Notarielles Nachlassverzeichnis beim Pflichtteil – Wie tief muss der Notar mit seinen Ermittlungen einsteigen?
LG Berlin – Teilurteil vom 13.11.2018 – 57 O 104/17
- Pflichtteilsberechtigter verlangt von der Erbin ein notarielles Nachlassverzeichnis
- Das vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis basiert im Wesentlichen auf Angaben der Erbin
- Gericht entscheidet, dass der Notar eigene Ermittlungen zum Nachlass anstellen muss
Das Landgericht Berlin hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein notarielles Nachlassverzeichnis, das ein Erbe in einem Pflichtteilsstreit vorgelegt hatte, den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
In der Angelegenheit war der Erblasser am 22.02.2016 verstorben.
Der Erblasser hatte am 15.05.1997 ein Testament errichtet, in dem er seine Ehefrau als seine alleinige Erbin einsetzte.
Seine drei Söhne hatte der Erblasser mit diesem Testament enterbt.
Sohn des Erblassers macht seinen Pflichtteil geltend
Einer der Söhne machte gegen die alleinige Erbin nach dem Erbfall seinen Anspruch auf den Pflichtteil geltend.
Die Erbin wurde von dem Pflichtteilsberechtigten aufgefordert, Auskunft über den tatsächlichen und den fiktiven Nachlass zu geben.
Dem Pflichtteilsberechtigten war dabei bekannt, dass der Erblasser vier Jahre vor seinem Ableben eine Immobilie in Berlin für einen Kaufpreis in Höhe von 1,5 Mio. Euro veräußert hatte.
Die Erbin ermittelt einen erstaunlich niedrigen Nachlasswert
Die Erbin ließ den Pflichtteilsberechtigten daraufhin im November 2016 wissen, dass sich der vorhandene Aktivnachlass aus einem Betrag in Höhe von 192.930,71 Euro und einem Anteil an einer Wohnung in Mallorca zusammensetze.
Nachdem der Pflichtteilsberechtigte diese Auskunft für unrichtig und unglaubwürdig hielt, forderte er die Erbin auf, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen.
Im Januar 2018 legte dann der von der Erbin beauftragte Notar ein Nachlassverzeichnis vor.
Notar stellt keine eigenen Ermittlungen zum Nachlass an
Aus diesem notariellen Nachlassverzeichnis wurde aber sehr schnell erkennbar, dass der Notar zum Nachlass kaum eigene Ermittlungen angestellt hatte, sondern sich im Wesentlichen auf die Angaben der Erbin verlassen hatte.
Der Pflichtteilsberechtigte erkannte das vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis aus diesem Grund nicht als Erfüllung seines Anspruchs aus § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB an und verklagte die Erbin.
Mit seiner Klage verlangte der Pflichtteilsberechtigte von der Erbin die Vorlage eines – ordnungsgemäßen – notariellen Nachlassverzeichnisses.
Gericht verurteilt die Erbin zur Vorlage eines neuen Nachlassverzeichnisses
Das Landgericht Berlin gab dem Pflichtteilsberechtigten Recht und verurteilte die Erbin zur – erneuten – Vorlage eines deutlich nachgebesserten notariellen Nachlassverzeichnisses.
In der ausführlich begründeten Entscheidung ließ das Gericht die Erbin wissen, dass der Sinn eines notariellen Nachlassverzeichnis sei, dem Pflichtteilsberechtigten eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft zu verschaffen.
Der Notar müsse den Nachlassbestand selbst und eigenständig ermitteln. Der Notar dürfe sich insbesondere nicht darauf beschränken, die Angaben des Erben in dem Nachlassverzeichnis wiederzugeben.
Ein notarielles Nachlassverzeichnis müsse insbesondere belastbare Aussagen zu ausgleichungspflichtigen Umständen und Schenkungen des Erblassers enthalten.
Wann muss der Notar tiefer einsteigen?
Zwar müsse der Notar nicht ohne konkrete Anhaltspunkte in alle Richtungen ermitteln. Sobald sich aber Anhaltspunkte für den Notar ergeben würden, weitere eigene Ermittlungen anzustellen, müsse der Notar dem nachgehen.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hatte der Notar nach Überzeugung des Gerichts keine eigenen Ermittlungstätigkeiten entfaltet.
Alleine die vier Jahre vor seinem Tod erfolgte Veräußerung der Immobilie durch den Erblasser und der damit verbundene Zufluss von 1,5 Mio. Euro hätte den Notar veranlassen müssen, weitere Ermittlungen zum Verbleib des Geldes anzustellen und bei Banken Nachforschungen einleiten müssen.
Das von der Erbin vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis sei, so das Gericht, inhaltlich unrichtig und unvollständig. Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten sei mithin nicht erfüllt worden und nach wie vor offen.
Im Ergebnis musste sich der Notar nochmals und wesentlich intensiver mit dem Nachlass des Erblassers beschäftigen.
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