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Ein Notar verfügt nicht über das notwendige medizinische Fachwissen, um eine Demenzerkrankung und eine Geschäftsunfähigkeit einschätzen zu können!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Urteil vom 13.07.2021 – 10 U 5/20

  • Sohn vereinbart mit seinem Vater einen Erb- und Pflichtteilsverzicht
  • Jahre später lassen Sohn und Vater eine Aufhebung des Erbverzichts notariell beurkunden
  • Zum Zeitpunkt der Aufhebung des Erbverzichts war der Vater geschäftsunfähig

Das Oberlandesgericht Hamm hatte in einem Pflichtteilsstreit über den Beweiswert der Aussage eines Notars zu urteilen.

In der Angelegenheit war ein im Jahr 1923 geborener Erblasser im Jahr 2017 verstorben.

Der Erblasser hinterließ einen Sohn A aus erster und einen Sohn B aus zweiter Ehe.

Vater setzt einen seiner Söhne in seinem Testament als Alleinerben ein

Seinen Sohn B aus zweiter Ehe hatte der Erblasser durch Testament vom 02.04.1996 als seinen alleinigen Erben eingesetzt.

Mit dem Sohn A aus erster Ehe hatte der Erblasser am 29.03.1996 einen notariellen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen.

Obwohl der Sohn A demnach bereits im Jahr 1996 sowohl auf sein Erb- als auch auf seinen Pflichtteil verzichtet hatte, verklagte der Sohn A den Erben Sohn B auf den Pflichtteil.

Der Erbverzicht wird wieder aufgehoben

Hintergrund dieser Klage war ein weiterer Notartermin, den der Erblasser mit dem Sohn A am 14.08.2009 absolviert hatten.

Anlässlich dieses Notartermins ließen der Erblasser und der Sohn A von dem Notar eine Erklärung beurkunden, wonach der Erbverzichtsvertrag vom 29.03.1996 aufgehoben wird.

Der beklagte Sohn B verteidigte sich vor Gericht gegen die Pflichtteilsforderung seines Halbbruders mit dem Hinweis, dass der notarielle Vertrag aus dem Jahr 1996, mit dem der Erbverzicht aufgehoben wurde, unwirksam sei, da der Erblasser zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 1996 geschäftsunfähig gewesen sei.

Landgericht weist Klage auf den Pflichtteil ab

Das Landgericht wies die Klage des Sohnes A auf seinen Pflichtteil in erster Instanz ab.

Sein Urteil stützte das Landgericht dabei auf die Aussage einer Ärztin, die bei dem Erblasser im Jahr 2009 eine leichte bis mittelgradige Demenz diagnostiziert hatte.

Unter anderem gestützt auf die Aufzeichnungen dieser Ärztin kam auch ein vom Landgericht eingeschalteter Sachverständiger zu dem Schluss, dass der Erblasser im Jahr 2009 nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei.

Der Kläger legt Berufung zum OLG ein

Der Sohn A wollte dieses Ergebnis aber nicht hinnehmen und legte gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts Berufung zum Oberlandesgericht ein.

Zur Begründung seiner Berufung wies der Kläger unter anderem darauf hin, dass das Landgericht nicht ausreichend gewürdigt habe, dass sich der Notar bei Beurkundung des Aufhebungsvertrages im Jahr 2009 von der Geschäftsfähigkeit des Erblassers überzeugt habe.

Bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Erblassers hätte, so der Vortrag des Klägers, der Notar die Beurkundung des Aufhebungsvertrages gar nicht vornehmen dürfen.

Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen

Diese Argumentation überzeugte das OLG nicht. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.

Das OLG war auf Grundlage der Aussagen des Sachverständigen davon überzeugt, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Abfassung des Aufhebungsvertrages im Jahr 2009 aufgrund seiner fortgeschrittenen Demenzerkrankung nicht mehr  geschäftsfähig war.

Auch hielt das OLG eine Vernehmung des Notars, der den Aufhebungsvertrag beurkundet hatte, nicht für geboten.

Notar verfügt nicht über medizinisches Fachwissen

Hierzu fehlte dem OLG bereits ein Vortrag des Klägers, „ob und wie der Notar sich vor oder bei der Beurkundung am 14.08.2009 von der Geschäftsfähigkeit des Erblassers überzeugt haben soll.“ 

Weiter wies das OLG in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Notar „als Jurist nicht über das notwendige medizinische Fachwissen (verfüge), um das Ausmaß einer Demenzerkrankung und damit eine noch vorhandene Geschäftsfähigkeit einschätzen zu können.“

Etwaige positive Eindrücke des Notars vom damaligen Geisteszustand des Erblassers könnten, so das OLG, durchaus als wahr unterstellt werden.

An dem Fazit, dass der Erblasser am 14.08.2009 demenzbedingt geschäftsunfähig war, ändere dies jedoch nichts.

Im Ergebnis wurde die Klage auf den Pflichtteil damit auch in zweiter Instanz abgewiesen.

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