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Auskunft beim Pflichtteil – Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten Details zu Grundschulden mitteilen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 22.06.2020 – I 7-W 32/20

  • Erbe darf Auskunft in mehreren Teilverzeichnisse erteilen
  • Bei Grundschulden müssen zu den gesicherten Verbindlichkeiten Einzelheiten mitgeteilt werden
  • Wirkt sich eine Grundschuld für eine fremde Verbindlichkeit überhaupt negativ auf den Nachlasswert aus?

In einem Pflichtteilsstreit hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf zu klären, ob ein vom Erben zur Verfügung gestelltes notarielles Nachlassverzeichnis ordnungsgemäß ausgefallen war.

In der Angelegenheit hatte eine Erbin die vom Pflichtteilsberechtigten angeforderte Auskunft zum Nachlass in mehreren verschiedenen Verzeichnissen und aus Sicht des Pflichtteilsberechtigten darüber hinaus auch unvollständig erteilt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem Pflichtteilsberechtigten teilweise Recht.

Erbe schuldet kein Gesamtverzeichnis

Nicht bemängeln wollte das OLG allerdings den Umstand, dass die Erbin die Auskunft nicht in Form eines einzelnen Bestandsverzeichnisses, sondern durch mehrere Teilverzeichnisse erteilt hatte.

Solange dem Pflichtteilsberechtigten alle geschuldeten Informationen übermittelt würden, sei die Vorlage mehrerer Teilverzeichnisse durch den Erben nicht zu beanstanden.

Hingegen beurteilte das OLG die von der Erbin erteilten Auskünfte zu auf einzelnen Nachlassgrundstücken lastenden Grundschulden nicht als ausreichend.

Valutieren die Grundschulden überhaupt noch?

In diesem Punkt hatte die Erbin dem Pflichtteilsberechtigten lediglich mitgeteilt, welches der einzelnen Nachlassgrundstücke zugunsten welcher Person in welcher Höhe mit einer Grundschuld belastet ist.

Mit diesen vom Erblasser an seinen Immobilien bestellten Grundschulden wurden offenbar Verbindlichkeiten von Unternehmen des Erblassers besichert.

Der Pflichtteilsberechtigte hatte aber auf Grundlage der vorliegenden Informationen keine Ahnung, welche Verbindlichkeiten genau durch die Grundschulden besichert wurden und vor allem in welcher Höhe diese Verbindlichkeiten zum Todestag des Erblassers überhaupt noch valutierten.

Pflichtteilsberechtigter benötigt detaillierte Informationen

Diese Informationen seien aber, so das OLG, für den Pflichtteilsberechtigten essentiell, um beurteilen zu können, ob die Grundschulden bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses außer Betracht bleiben, § 2313 Abs. 2 BGB.

Insoweit hätte die Erbin dem Pflichtteilsberechtigten Informationen zur Verfügung stellen müssen, denen der Pflichtteilsberechtigte hätte entnehmen können, ob und inwieweit das belastete Grundstück wegen der Grundschuld überhaupt als Sicherungsgut in Anspruch genommen wird.

Im Ergebnis musste die Erbin also nach der Entscheidung des OLG dem Pflichtteilsberechtigten weitere Informationen zur Verfügung stellen.

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