Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Kann der Notar Angaben zur Testierfähigkeit eines Erblassers machen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Notare dürfen ein Testament nur dann beurkunden, wenn der Erblasser testierfähig ist
  • Notare können als Zeugen Angaben zum Zustand des Erblassers machen
  • Gerichte dürfen sich nicht alleine auf die Aussagen eines Notars zur Frage der Testierfähigkeit verlassen

Hat der Erblasser seine Erbfolge in einem notariellen Testament oder in einem Erbvertrag geregelt, dann zieht diese Urkunde nach Eintritt des Erbfalls naturgemäß die Aufmerksamkeit zahlreicher Beteiligter auf sich.

Wenn im Rahmen der Testamentseröffnung der Inhalt des letzten Willens des Erblassers den Familienangehörigen und anderen Beteiligten bekannt gegeben wird, dann besteht für den ein oder anderen Hinterbliebenen manchmal wenig Anlass zur Freude.

Insbesondere die Beteiligten, die vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, sinnen zuweilen darüber nach, ob man das für ihre Zwecke eher ungünstige Testament nicht zu Fall bringen kann.

Ein Ansatzpunkt, um ein vorliegendes Testament außer Kraft zu setzen, ist die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Erblasser muss testierfähig sein, wenn er ein Testament errichten will

Nach § 2229 Abs. 4 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) muss der Erblasser im Moment der Errichtung seines letzten Willens in der Lage sein, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und darf sich nicht in einem testierunfähigen Zustand befinden, der ihn sein Handeln nicht verstehen lässt.

Ein Testament, das von einem Erblasser im Zustand der Testierunfähigkeit verfasst wurde, ist unwirksam.

Wenn sich ein Hinterbliebener daran macht, ein Testament mit dem Argument anzugreifen, der Erblasser sei gar nicht mehr testierfähig gewesen, dann hat der Betreffende in aller Regel nicht unerhebliche Beweisprobleme.

Den Erblasser selber kann man zu dieser Frage nach Eintritt des Erbfalls nicht mehr befragen, behandelnde Ärzte und andere Zeugen machen oft widersprüchliche und wenig eindeutige Aussagen und sind auch mangels Sachkompetenz nicht immer dazu in der Lage, die entscheidende Frage der Testierfähigkeit zu beurteilen.

Der Notar als Auskunftsperson über die Testierfähigkeit

Wenn der Erblasser sein Testament aber mit Hilfe eines Notars errichtet hat, dann kommt diesem beurkundenden Notar oftmals bei der Frage nach der Testierfähigkeit eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu.

Dies liegt zum einen an dem Umstand, dass der Notar diejenige Person ist, der den Erblasser im entscheidenden Moment der Errichtung des letzten Willens erlebt hat. Alleine der Notar kann Aussagen dazu machen, wie sich der Erblasser im Moment der Testamentserrichtung verhalten hat.

Das Gesetz greift diesen Umstand auf und gibt dem Notar in § 28 BeurkG (Beurkundungsgesetz) auf, dass er seine Wahrnehmungen über die erforderliche Testierfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift über das Testament vermerken soll.

Gerade wenn der Notar also auch nur leise Zweifel an der erforderlichen Testierfähigkeit seines Kunden hat, so muss er dies in der in Zusammenhang mit der Beurkundung zu erstellenden Niederschrift festhalten.

Wenn in einer gerichtlichen Verhandlung über die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers ein Notar als Zeuge befragt wird, sollte man aber auch einen weiteren Umstand nicht unterschätzen.

Sind Notare bessere Zeugen?

Notare genießen bei Gericht – ob zu Recht oder nicht – ein durchaus nachhaltiges Ansehen. Auch wenn es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, wird ein Gericht der Aussage eines Notars oft ein höheres Gewicht beimessen, als den Angaben anderer Zeugen.

Gerichte haben diesen Umstand in der Vergangenheit sogar schon einmal dergestalt in einem Urteil bestätigt, als dort vermerkt wurde, dass den Aussagen eines Notars zur Frage der Testierfähigkeit eines Erblassers deswegen ein höherer Beweiswert zuzumessen sei, da der Notar ja schließlich nach § 28 BeurkG verpflichtet sei, Angaben zur Testierfähigkeit des Erblassers in seiner Niederschrift aufzunehmen.

Bei dieser Argumentation wird freilich zweierlei übersehen:

Selbstverständlich hat der Notar bei Vornahme der Beurkundung des Testaments ein eigenes finanzielles Interesse an dem Vorgang. Wenn der Notar die Frage der Testierfähigkeit für sich „so gerade noch“ positiv entscheiden kann, wird er die Beurkundung vornehmen.

Ist der Erblasser testierunfähig, so darf der Notar ein Testament nicht beurkunden

Ist er hingegen von der Testierunfähigkeit des Erblassers überzeugt, so muss er die Beurkundung des Testaments ablehnen.

Existiert ein notarielles Testament, so wird man von dem Notar, der die Beurkundung vollzogen hat, nie eine andere Einschätzung erhalten, als dass der Erblasser testierfähig gewesen sei.

Bei der Würdigung einer Aussage eines Notars übersehen Gerichte dann zuweilen noch einen weiteren Punkt:

Notare sind von der Ausbildung her Juristen. Sie verfügen regelmäßig über keinerlei vertieften Kenntnisse der Neurologie oder Psychiatrie.

Vor diesem Hintergrund können Notare zwar regelmäßig Aussagen über ihre Wahrnehmung zu dem tatsächlichen Zustand des Erblassers machen, müssen in Grenzfällen jedoch die Schlussfolgerung aus diesen Wahrnehmungen zwangsläufig den (medizinischen) Fachleuten überlassen.

Notare unterliegen der Schweigepflicht

Ein weiteres rechtliches Hindernis auf dem Weg zu einer Aussage eines Notars vor Gericht ist die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht des Notars. Nach § 18 BNotO (Bundesnotarordnung) ist der Notar nämlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist.

Ohne ausdrückliche Befreiung von seiner Schweigepflicht darf der Notar demnach gar keine Angaben über die Testierfähigkeit des Erblassers machen.

Notar kann von seiner Schweigepflicht entbunden werden

Wenn der Erbfall bereits eingetreten ist, kann der Erblasser den Notar naturgemäß nicht mehr von seiner Schweigepflicht entbinden.

Nach § 18 Abs. 2 BNotO besteht aber die Möglichkeit, dass der Notar nach dem Tod des Erblassers von seiner Aufsichtsbehörde, regelmäßig der Präsident des jeweiligen Landgerichts, von seiner Schweigepflicht entbunden wird.

Eine Schweigepflichtentbindung des Notars durch den Erben oder einen sonstigen Beteiligten, z.B. einen Familienangehörigen des Erblassers, kommt hingegen nicht in Frage.

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