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Pflichtteilsberechtigter hat Recht auf Grundbucheinsicht

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Karlsruhe – Beschluss vom 05.09.2013 - 11 Wx 57/13

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte darüber zu befinden, ob ein Pflichtteilsberechtigter beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch nehmen darf, um auf diesem Weg nähere Informationen über Immobilientransaktionen des Erblassers zu erhalten.

In der vom OLG zu entscheidenden Angelegenheit war die Erblasserin Anfang 2013 verstorben. Der Sohn der Erblasserin beantragte am 26.04.2013 beim zuständigen Grundbuchamt die Erteilung eines Grundbuchauszugs sowie die Übersendung einer Kopie des Vertrages, mit dem die Erblasserin nach Angaben des Sohnes im Jahr 2012 das Eigentum an einer Wohnung auf eine dritte Person übertragen habe.

Zur Begründung seines Einsichtsrechtes in das Grundbuch verwies der Sohn der Erblasserin zunächst auf seine Stellung als gesetzlicher Erbe.

Das Grundbuchamt teilte dem Sohn daraufhin mit, dass seinem Antrag nicht stattgegeben werden könne. Der maßgebliche Vertrag sei seinerzeit unter Einschaltung eines Immobilienmaklers abgewickelt worden. Es sei mithin bei diesem Vertrag von einem entgeltlichen Vertrag unter Fremden auszugehen. Ein berechtigtes Interesse des Sohnes sei für das Grundbuchamt nicht erkennbar. Diese Weigerung des Grundbuchamtes fand sich schließlich auch in einem offiziellen Beschluss des Amtes wieder.

Gegen diesen Beschluss legte der Sohn Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Dort wiederholte er sein Begehren und stellte klar, dass sich seine Rechtsposition nach dem Tod seiner Mutter in der Zwischenzeit geändert habe. Mittlerweile sei nämlich ein Testament seiner Mutter aufgetaucht. In diesem Testament sei er, der Sohn, von der Erbfolge ausgeschlossen worden.

Nach dieser im Testament verfügten Enterbung stünden ihm nunmehr aber Pflichtteilsansprüche gegen den Erben zu. Dieser sei ihm gegenüber zwar nach § 2314 BGB auch hinsichtlich etwaiger Schenkungen der Erblasserin umfassend auskunftspflichtig. Es müsse ihm jedoch vom Grundbuchamt die Gelegenheit gegeben werden, die Angaben des Erben zu dem Hintergrund des Immobilientransfers eigenständig zu überprüfen.

Die vom Sohn und Pflichtteilsberechtigten zum OLG eingelegte Beschwerde hatte in der Sache auch Erfolg. Das Beschwerdegericht wies das Grundbuchamt an, dem Beschwerdeführer einen Grundbuchauszug nebst Kopie des fraglichen Kaufvertrages zu erteilen.

In der Begründung seiner Entscheidung stellte das OLG darauf ab, dass jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, nach § 12 GBO (Grundbuchordnung) Einsicht in das Grundbuch nehmen kann. Ausreichend für dieses erforderliche berechtigte Interesse sei, dass ein „verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse in glaubhafter Weise darlegt (wird), wozu auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse gehört.“

Dabei sei bei jedem Einsichtsantrag zu prüfen, ob nicht schutzwürdige Interessen Dritter der beantragten Einsicht in das Grundbuch entgegenstehen.

Ausgehend von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung stehe aber einem Pflichtteilsberechtigten nach dem Tode des Erblassers grundsätzlich ein Recht auf Grundbucheinsicht zu. Dieses Recht resultiere aus der Gläubigerstellung des Pflichtteilsberechtigten gegenüber den Erben. Dieses Einsichtsrecht bestehe ausdrücklich auch dann, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten über Immobilienbesitz verfügt habe, da dem Pflichtteilsberechtigtem in diesem Fall ein Ergänzungsanspruch nach § 2325 BGB zustehen kann.

Den Pflichtteilsberechtigten für einen solchen Anspruch alleine auf seine gegen den Erben gerichteten Auskunftsrechte zu verweisen, finde in der Grundbuchordnung keine Stütze.

Und schließlich teilte das OLG noch mit, dass auch der Hinweis des Grundbuchamtes, wonach der fragliche Immobilientransfer unter Hinzuziehung eines Maklers und ersichtlich in entgeltlicher Form abgewickelt wurde, einem Einsichtsrecht des Antragstellers nicht im Wege stehen würde. Es sei dem Pflichtteilsberechtigten vielmehr zuzubilligen, die näheren Umstände des Kaufvorgangs anhand der Grundakten selber zu überprüfen. Der Erwerber des Grundstücks habe es hinzunehmen, dass im Zuge der Grundbucheinsicht einem relativ kleinen Kreis auch Informationen über seine persönlichen Verhältnisse zugänglich werden.

Der Pflichtteilsberechtigte erhielt vor diesem Hintergrund die von ihm beantragte Einsicht in das Grundbuch.

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