Gericht bestätigt wieder einmal: Bei einem notariellen Nachlassverzeichnis muss der Erbe dem Notar Druck machen!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Karlsruhe – Beschluss vom 06.03.2026 – 14 W 4/26

  • Erbin schuldet ein Nachlassverzeichnis und beauftragt einen Notar
  • In der Folge verzögert sich die Angelegenheit ungebührlich lange 
  • Gegen die Erbin wird vom Gericht ein Zwangsgeld festgesetzt

Erneut hat ein Gericht die Rechte von Pflichtteilsberechtigten in Zusammenhang mit einem notariellen Nachlassverzeichnis gestärkt.

In der Angelegenheit war die zweite Ehefrau eines Erblassers von einer Tochter des Erblassers im Februar 2024 auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verklagt worden.

Am 29.07.2024 erkannte die Beklagte den Anspruch an und es erging gegen sie am gleichen Tag ein Anerkenntnisurteil.

Die Erbin beauftragt einen Notar

Am 05.08.2024 beauftragte die Beklagte dann tatsächlich einen Notar mit der Erstellung des von ihr geschuldeten Nachlassverzeichnisses.

In der Folge produzierten der Anwalt der Beklagten und der Notar zwar viel Papier.

Einem notariellen Nachlassverzeichnis kamen die Parteien aber trotz mehrmaliger Mahnungen von Seiten des Anwalts der Tochter des Erblassers kaum näher.

Der Notar zeigt wenig Motivation, den Auftrag zu erledigen

Der Notar ließ alle Beteiligten wissen, dass „hohe Termindichte und Abwesenheitszeiten“ ihn an einer raschen Erstellung des Nachlassverzeichnisses hindern würden.

Am 06.12.2024, und damit vier Monate nach Beauftragung, teilte der Notar mit, dass es „mehrere Monate“ dauern würde, bis er das bei ihm bestellte Nachlassverzeichnis erstellen könne.

Der Anwalt der Tochter des Erblassers wies dann sogar darauf hin, dass die Erbin doch bitte von ihren Möglichkeiten Gebrauch machen möge, auf den – offensichtlich – eher unwilligen Notar mit einer Untätigkeitsbeschwerde mehr Druck auszuüben.

In der Folge passierte bis auf weitere Verzögerungen und Vertröstungen nicht viel.

Gegen die Erbin wird vom Gericht ein Zwangsgeld verhängt

Im April 2025 reichte es der Tochter des Erblassers dann und sie beantragte bei Gericht die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Erbin, damit diese nun endlich das geschuldete Nachlassverzeichnis vorlegt.

Das Landgericht gab diesem Antrag statt und setze ein Zwangsgeld in Höhe von 200 Euro, ersatzweise für je 50 € einen Tag Zwangshaft, fest.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts legte die Erbin aber Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG wies diese Beschwerde aber als unbegründet zurück.

Die Erbin hat nicht genug gemacht, um Druck auf den Notar auszuüben

Das OLG urteilte, dass die Erbin „den ihr obliegenden Pflichten zur Einwirkung auf den Notar nicht in ausreichendem Maße nachgekommen“ sei.

Das OLG ließ die Erbin in der Entscheidung wissen, dass die Erbin gegen den Notar die in der Bundesnotarordnung vorgesehenen Beschwerdemittel hätte nutzen müssen, um den nötigen Druck auf den Notar zu erzeugen.

Nachdem die Erbin aber im Wesentlichen untätig geblieben war, hatte das gegen sie verhängte Ordnungsgeld im Ergebnis Bestand.

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