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Ich bin nur Nacherbe - Kann ich den Pflichtteil geltend machen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Als Nacherbe ist man vollwertiger Erbe
  • Bis der Nacherbe an die Erbschaft kommt, können Jahre oder auch Jahrzehnte vergehen
  • Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil fordern, wenn er pflichtteilsberechtigt ist

Ein Erblasser hat die Möglichkeit, in seinem Testament nicht nur zu bestimmen, wer sein Erbe werden soll, sondern er kann in seinem letzten Willen auch anordnen, wer sein Vermögen nach dem Ableben des zunächst eingesetzten Erben erhalten soll.

Diese in § 2100 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vorgesehene Konstruktion nennt sich Vor- und Nacherbschaft. Der Erblasser bestimmt einen Vorerben, der unmittelbar mit dem Ableben des Erblassers dessen Vermögensnachfolger wird. Zu einem vom Erblasser zu definierenden Zeitpunkt (meist mit dem Tod des Vorerben) geht das Vermögen des Erblassers (oder das, was zu diesem Zeitpunkt davon noch übrig ist) auf den so genannten Nacherben über.

Der Vorerbe kann also über das Vermögen des Erblassers nicht seinerseits frei disponieren oder dies im Wege der Erbfolge auf einen beliebigen Dritten übertragen. Wer am Ende der Tage endgültiger Erbe des Vermögens des Erblassers wird, steht am Todestag des Erblassers fest: Es ist der Nacherbe.

Der Ehepartner als Vorerbe, die Kinder als Nacherben

Die Konstruktion einer Vor- und Nacherbschaft wird häufig von Eheleuten mit Kindern im Rahmen der Regelung ihrer Erbfolge eingesetzt. Die Eheleute wollen sich zunächst gegenseitig für den Fall des Ablebens eines Ehepartners absichern und setzen sich wechselseitig zu Vorerben ein.

Gleichzeitig ist es aber auch der Wunsch der Eltern, dass nach dem Ableben des länger lebenden Ehepartners die gemeinsamen Kinder in den Genuss des Familienvermögens kommen. Die Kinder werden also als Nacherben eingesetzt. Verstirbt einer der Ehepartner, geht dessen Vermögen zunächst auf den Ehegatten über. Mit dem Ableben des länger lebenden Ehegatten, bekommen die Kinder das Vermögen.

Nacherbschaft hat Vor- und Nachteile

Die Konstruktion einer Vor- und Nacherbschaft hat für den Nacherben bei Eintreten des Erbfalls sowohl Vor- als auch Nachteile.

Vorteilhaft ist, dass er eine gefestigte Rechtsposition hat, die ihm keiner mehr nehmen kann. Er ist vollwertiger Erbe und muss nur noch bis zum Eintreten des Nacherbfalls warten, bis er das Vermögen des Erblassers für sich nutzen kann.

Nachteilig ist, dass der Nacherbe von dem Erbfall materiell zunächst einmal nicht profitiert. Er kann über das zunächst beim Vorerben "geparkte" Vermögen nicht verfügen, sondern muss warten, bis das Vermögen an ihn weitergegeben wird.

Nacherbe hat zunächst keinen Zugriff auf den Nachlass

Weiter hat der Nacherbe nur beschränkt die Möglichkeit, auf den Vorerben und insbesondere darauf Einfluss zu nehmen, was der Vorerbe mit der ihm anvertrauten Vorerbschaft anstellt.

Zwar sieht das Gesetz in Anbetracht dieser besonderen Situation für den Vorerben einige Beschränkungen vor - so darf der Vorerbe die Erbschaft oder einzelne Erbschaftsgegenstände z.B. nicht an einen Dritten verschenken - jedoch ist der Nacherbe ein Stück weit darauf angewiesen, dass der Vorerbe die Vorerbschaft nicht verschleudert.

Pflegt der Vorerbe - mit Mitteln aus der ihm anvertrauten Vorerbschaft - einen eher verschwenderischen Lebensstil, dann kann ihm der Nacherbe dies grundsätzlich nicht verbieten. Verbraucht der Vorerbe die Vorerbschaft für eigene Zwecke, können die materiellen Werte, die am Ende der Tage auf den Nacherben übergehen, recht überschaubar sein.

Dr pflichtteilsberechtigte Nacherbe hat ein Wahlrecht: Er kann Pflichtteil fordern

In Anbetracht dieser Unwägbarkeiten, die eine Nacherbschaft mit sich bringt, räumt das Gesetz dem pflichtteilsberechtigten Nacherben ein Wahlrecht ein. Er kann sich schon beim ersten Erbfall von der ihm angetragenen Nacherbschaft verabschieden, indem er die Nacherbschaft ausschlägt und an deren Stelle vom Vorerben seinen Pflichtteil verlangt, § 2306 Abs. 2 BGB.

Grundlegende Voraussetzung für dieses Wahlrecht des Nacherben ist freilich immer, dass der Nacherbe zum Kreis der grundsätzlich pflichtteilsberechtigten Personen gehört. Das bedeutet, dass lediglich die Abkömmlinge des Erblassers, der Ehepartner und unter Umständen die Eltern des Erblassers von dem Wahlrecht nach § 2306 BGB Gebrauch machen können.

Gehört der Nacherbe aber zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, so kann er die Pläne des Erblassers durchkreuzen und sich unmittelbar mit dem Erbfall durch die Geltendmachung seines Pflichtteils finanzielle Mittel verschaffen.

Pflichtteil ist unmittelbar zur Zahlung fällig

Ob ein solcher Schritt vernünftig ist, muss im Einzelfall abgewogen werden. Auf der Habenseite kann die sofortige Verfügbarkeit von Barmitteln nach dem ersten Erbfall verbucht werden. Auch ist der die Nacherbschaft ausschlagende Erbe von jedweden Sorgen befreit, ob der Vorerbe sorgsam mit der Erbschaft umgeht.

Negativ wirkt sich ein solcher Schritt in der Form aus, dass der ehemalige Nacherbe nach einer von ihm erklärten Ausschlagung wirtschaftlich auf den Pflichtteil zurückfällt. Er bekommt nur die Hälfte des ihm zustehenden gesetzlichen Erbteils. Nach dem Eintritt des Nacherbfalls partizipiert er nach einer Ausschlagung in keiner Weise mehr an dem Vermögen des Erblassers.

Sollte das Vermögen des Erblassers also in der Zeit der Vorerbschaft zu- und nicht abnehmen, so geht diese Vermögensmehrung an dem Nacherben, der die Ausschlagung seines (Nach-)Erbteils erklärt hatte, folgenlos vorbei.

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