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Strategien für eine halbwegs friedliche Erbauseinandersetzung

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wer mit offenen Karten spielt, schafft Vertrauen
  • Zeitnahe Einigung ist im Interesse aller Beteiligten
  • Unorthodoxe Lösungen können für alle von Vorteil sein

In Erbangelegenheiten wird zwischen den Beteiligten überdurchschnittlich viel gestritten.

Dies liegt zum einen an der Tatsache, dass es in Erbsachen fast immer um – zuweilen viel – Geld geht. Gravierender ist aber häufig der Umstand, dass die Beteiligten aus welchen Gründen auch immer nicht mehr miteinander reden.

Misstrauen zwischen den Beteiligten erschwert eine Lösung

In vielen Erb- oder Pflichtteilsauseinandersetzungen misstrauen sich die Protagonisten abgrundtief. Wenn dann die Erbsache noch von persönlichen Verletztheiten und dem Versuch einer Vergangenheitsbewältigung überlagert wird, dann kann oft auch mit viel gutem Willen keine Einigung erzielt werden und der Gang vor die staatlichen Gerichte ist nahezu unvermeidlich.

Da eine Erbsache, nachdem sie vor Gericht gelandet ist, für die Beteiligten kaum unterhaltsamer wird, sollten sich die handelnden Personen überlegen, ob es nicht doch Spielraum für eine einvernehmliche und vor allem zeitnahe Einigung gibt.

Folgende Strategien können dabei im Einzelfall hilfreich sein:

Auskunftsansprüche zeitlich und inhaltlich einschränken

Oft geht es im Erbrecht zunächst darum, Informationen zu sammeln, auf deren Grundlage dann ein Anspruch gegründet werden kann.

Man kann oft Druck aus der Sache nehmen und den Willen zu einer vernünftigen Einigung signalisieren, wenn man als Auskunftsberechtigter seinen Auskunftsanspruch zeitlich und inhaltlich auf die zentralen Punkte beschränkt.

So macht es beispielsweise für den Pflichtteilsberechtigten nur in den allerseltensten Fällen Sinn, den Erben im Rahmen des bestehenden Auskunftsanspruchs dazu zu zwingen, in das zu erstellende Nachlassverzeichnis auch jeden noch so unbedeutenden – und de facto wertlosen – Nachlassgegenstand aufzunehmen.

Ebenso kann es für beide Parteien im Interesse einer raschen Einigung empfehlenswert sein, beispielsweise ausgleichspflichtige Zuwendungen unter Geschwistern auf einen Zeitraum von x Jahren vor dem Erbfall zu beschränken.

Statt Geld lieber einen Nachlassgegenstand?

Die Konfliktparteien sollten auch nie aus dem Auge verlieren, dass es ihnen überlassen ist, wie sie die Auseinandersetzung beilegen wollen.

So geht der Anspruch auf den Pflichtteil beispielsweise nach dem Gesetz immer auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme.

Es ist aber natürlich alles andere als verboten, wenn sich Erbe und Pflichtteilsberechtigter darüber einigen, dass der Pflichtteilsberechtigte anstatt einer Geldsumme einen bestimmten Nachlassgegenstand erhalten soll.

Wie man Ansprüche erledigt, ist alleine Sache der handelnden Personen.

Zeitnahe Erledigung mit Besserungsschein

Eine Erbsache wird erfahrungsgemäß nicht dadurch besser, indem man sie „auf die lange Bahn“ schiebt.

Beide Seiten profitieren von einer zeitnahen Erledigung der Angelegenheit.

So trägt es beispielsweise enorm zur Vertrauensbildung bei, wenn der Erbe auf einen offensichtlich bestehenden Pflichtteilsanspruch sehr zügig eine vernünftige Abschlagszahlung leistet.

Und auch der Umstand, dass man zur konkreten Bezifferung eines Anspruchs gegebenenfalls auf ein Sachverständigengutachten angewiesen ist, heißt nicht, dass man die sechs bis sieben Monate bis zur Vorlage des Gutachtens inaktiv bleiben muss.

Es steht den Parteien vielmehr jederzeit frei, auch ohne das abschließende Gutachten eine Einigung zu treffen und Zahlungen zu leisten. Die zukünftigen Erkenntnisse aus dem Gutachten können im Rahmen eines „Besserungsscheines“ verarbeitet werden, wonach, je nach Inhalt des Gutachtens, dann eben eine weitere Ausgleichszahlung stattfindet.

Mediator oder Sachverständigen einschalten

Wenn die Parteien nicht weiter kommen oder die Kommunikation gestört ist, kann oft die Einschaltung eines Mediators oder eines Sachverständigen helfen, das Eis zu brechen.

Es wird dabei von der jeweils anderen Seite immer als vertrauensbildende Maßnahme gewertet, wenn angeregt wird, dass der Streitschlichter gemeinsam ausgewählt wird.

Zuweilen reicht schon eine – fundierte – Meinung eines am Streit unbeteiligten Dritten, um einen langwierigen und teuren Gerichtsprozess zu vermeiden.

Belege vorlegen oder Vollmacht zur Auskunftserteilung erteilen

Nachdem sich die Parteien in einer Erbsache regelmäßig mit einer gehörigen Portion Misstrauen gegenüberstehen, sollte man – soweit man an einer Lösung interessiert ist – versuchen, dieses Misstrauen abzubauen.

Sehr hilfreich ist es in diesem Zusammenhang, wenn der Gegenseite – gegebenenfalls auch über das geschuldete Maß hinaus – Belege vorgelegt werden.

So ist beispielsweise ein Kontoauszug, der einen bestimmten Kontostand zum maßgeblichen Zeitpunkt ausweist, zuweilen wesentlich überzeugender, als auch eine an Eides statt abgegebene Versicherung zum Bankvermögen des Erblassers.

Genauso überzeugend und in der Sache beruhigend wirkt es manchmal, wenn man der Gegenseite eine Vollmacht erteilt, mit deren Hilfe die gegnerische Partei selber Informationen bei den sie interessierenden Institutionen einholen kann.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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