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Kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben die Vorlage von Kontoauszügen verlangen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Urteil vom 06.07.2018 – I-7 U 9/17

  • Pflichtteilsberechtigter fordert vom Erben Kontoauszüge des Erblassers
  • Gericht lässt die Frage offen, ob ein Anspruch auf Vorlage von Kontoauszügen besteht
  • Gericht verneint einen Anspruch jedenfalls für den Fall, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein notarielles Nachlassverzeichnis erhält

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zu klären, ob einem Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben ein Anspruch auf Vorlage von Kontoauszügen zu Bankkonten des Erblassers zusteht.

In der Angelegenheit war ein Erblasser am 31.03.2011 verstorben. In seinem letzten Willen hatte der Erblasser einen nahen Familienangehörigen von der Erbfolge ausgeschlossen.

Der Enterbte machte in der Folge gegen den Erben seinen Anspruch auf den Pflichtteil geltend.

Pflichtteilsberechtigter fordert Kontoauszüge

Offensichtlich traute der Pflichtteilsberechtigte den Auskünften des Erben nicht. Er verlangte vielmehr vom Erben die Vorlage von Kontoauszügen zu den Bankkonten des Erblassers zum Stichtag des Todesfalls.

Der Erbe verweigerte die Herausgabe der Kontoauszüge.

Die auf die Herausgabe der Kontoauszüge gerichtete Klage des Pflichtteilsberechtigten wurde sowohl vom Landgericht als auch vom Oberlandesgericht als unbegründet abgelehnt.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG zunächst darauf hin, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Vorlage von Kontoauszügen sowohl von der Rechtsprechung als auch von der überwiegenden Kommentarliteratur abgelehnt würde.

Belege müssen vom Erben nur ganz ausnahmsweise vorgelegt werden

Nur in Sonderfällen könne, so das OLG, einem Pflichtteilsberechtigten ein Anspruch auf Vorlage von Belegen zustehen.

Auch aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber im Zuge einer Änderung des BGB im Jahr 2009 bei einem Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1379 Abs. 1 BGB dem Auskunftsberechtigten ausdrücklich einen Anspruch auf die Vorlage von Belegen eingeräumt hat, gleichzeitig aber einen entsprechenden Auskunftsanspruch im Pflichtteilsrecht gerade nicht aufgenommen hatte, schlussfolgerte das Gericht, das ein entsprechender Anspruch des Pflichtteilsberechtigten nicht besteht.

Im Ergebnis ließ das OLG die entscheidende Frage aber unbeantwortet.

Jedenfalls dann, so das Urteil des OLG, wenn dem Pflichtteilsberechtigten – wie im vorliegenden Fall – gegen den Erben ein vollstreckbarer Titel auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses vorliege, könne der Pflichtteilsberechtigte nicht die Vorlage von Belegen oder Kontoauszügen verlangen.

Notar hat umfassende Prüfpflichten

Das OLG wies nämlich darauf hin, dass es die Pflicht des Notars sei, die zum Nachlass gehörenden Konten „selbständig umfassend“ zu prüfen. Auch könne ein Notar verpflichtet sein, die „Kontoauszüge der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall auf Anhaltspunkte für unentgeltliche Zuwendungen durchzusehen.“

Schließlich wies das OLG auch noch darauf hin, dass der Pflichtteilsberechtigte das Recht habe, der „Errichtung des Nachlassverzeichnisses beim Notar beizuwohnen.“  

Auf diesem Weg könne der Pflichtteilsberechtigte dem Notar bei der Sichtung der Kontoauszüge gleichsam über die Schulter sehen.

Über diese Einsichts- und Auskunftsrechte des Pflichtteilsberechtigten hinaus sah das OLG kein Schutzbedürfnis und wies die Berufung des Pflichtteilsberechtigten zurück.

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