten hatte, die nach § 2327 BGB auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch anzurechnen waren, blieb auch nach der Berechnung des OLG von dem Pflichtteil- wie Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin nichts mehr übrig.

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