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Pflichtteilsstreit: Erbe holt privates Wertgutachten ein – Wer zahlt die Kosten?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Köln – Beschluss vom 16.04.2018 – 17 W 39/18

  • Erben holen im laufenden Gerichtsverfahren Gutachten ein
  • Im Kostenfestsetzungsverfahren sollen die Gutachterkosten berücksichtigt werden
  • OLG verortet die Kostentragungspflicht bei den Erben

Das Oberlandesgericht Köln hatte im Rahmen eines Pflichtteilsstreits darüber zu befinden, wer die Kosten eines von den Erben privat eingeholten Gutachtens über den Wert einer Immobilie zu tragen hat.

In der Angelegenheit hatte ein Pflichtteilsberechtigter zwei Erben vor Gericht in Anspruch genommen. Der Pflichtteilsberechtigte forderte Auskunft über den Nachlass und nachfolgend Zahlung seines Pflichtteils.

Die Klage hat in erster Stufe Erfolg. Mit Teil-Anerkenntnisurteil waren die Erben dazu verurteilt worden, dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft zu erteilen.

Erben holen auf eigene Faust ein Gutachten ein

Ohne dass die Erben konkret aufgefordert wurden, holten die Erben in diesem Stadium ein privates Gutachten zum Zweck der Wertermittlung über eine zum Nachlass gehörende Wohnung ein.

Dieses Gutachten verursachte Kosten in Höhe von 1.518,61 Euro.

Der Rechtsstreit wurde am Ende durch ein Urteil des Landgerichts entschieden. In diesem Urteil wurde bestimmt, dass der Pflichtteilsberechtigte 70%, die beklagten Erben 30% der entstandenen Kosten zu tragen hätten.

Im Rahmen der Kostenfestsetzung meldeten die Erben auch die Kosten für das Privatgutachten in Höhe von 1.518,61 Euro an.

Pflichtteilsberechtigter will Kosten für Gutachten nicht übernehmen

Der Pflichtteilsberechtigte monierte diesen Kostenantrag und verwies darauf, dass die für das Gutachten angefallenen Kosten Nachlassverbindlichkeiten seien und entsprechend auch vom Nachlass und damit von den Erben zu tragen seien.

Die für die Kostenfestsetzung verantwortliche Rechtspflegerin beim Landgericht setzte die Kosten, wie von den Erben beantragt, fest und berücksichtigte die Kosten für das Gutachten in voller Höhe.

Hiergegen legte der Pflichtteilsberechtigte sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Dort hatte man Verständnis für das Anliegen des Pflichtteilsberechtigten und gab der Beschwerde statt.

Erbe muss auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten Wertgutachten einholen

Das OLG führte in der Begründung seiner Entscheidung aus, dass der Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB ein Wertgutachten über einzelne Nachlassgegenstände einholen müsse. Die hierfür erforderlichen Kosten würden dem Nachlass zur Last fallen.

Würde der Pflichtteilsberechtigte selber in eigener Regie ein Gutachten einholen, dann könne er diese Kosten grundsätzlich nicht auf den Nachlass abwälzen. Diese Kosten seien vielmehr dann Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO und im Rahmen der Kostenfestsetzung berücksichtigungsfähig, wenn die Einholung des Gutachtens „notwendig war, um der Darstellungspflicht im Prozess genüge zu tun.“

Gleichfalls könnten Kosten im Rahmen des § 91 ZPO berücksichtigungsfähig sein, wenn der Erbe in einem laufenden Rechtsstreit ein privates Gutachten einholt, um ein Gerichtsgutachten zu widerlegen.

OLG sieht keinen Grund für Berücksichtigung der Kosten

Im zu entscheidenden Fall hätten die angefallenen Kosten für das Gutachten, so das OLG, im Rahmen der Kostenfestsetzung aber nicht berücksichtigt werden dürfen. Das Gericht sah insoweit die Gefahr, dass ein Erbe, der ein Wertgutachten erst im laufenden Prozess einholt, die hierfür entstehenden Kosten vom Nachlass fernhalten kann.

Das OLG wies weiter darauf hin, dass auch eine Verwertung des Gutachtens durch das Landgericht nicht zur Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten führt.

Insoweit komme es nämlich alleine darauf an, dass diejenige Partei, die sich zur Einholung eines Gutachtens entschließt, diese Maßnahme als sachdienlich ansehen darf. Kosten für während eines Rechtsstreits eingeholte Gutachten seien jedenfalls nur im Ausnahmefall erstattungsfähig.

Schließlich wies das OLG auch noch darauf hin, dass eine Erstattungsfähigkeit voraussetze, dass die vom Gutachter angesetzte Stundenzahl angemessen sei. Die von dem eingeschalteten Gutachter vorgelegte Rechnung wies aber keine aufgewendeten Stunden aus und war daher nicht prüffähig.

Im Ergebnis mussten die Erben mithin die Kosten für das Gutachten selber tragen.

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