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Kosten für den Erbschein können bei der Pflichtteilsberechnung mindernd berücksichtigt werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Neuruppin – Urteil vom 05.05.2017 – 5 O 265/15

  • Erbe will mit Kosten für den Erbschein den Pflichtteil mindern
  • Herrschende Meinung verneint Abzugsfähigkeit dieser Kosten
  • Gericht billigt dem Erben den Abzug zu

Das Landgericht Neuruppin hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Erbe im Rahmen der Berechnung des Pflichtteils diejenigen Kosten, die ihm für die Beantragung des Erbscheins entstanden waren, mindernd berücksichtigen kann.

In der Angelegenheit hatte eine Erblasserin am 07.03.2011 ein Testament errichtet. In diesem Testament hatte die Erblasserin den späteren Beklagten als Alleinerben eingesetzt.

Der einzige Abkömmling der Erblasserin fand in dem Testament überhaupt keine Erwähnung und war mithin von der Erblasserin enterbt worden.

Der Erbe beantragte und erhielt in der Folge beim Nachlassgericht einen Erbschein, der ihn als alleinigen Erben auswies.

In der Folge machte der Abkömmling seinen Anspruch auf seinen Pflichtteil beim Erben geltend.

Streit über die Frage der Berechnung des Pflichtteils

Bei der Frage der Berechnung des Pflichtteils gerieten Erbe und Pflichtteilsberechtigter in Streit über die Frage, welche Kosten der Erbe im Zuge der Pflichtteilsberechnung mindernd in Ansatz bringen darf.

Die Angelegenheit landete vor Gericht und das Landgericht Neuruppin entschied in einem wichtigen Punkt zugunsten des Erben.

Das Landgericht stellte zwar fest, dass der Erbe die Kosten der Testamentseröffnung nicht nachlassmindernd in Ansatz bringen dürfe.

Hingegen hielt das Landgericht die Kosten der Erbscheinserteilung – entgegen der wohl herrschenden Meinung – für sehr wohl für abzugsfähig.

Kosten, die der Pflichtteilsberechtigte als gesetzlicher Erbe hätte tragen müssen, sind abzugsfähig

Ein Erbschein diene zwar nicht bevorzugt der Verwaltung des Nachlasses. Die Kosten des Erbscheins hätten den betroffenen Pflichtteilsberechtigten aber als gesetzlichen Erben in jedem Fall getroffen, da er sich ohne Erbschein im Rechtsverkehr nicht hätte legitimieren können.

Das Landgericht ließ insbesondere das von der Gegenmeinung bemühte Argument, wonach die Kosten für den Erbschein nur aufgrund der Existenz eines Testaments entstehen würden, nicht gelten.

Im Ergebnis konnte der Erbe danach die Kosten für die Erteilung des Erbscheins vom positiven Nachlasswert abziehen und den Pflichtteil auf dieser Grundlage berechnen und auszahlen.

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