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Wann kann ein Notar die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses ablehnen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Bad Kreuznach – Beschluss vom 20.04.2023 – 4 OH 11/22

  • Ein Notar soll ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen
  • Die Erbin als Auftraggeberin kann die notwendigen Informationen nicht beisteuern
  • Der Notar lehnt die weitere Aufnahme des Verzeichnisses ab

Das Landgericht Bad Kreuznach hatte darüber zu entscheiden, ob ein Notar die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses ablehnen darf.

In der Angelegenheit war eine Alleinerbin in einem Pflichtteilsstreit dazu verurteilt worden, den Pfichtteilsberechtigten ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen.

Zu diesem Zweck erteilte die Erbin einem Notar den Auftrag, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen.

Der Notar befragt Grundbuchämter und Banken

Der Notar machte sich ans Werk und fragte elektronische Grundbücher sowie zehn Banken ab, um Informationen zu Grundbesitz bzw. Bankvermögen des Erblassers zu erlangen.

Weiter forderte der Notar die Erbin auf, weitere Informationen über den Nachlass zur Verfügung zu stellen.

Dieser Aufforderung kam die Erbin zwar nach, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass es ihr nicht möglich sei, „hinreichend sichere und umfassende Angaben zu machen.“

Die Erbin hält die Erstellung des Verzeichnisses für unmöglich

Die Erbin machte gegenüber dem Notar Angaben „ohne Gewähr“ und ließ den Notar wissen, dass sie die Aufgabe des Notars „schlicht für unmöglich halte.“

In der Folge lehnte der Notar die weitere Aufnahme des Nachlassverzeichnisses ab.

Er verwies darauf, dass er sich nicht in der Lage sehe, ein vollständiges und unzweideutiges Verzeichnis zu erstellen.

Die Erbin legt gegen die Weigerung des Notars Beschwerde ein

Gegen diese Weigerung des Notars, weiter an dem Nachlassverzeichnis zu arbeiten, legte die betroffene Erbin Beschwerde nach § 15 BNotO ein.

Die Erbin begründete die Beschwerde damit, dass sie bisher auf jede Frage des Notars Antworten gegeben habe.

Das zur Entscheidung berufene Gericht hatte aber Verständnis für die Nöte des Notars und wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Landgericht Bad Kreuznach: Der Notar stellte seine Arbeit mit Recht ein

Das Gericht verwies darauf, dass der Notar mit Recht seine Arbeit eingestellt habe.

Der Notar habe, so das Gericht, angemessene und ausreichende eigene Ermittlungen zum Nachlass angestellt.

Über diese Ermittlungen hinaus könnten dem Notar keine weiteren Aktivitäten abverlangt werden.

Der Notar sei vielmehr immer auf die Zuarbeit durch den Erben angewiesen.

Wenn die Erbin nicht mehr weiter weiß, ist der Notar frei

Die Erbin sah sich selber jedoch nicht in der Lage, dem Notar sämtliche Unterlagen für ein umfassendes Nachlassverzeichnis vorzulegen.

Insbesondere zu Schenkungen des Erblassers und Fragen des fiktiven Nachlasses würden dem Notar, so die Argumentation des Gerichts, keine Zwangsmittel zur Verfügung stehen, um zu weiteren Erkenntnissen zu gelangen.

Für den Notar stehe daher, so das Gericht, die Unvollständigkeit des Nachlassverzeichnisses von vornherein fest.

In diesem Fall müsse ein Notar, so das Gericht, die von ihm verlangte Amtshandlung aber ablehnen.

Immerhin hat das LG Bad Kreuznach im vorliegenden Fall die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

Ganz wohl war dem Gericht bei seiner Entscheidung nämlich offensichtlich nicht.

Update: Der Beschluss des Landgerichts wurde vom BGH aufgehoben (Beschluss vom 19.06.2024, IV ZB 13/23).

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