Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Ich bin Erbe – Worauf muss ich achten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Soll man die Erbschaft annehmen oder ausschlagen?
  • Ein Erbe haftet für Schulden des Erblassers
  • Braucht man unbedingt einen Erbschein?

Wenn ein Mensch verstorben ist, fällt dessen Vermögen an seinen Erben. Wer Erbe wird, bestimmt das Testament des Erblassers oder die gesetzliche Erbfolge.

Wer als Erbe die Rechtsnachfolge des Verstorbenen antritt, muss sich zur Vermeidung von Nachteilen unverzüglich mit zahlreichen rechtlichen Fragen beschäftigen.

Die wichtigsten und in der Praxis für einen Erben immer wieder auftauchenden Problemstellen sind nachfolgend zusammengefasst.

Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft?

Niemand ist gezwungen, eine Erbschaft anzutreten. Wenn man mit der Erbschaft nichts zu tun haben will, kann man die Erbschaft mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen.

Man kann die Erbschaft allerdings nach § 1944 BGB nur binnen einer Frist von sechs Wochen ausschlagen.

Versäumt man diese Frist, gilt die Erbschaft als angenommen.

Man kann in diesem Fall lediglich noch prüfen, ob man die Annahme der Erbschaft anfechten kann und so die negativen Folgen der Erbschaft vermeidet.

Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten

Der Erbe bekommt zwar das ganze Vermögen des Erblassers, er haftet auf der anderen Seite aber auch für die Schulden des Verstorbenen.

Hinterlässt der Erblasser mehr Schulden als positives Vermögen, so ist die Erbschaft überschuldet und in wirtschaftlicher Hinsicht eher unattraktiv.

Wer in diesem Fall nicht für die Schulden des Erblassers mit seinem eigenen Privatvermögen haften will, tut gut daran, die Erbschaft rechtzeitig auszuschlagen.

Hat man die sechswöchige Ausschlagungsfrist versäumt und damit die – überschuldete – Erbschaft angenommen, kann man durch ein Nachlassverwaltungs- bzw. ein Nachlassinsolvenzverfahren seine Haftung immer noch begrenzen.

Wo bekommt man Informationen über den Nachlass?

Wenn man eine Erbschaft gemacht hat, benötigt man Informationen über die Zusammensetzung des Erblasservermögens.

Beim Sammeln der Informationen ist der Erbe im Wesentlichen auf sich selber angewiesen. Insbesondere helfen einem hierbei staatliche Behörden, so zum Beispiel das Nachlassgericht, nicht weiter.

Über Konten- und Depotstände informieren die Banken, bei denen der Erblasser seine Geldgeschäfte abgewickelt hat.

Um sich einen Überblick über gegebenenfalls zu kündigende Verträge des Erblassers zu verschaffen, lohnt es sich immer, die Kontoauszüge des Erblassers der vergangenen Jahre zu überprüfen.

Haben Dritte für den Erblasser Rechtsgeschäfte getätigt oder über Vermögen des Erblassers verfügt, so müssen diese Personen dem Erben Rede und Antwort zu ihren Aktivitäten stehen.

Braucht man als Erbe einen Erbschein?

Ein Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes amtliches Zeugnis über das Erbrecht.

Ein Erbschein kostet – abhängig vom Nachlasswert – Geld.

Ob man einen Erbschein benötigt, muss man im Einzelfall klären. Soweit man ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hat, kann man sich einen Erbschein in den meisten Fällen sparen.

Hat man nur ein handschriftliches Testament des Erblassers oder gilt die gesetzliche Erbfolge und gehören zum Nachlass Immobilien, dann kommt man an der Beantragung eines Erbscheins kaum vorbei.

Banken müssen bei „einfacher Rechtslage“ auch ein privates Testament als Nachweis für die Rechtsnachfolge akzeptieren.

Wie kann ich den Nachlass sichern?

Nicht immer hat der Erbe unmittelbar Zugriff auf den Nachlass. Dem Erben stehen aber gegen Personen, die einzelne Nachlassgegenstände in ihrem Besitz haben, umfassende Auskunfts- und auch Herausgabeansprüche zu.

Sollte eine einvernehmliche Einigung mit den betreffenden Personen nicht möglich sein, so kann man seine Ansprüche als Erbe auch mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen. Wenn es „brennt“, können dabei auch kurzfristige Regelungen im Rahmen einer einstweiligen Verfügung getroffen werden.

Die Voraussetzungen für einen vom Nachlassgericht nach § 1960 BGB offiziell eingesetzten Nachlasspfleger liegen oft nicht vor.

Soweit ein Erbe bekannt und vorhanden ist, muss dieser sich grundsätzlich selber um den Nachlass kümmern.

Umgang mit Miterben, Vermächtnisnehmern oder Pflichtteilsberechtigten

Schwierig wird die Abwicklung einer Erbschaft oft dadurch, dass der Erbe mit Ansprüchen von dritter Seite konfrontiert wird.

Ansprüche aus einem Vermächtnis können die Erbschaft ebenso schmälern wie ein vom Erben zu tragender Pflichtteil.

Existiert für den Nachlass mehr als nur ein Erbe, dann müssen die mehreren Miterben zwangsläufig miteinander kooperieren, um eine Aufteilung des Erbes zu bewerkstelligen.

Mögen die Gräben zwischen den einzelnen Protagonisten auch noch so tief sein, so gelingt eine halbwegs nerven- und den Geldbeutel schonende Abwicklung der Erbschaft bei mehreren Beteiligten nur dann, wenn die Betroffenen über ein Mindestmaß an Fairness und Kommunikationswillen verfügen.

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