Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht – Welche Auswirkung hat ein Verzicht auf den Pflichtteil von Miterben?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Zur Ermittlung des Pflichtteils ist die gesetzliche Erbquote zu bestimmen
  • Ein Erbverzicht eines potentiellen Miterben wirkt sich auf den Pflichtteil aus
  • Ein bloßer Pflichtteilsverzicht eines Miterben wirkt sich nicht aus

Die Ermittlung des Pflichtteils ist manchmal nicht ganz einfach.

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Erbersatzanspruch, der einem nahen Familienangehörigen des Erblassers (z.B. einem Kind oder dem Ehepartner) immer dann zusteht, wenn der nahe Familienangehörige von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, § 2303 BGB.

Bestimmt ein Erblasser in seinem Testament zum Beispiel, dass seine Ehefrau, mit der er im gesetzlichen Güterstand lebt, Alleinerbin sein soll und hat der Erblasser vier Kinder, dann sind diese vier Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen und können im Erbfall ihren Pflichtteil fordern.

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und richtet sich gegen den Erben

Der Pflichtteil ist dem Grunde nach einfach zu berechnen. Er ist ein Geldanspruch und besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils der enterbten Person.

In dem vorstehend beschriebenen Beispielsfall hätte jedes der Kinder, das von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, nach dem Tod des Vaters einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 6,25% des Nachlasswertes.

Bei der Ermittlung des Pflichtteils muss man in einem ersten Schritt seinen gesetzlichen Erbteil ermitteln. Hierzu muss man fiktiv feststellen, wie hoch der gesetzliche Erbteil (ohne Rücksicht auf das vorliegende Testament bzw. den Erbvertrag) wäre. Die Hälfte dieser ermittelten Erbteilsquote steht der enterbten Person als Pflichtteilsquote zu.

Die gesetzliche Regelung zur Ermittlung der Pflichtteilsquote

§ 2310 BGB schreibt vor, wie bei der Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils vorzugehen ist:

Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt.

Die Ermittlung der gesetzlichen Erbquote kann unter anderem dann etwas komplizierter werden, wenn von dem Erbfall betroffene gesetzliche Erben zu Lebzeiten des Erblassers einen Erbverzicht oder auch nur einen Pflichtteilsverzicht erklärt haben.

Ein von einem Miterben erklärter Erbverzicht bzw. ein Pflichtteilsverzicht hat auf die Ermittlung des Pflichtteils eines Betroffenen folgende Auswirkung:

Ein Erbverzicht wirkt sich auf den Pflichtteil von Miterben aus

Hat ein Miterbe zu Lebzeiten gegenüber dem Erblasser einen notariellen Erbverzicht erklärt, dann wird dieser aus der Erbfolge ausgeschiedene Miterbe bei der Ermittlung der konkreten Pflichtteilsquote nicht mitgezählt.

Jeder durch Erbverzicht ausgeschiedene Erbe erhöht mithin den Pflichtteilsanspruch desjenigen, der von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Begründet wird dies damit, dass der auf seinen Erbteil Verzichtende regelmäßig eine Abfindung erhält. Durch diese Abfindung wird der Nachlass geschmälert. Der Pflichtteilsberechtigte soll nicht doppelt gestraft werden. Einmal durch die Schmälerung des Nachlasses und zum anderen durch eine Berücksichtigung des Verzichtenden bei der Ermittlung der Pflichtteilsquote.

Dabei ist die Nichtberücksichtigung des auf seinen Erbteil Verzichtenden bei der Ermittlung der Pflichtteilsquote aber ausdrücklich unabhängig von der Frage, ob und in welcher Höhe dem Verzichtenden tatsächlich eine Abfindung gezahlt wurde.

Ein Pflichtteilsverzicht eines Miterben wirkt sich nicht aus

Hat demnach in dem vorstehenden Beispielsfall eines der Kinder gegenüber seinem Vater einen Erbverzicht erklärt so erhöht sich die Pflichtteilsquote der anderen drei Kinder auf je 8,33%.

Hat ein potentieller Miterbe hingegen im Vorfeld lediglich auf seinen Pflichtteil verzichtet, so wird dieser Miterbe bei der Ermittlung der Pflichtteilsquote mitgezählt.

Im vorstehenden Beispielsfall verbleibt es demnach auch dann bei einer Pflichtteilsquote je Kind in Höhe von 6,25%, wenn eines der Kinder auf seinen Pflichtteil verzichtet hat.

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