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Geerbter Pflichtteilsanspruch unterliegt der Erbschaftsteuer

Von: Dr. Georg Weißenfels

BFH – Urteil vom 07.12.2016 – II R 21/14

  • Sohn erbt von seinem Vater einen Pflichtteilsanspruch
  • Finanzamt rechnet den Pflichtteil zum steuerpflichtigen Nachlass
  • Klage gegen Steuerbescheid wird zurückgewiesen

Der Bundesfinanzhof hatte über die Frage zu befinden, ob ein geerbter Pflichtteilsanspruch der Erbschaftsteuer unterliegt.

In der Angelegenheit hatte ein Sohn seinen im September 2008 verstorbenen Vater beerbt.

Die Mutter des Sohnes war im April 2008 vorverstorben.

Das Ehepaar hatte im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Der Vater hatte sein Erbe nach dem Tod seiner Ehefrau ausgeschlagen. Aufgrund dieser Ausschlagung stand dem Ehemann nach dem Tod seiner Frau ein Anspruch auf den Pflichtteil zu.

Dieser Pflichtteilsanspruch wurde von dem Ehemann vor seinem eigenen Ableben allerdings nie realisiert.

Sohn macht Pflichtteil geltend

Nachdem der Vater dann selber im September 2008 verstarb, machte der Sohn den in den Nachlass seines Vaters fallenden Pflichtteilsanspruch im Januar 2009 in Höhe eines Betrages von 400.000 Euro geltend.

Das Finanzamt rechnete diesen Betrag in Höhe von 400.000 Euro dem zu versteuernden Nachlass hinzu und setzte gegen den Sohn des Erblassers eine Erbschaftsteuer in Höhe von insgesamt 531.373 Euro fest.

Die hiergegen vom Sohn erhobene Klage wies das Finanzgericht mit dem Hinweis ab, dass der Pflichtteil ein Bestandteil des auf den Sohn übergegangenen Nachlass sei.

Gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts legte der Sohn Revision zum Bundesfinanzhof ein.

Kläger sieht Gefahr der Doppelbesteuerung

Der Kläger machte in seiner Revision geltend, dass der Pflichtteilsanspruch erst mit Geltendmachung im Januar 2009 der Besteuerung unterliege und nicht bereits mit dem Erbfall des Vaters. Der Sohn sah in der Behandlung der Angelegenheit durch die Finanzbehörden die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme durch den Fiskus.

Diesen Argumenten konnte der BFH nicht folgen und wies die Revision als unbegründet zurück.

In der Begründung seiner Entscheidung verwies der BFH darauf, dass auch ein vom Erblasser selber nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch in den steuerpflichtigen Nachlass fallen würde.

Der seinerseits vererbliche Pflichtteil entstehe – unabhängig von seiner tatsächlichen Geltendmachung – bereits unmittelbar mit dem Erbfall. Auch wenn der Erblasser selber seinen Pflichtteil nicht geltend gemacht habe, so könne dies sein Erbe zwanglos nachholen.

Der geerbte Pflichtteil muss für Entstehen der Erbschaftsteuer nicht geltend gemacht werden

Für die Besteuerung des – geerbten – Pflichtteils sei es jedenfalls nicht erforderlich, dass er auch tatsächlich geltend gemacht wurde.

Im Falle der Vererbung eines Pflichtteilanspruchs sei es nicht geboten, die Besteuerung davon abhängig zu machen, ob der Pflichtteil tatsächlich geltend gemacht wird oder nicht.

Diese nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 3. Alternative ErbStG zugunsten des originären Pflichtteilsberechtigten bestehende Schutzvorschrift müsse man nicht auch auf den Erben des Pflichtteilsberechtigten anwenden. Werde der Anspruch auf den Pflichtteil durch Erbfolge erworben, so entstehe die Erbschaftsteuer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bereits mit dem Tode des Pflichtteilsberechtigten, „ohne dass es auf die Geltendmachung des Anspruchs durch dessen Erben ankommt.“

Der geerbte Pflichtteilsanspruch sei jedenfalls automatisch ein Teil des steuerpflichtigen Nachlasses.

Die vom Kläger problematisierte Gefahr einer Doppelbesteuerung sah der BFH nicht.

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