Ein Notar, der bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses trödelt, muss über 11.000 Euro Schadensersatz bezahlen!
OLG Celle – Urteil vom 30.12.2025 – 3 U 72/25
- Ein Notar erhält den Auftrag zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
- Der Notar beantragt bei den Beteiligten immer wieder eine Fristverlängerung zur Vorlage des Verzeichnisses
- Am Ende hat der Notar den durch die verzögerte Bearbeitung verursachten Schaden zu ersetzen
Das Oberlandesgericht Celle hatte über die Frage zu entscheiden, wann ein Notar Schadensersatz bezahlen muss, wenn sich die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verzögert.
Ausgangspunkt des Streitfalls war ein ganz gewöhnlicher Pflichtteilsstreit.
Ein Erbe musste seinem pflichtteilsberechtigten Bruder Auskunft über den Bestand des Nachlasses geben.
Der Pflichtteilsberechtigte fordert ein notarielles Nachlassverzeichnis
Zu diesem Zweck forderte der pflichtteilsberechtigte Bruder vom Erben ein notarielles Nachlassverzeichnis an.
Im September 2021 beauftragte der Erbe dann auch einen Notar mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses.
In der Folge kam es dann auf Seiten des Notars bei der Herstellung des Nachlassverzeichnisses wiederholt zu Verzögerungen.
Der Notar verzögert die Fertigstellung des Verzeichnisses
Mehrfach bat der Notar um Fristverlängerung für die Vorlage seines Werkes, zuletzt auf den 01.03.2022.
Nach dem das Nachlassverzeichnis aber am 17.03.2022 immer noch nicht vorlag, reichte es dem Pflichtteilsberechtigten und er erhob gegen seinen Bruder, den Erben, Klage auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
Am 31.05.2022 legte der Notar das von ihm geschuldete Nachlassverzeichnis schließlich vor.
Dem Erben entstehen durch die Verzögerung vermeidbare Kosten
Daraufhin einigten sich Erbe und Pflichtteilsberechtigter vor Gericht im Hinblick auf den klageweise geltend gemachten Auskunftsanspruch.
Die Kosten für das Verfahren musste aber der Erbe übernehmen.
Für seinen eigenen Anwalt zahlte der Erbe dabei einen Betrag in Höhe von 4.463,81 Euro, für den Anwalt des Pflichtteilsberechtigten sowie Gerichtskosten hatte der Erbe einen Betrag in Höhe von 7.227,97 Euro zu bezahlen.
Der Notar soll als Verursacher der Verzögerung die Kosten übernehmen
Diese Kosten wollte der Erbe dann aber vom Notar erstattet bekommen, da es zu diesen Kosten nach Sicht des Erben nur deswegen gekommen war, weil der Notar die Beteiligten immer wieder vertröstet hatte und das Nachlassverzeichnis nicht zeitnah vorgelegt habe.
Der Erbe erhob mit dieser Begründung Klage gegen den Notar auf Zahlung eines Betrages von über 11.000,00 Euro.
Die Klage des Erben wurde vom Landgericht noch abgewiesen.
Das Berufungsgericht verurteilt den Notar zur Zahlung
Der Erbe ging gegen das Urteil des Landgerichts aber in Berufung und bekam vor dem Oberlandesgericht in vollem Umfang Recht.
Das OLG hob das Urteil des Landgerichts auf und verurteilte den Notar zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 11.691,78 Euro nebst Zinsen.
Das OLG begründete seine Entscheidung mit dem Hinweis, dass der Notar durch die dauernden Verzögerungen schuldhaft seine Amtspflichten verletzt habe.
Nach dieser Entscheidung müssen Notare zukünftig darauf achten, dass sie bei einem Pflichtteilsstreit ein Nachlassverzeichnis zeitnah nach Beauftragung vorlegen, wenn sie sich nicht schadensersatzpflichtig machen wollen.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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